§ 14 UKlaG. Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[31. Oktober 2009][8. November 2006]
§ 14. Schlichtungsverfahren § 14. Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung (1) [1] Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
1. der 1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen oder 2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus
2. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. [2] Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. [3] Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) [1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. [2] Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass (2) [1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt, 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
können. [3] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. [2] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
[8. November 2006–31. Oktober 2009]
1§ 14. Kundenbeschwerden.
(1) 2[1] Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
  • 1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • 2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.
[2] Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. [3] Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) [1] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
  • 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
  • 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
  • 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
  • 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.
3[2] Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.
4(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 8. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.
3. 8. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.
4. 8. November 2006: Artt. 97, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

Umfeld von § 14 UKlaG

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§ 14 UKlaG. Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

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