§ 4a UKlaG. Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[30. Juni 2020][24. Februar 2016]
§ 4a. Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen § 4a. Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (1) [1] Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [2] § 2b ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. [2] Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. [3] § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
[24. Februar 2016–30. Juni 2020]
1§ 4a. Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen.
2(1) 3[1] Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 4[2] § 2b ist entsprechend anzuwenden.
5(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2006: Artt. 4, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
2. 14. Februar 2012: Artt. 3 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012.
3. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
4. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
5. 14. Februar 2012: Artt. 3 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012.