§ 36 WpHG. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[30. Juli 2002][1. Juli 2002]
§ 36. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) [1] Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. [2] Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint. [3] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. [4] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. [5] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. [6] Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen. [7] Soweit Prüfungen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen. (1) [1] Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. [2] Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint. [3] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. [4] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. [5] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. [6] Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen. [7] Soweit Prüfungen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) [1] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. [2] Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. (2) [1] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. [2] Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. [3] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) [1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. [3] Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. [4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. [5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen. (3) [1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. [3] Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. [4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. [5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) [1] Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren. (4) [1] Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(5) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (5) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
[1. Juli 2002–30. Juli 2002]
1§ 36. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln.
(1) [1] Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. 2[2] Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint. 3[3] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 4[4] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 5[5] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. 6[6] Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen. 7[7] Soweit Prüfungen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 8[1] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. 9[2] Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 10[3] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) 11[1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. 12[2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. 13[3] Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. 14[4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. 15[5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) 16[1] Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(5) 17[1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. 18[2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 22, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
7. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
8. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
9. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
10. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
11. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
12. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
13. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. d Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
14. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
15. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. d Doppelbuchst. dd, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
16. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. e, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
17. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. f Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
18. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 27 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

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