§ 4a UKlaG. Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[30. Juni 2020–2. Dezember 2020]
1§ 4a. Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen.
(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) [1] Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. [2] Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. [3] § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2020: Artt. 2 Abs. 6, 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020.