§ 36 WpHG. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[25. Juni 2017–3. Januar 2018]
1§ 36. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln.
(1) 2[1] Unbeschadet des § 35 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Meldepflichten nach § 9, die Anzeigepflichten nach § 10, die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie die Pflichten eingehalten werden, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergeben. 3[2] Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes betreiben, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer auch diese Geschäfte besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. 4[3] Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 5, ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte angezeigt ist. 5[4] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 6[5] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 7[6] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. 8[7] Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungsbericht einzureichen. 9[8] Soweit Prüfungen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) [1] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. [2] Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) [1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 10[3] Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. [4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. [5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) 11[1] Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 1 auch ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(5) 12[1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missständen im Handel mit Finanzinstrumenten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 15, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
2. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 6, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 22. Juli 2013: Artt. 8 Nr. 9, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
4. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
5. 1. Januar 2007: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
6. 1. Januar 2007: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
7. 1. Januar 2007: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
8. 1. Januar 2007: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
9. 1. Januar 2007: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
10. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
11. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 10, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
12. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.

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