§ 1 WpHG. Anwendungsbereich

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[15. April 2026]
1§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf
  • 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
  • 2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
  • 3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
  • 4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
  • 5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
  • 6. die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
  • 7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
  • 28. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
    • a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
    • b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
    • c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
    • d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
    • e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
    • f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
    • g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
    • h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
    • i) der Verordnung (EU) 2015/2365,
    • j) der Verordnung (EU) 2016/1011,
    • k) der Verordnung (EU) 2017/1129,
    • l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
    • m) der Verordnung (EU) 2019/1238,
    • n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
    • o) der Verordnung (EU) 2020/1503,
    • p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
    • q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
    • r) der Verordnung (EU) 2022/2554,
    • s) der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) [1] Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
  • 1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,
  • 2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
  • 3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen.
[2] Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.
(3) [1] Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. [2] Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 15. April 2026: Artt. 5 Nr. 1, 16 S. 1 des Gesetzes vom 9. April 2026.

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