§ 14 UKlaG. Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[30. Juli 2010][11. Juni 2010]
§ 14. Schlichtungsverfahren § 14. Schlichtungsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,
2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) 3. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.
(2) [1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. [2] Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass (2) [1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. [2] Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt, 1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und 2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können. [3] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung. 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können. [3] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
[11. Juni 2010–30. Juli 2010]
1§ 14. 2Schlichtungsverfahren.
3(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
  • 41. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,
  • 52. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • 63. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.
(2) 7[1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 8[2] Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass
  • 1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
  • 2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und
  • 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können.
9[3] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.
10(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 11. Juni 2010: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 11. Juni 2010: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 11. Juni 2010: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. d, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
8. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. d, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
9. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. d, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
10. 8. November 2006: Artt. 97, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

Umfeld von § 14 UKlaG

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§ 14 UKlaG. Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

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