§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 66.
(1) Die Beeidigung der Zeugen erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § [223], in der Hauptverhandlung.
(2) Sie kann schon in der Voruntersuchung erfolgen, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(3) In dem vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage über eine Thatsache, von der die Erhebung der öffentlichen Klage abhängig ist, erforderlich erscheint.
(4) Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, so ist der Grund in dem Protokoll anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.