§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 51.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1. der Verlobte des Beschuldigten;
- 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 3. diejenigen, welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) [1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.