§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 51 | § 51 |
(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. | (1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. |
(2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. [2] Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. [3] Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. | (2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. | (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) [(weggefallen)] | (4) [(weggefallen)] |
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 51.
2(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3[3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
4(2) 5[1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. 6[2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 5 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 8. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.