§ 36 WpHG. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 1995–1. Januar 1998]
1§ 36. Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln.
(1) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten in der Regel einmal jährlich zu prüfen. [2] Bei den in § 2 Abs. 4 Nr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die Prüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung nach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den Depotprüfer erfolgen. [3] Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übermitteln.
(2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.

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