§ 1 WpHG. Anwendungsbereich
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[15. April 2026]
1§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf
- 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
- 2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
- 3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
- 4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
- 5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
- 6. die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
- 7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
-
28. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
- a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
- b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
- c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
- d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
- f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
- h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
- i) der Verordnung (EU) 2015/2365,
- j) der Verordnung (EU) 2016/1011,
- k) der Verordnung (EU) 2017/1129,
- l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
- m) der Verordnung (EU) 2019/1238,
- n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
- o) der Verordnung (EU) 2020/1503,
- p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
- q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
- r) der Verordnung (EU) 2022/2554,
- s) der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) [1] Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
- 1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,
- 2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
- 3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
(3) [1] Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. [2] Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 15. April 2026: Artt. 5 Nr. 1, 16 S. 1 des Gesetzes vom 9. April 2026.