§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 66 § 66
In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist oder 1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder
4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 66. In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
  • 1. Gefahr im Verzug ist oder
  • 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
  • 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder
  • 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

Umfeld von § 66 StPO

§ 65 StPO. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

§ 66a StPO