§ 463 StPO. Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943][1. April 1924]
§ 463 § 463
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe ergangenen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte. Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe oder eine Buße ergangenen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte.
[1. April 1924–15. Juni 1943]
1§ 463. Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe oder eine Buße ergangenen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.