§ 71c VwVfG. Informationspflichten

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Februar 2003–18. Dezember 2008]
1§ 71c. Beratung und Auskunft.
(1) [1] Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. 2[2] Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.
(2) [1] Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,
  • 1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,
  • 2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,
  • 3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
  • 4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).
[2] Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.
(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.
Anmerkungen:
1. 19. September 1996: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 12. September 1996.
2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 19, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.

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