§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 51 § 51
(1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden. (1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden.
(2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. (2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) [(weggefallen)] (4) [(weggefallen)]
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 51.
(1) 2[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. 3[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden.
4(2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
5(4) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.