§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 66. In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
  • 1. Gefahr im Verzug ist oder
  • 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
  • 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder
  • 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.25, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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