§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][17. September 1965]
§ 51 § 51
(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. (1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden.
(2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. (2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) [(weggefallen)] (4) [(weggefallen)]
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 51.
(1) 2[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. 3[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden.
4(2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. 5[2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
6(4) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.