§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 66. In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
- 1. Gefahr im Verzug ist oder
- 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
- 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder
- 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.25, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.