Bundesgerichtshof
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Warenzeichenlexika.

BGH, Urteil vom 12. 3. 1987 – I ZR 71/85 – Warenzeichenlexika; OLG München (lexetius.com/1987,1)

[1] Tatbestand: Die Klägerin gibt Warenzeichen-Rechtsstandslexika heraus, an denen der Beklagte, ein Patentanwalt, von 1967 an einige Jahre mitgearbeitet hatte. Der Umfang der Zusammenarbeit ist zwischen den Parteien umstritten.
[2] Seit 1969 erscheint das Gesamtwerk "V. Gevers – E. Tergau, Rechtsstand der Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland" (im folgenden: Werk I) in drei Bänden (I "IR-Marken", II "Alt-Warenzeichen" und III "Neu-Warenzeichen"); Vorläufer des Bandes I war das 1968 erschienene Werk "V. Gevers – E. Tergau, Rechtsbestand der IR-Marken in der Bundesrepublik Deutschland".
[3] Im Jahre 1970 wurde unter Mitwirkung des Beklagten das Werk "Gevers – Tergau, Rechtsstand der Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland – Alphabetische Liste" erstellt, das jedoch nicht erschienen ist (im folgenden: Werk III).
[4] Im Jahre 1982 brachte die Klägerin unter der Verfasserangabe "J. Gevers-E. Tergau, unter Mitarbeit von Dr. R. Storkebaum" das "COMPU-MARK Rechtsstandslexikon" heraus, ein alphabetisches Rechtsstandslexikon der deutschen Warenzeichenanmeldungen und -eintragungen und der IR-Marken mit Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Werk IV). Bei der Erstellung dieses Lexikons wirkte der Beklagte nur in einem späteren Stadium und nur in geringfügiger Weise mit, weil er von den Arbeiten an diesem Werk zunächst nicht unterrichtet worden war. Das Werk erschien in sechs Bänden, in denen die Wortzeichen und Wortbestandteile von Wort-Bild-Zeichen (Kombinationszeichen) in alphabetischer Reihenfolge mit Rechtsstandsangaben aufgeführt sind, und einem Sonderband, der 1983 erschien und die Bildzeichen und die nicht mehr gültigen Zeichen in numerischer Reihenfolge enthält. Das Werk IV ist 1984 in der streitgegenständlichen 2. Auflage erschienen. Es soll dem Warenzeichenfachmann ermöglichen, selbst den aktuellen Rechtsstand der Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland anhand der amtlichen Warenzeichenblätter ("Les Marques Internationales", "Warenzeichenblatt" Teil I, II und III) festzustellen. Das Werk benutzt dazu u. a. Fundstellenangaben und Code-Zeichen, durch die der Inhalt der Nachtragsveröffentlichungen seiner Art nach gekennzeichnet wird.
[5] Die Klägerin klagt auf Feststellung, daß dem Beklagten keinerlei Urheberrechte an dem Werk "COMPU-MARK Rechtsstandslexikon" zustehen; in der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag auch auf den Sonderband erstreckt.
[6] Sie hat vorgetragen, der Beklagte mache zu Unrecht ein Urheberrecht am Werk IV einschließlich des Sonderbandes geltend. Er sei nicht Miturheber dieses Bandes und habe auch keine schöpferischen Beiträge zu den Vorgängerwerken geleistet, auch wenn er jeweils als deren Mitverfasser bezeichnet worden sei. Das Werk IV enthalte zudem auch keine urheberrechtlich geschützten Elemente der früheren Warenzeichenlexika; es könne allenfalls von einer freien Benutzung ausgegangen werden.
[7] Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat ein Feststellungsinteresse bestritten und im übrigen vorgebracht, Miturheber des Werkes IV zu sein. Das folge daraus, daß sich dieses Werk in keiner Weise von den Vorgängerwerken I und III unterscheide, an denen ihm ein Miturheberrecht zustehe. Der alphabetische Teil des Werkes IV sei eine aktualisierte Fassung des Werkes III, sein Sonderband lediglich eine unveränderte Weiterführung des Werkes I. Das Werk I und seine Nachfolgewerke seien urheberrechtsschutzfähig. Die schöpferische Leistung sei insbesondere in der Auswahl und der Art der Vermittlung der gebotenen Informationen zu sehen. In die Systematik des Werkes IV seien vom Beklagten verfaßte Teile der Systematik des Werkes I unverändert übernommen worden.
[8] Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Feststellungsausspruch auch auf den Sonderband des Werkes IV erstreckt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[9] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 ZPO bejaht und ihn auch für begründet erachtet, weil dem Beklagten kein Urheberrecht am Werk IV (einschließlich des Sonderbandes) zustehe. Dazu hat es ausgeführt: Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Werkes IV könne offenbleiben. Der Beklagte sei nicht Miturheber dieses Werkes, da er daran nur untergeordnet mitgearbeitet habe. Ihm könnten nur dann urheberrechtliche Befugnisse am Werk IV zustehen, wenn dieses Werk eine abhängige Bearbeitung der Vorgängerwerke I und III wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Vorgängerwerke überhaupt urheberrechtsschutzfähig seien und ob dem Beklagten eine Miturheberschaft daran zustehe. Ein Vergleich der Werke I, III und IV, die das Berufungsgericht näher beschrieben hat, zeige, daß jedenfalls die übereinstimmenden Teile und Elemente nicht schutzfähig seien. Keine Übereinstimmung bestehe bezüglich der im Werk IV wiedergegebenen Daten. Diese seien nicht den Vorgängerwerken entnommen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung nicht belegen können. Die Übereinstimmungen der äußeren Darstellungsmittel (Tabellenform, Verwendung von Strichen, Nummern, Code-Zeichen u. ä.) seien urheberrechtlich unbeachtlich. Schließlich könne auch für die – weitgehend übereinstimmende – Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung kein Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Diese Konzeption bestehe – unabhängig von ihrer Ausprägung in einem konkreten Werk – in ihrem Kern aus abstrakten Gedanken, die als rechtswissenschaftliches Ideengut frei seien. Ihr Schutz würde zu einer Monopolisierung führen, die Dritten den Markt für Warenzeichenlexika versperrten. Schließlich könne der Beklagte auch aus der Übernahme von drei Teilstücken der Systematik des Werkes I keine Rechte herleiten, weil auch diese Teile nicht urheberrechtsschutzfähig seien.
[10] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[11] 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Seiner Ansicht nach steht es dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin nur auf eine Klärung der Rechtsbeziehungen der Parteien in urheberrechtlicher und nicht auch umfassend in persönlichkeitsrechtlicher, vertraglicher und wettbewerbsrechtlicher Beziehung abzielt. Eine solche Begrenzung des Feststellungsbegehrens sei im Streitfall aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit gerechtfertigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[12] 2. Die Frage, ob das Feststellungsbegehren begründet ist, läßt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
[13] a) Der Antrag der Klägerin, festzustellen, daß dem Beklagten keinerlei Urheberrechte an dem Werk IV einschließlich des Sonderbandes zustehen, bedarf einer Klarstellung. Es geht dabei ersichtlich nicht um die Frage, ob dem Beklagten ein umfassendes (Mit-) Urheberrecht an dem Werk IV zusteht. Denn er scheidet als Miturheber dieses Werkes – dessen Urheberrechtsschutzfähigkeit unterstellt – von vorneherein bereits deshalb aus, weil er an diesem Werk selbst unstreitig nur untergeordnet mitgearbeitet hat. Ein Miturheberrecht des Beklagten an dem Werk IV käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn – wovon für die Prüfung in der Revisionsinstanz aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen ist – die Vorgängerwerke I und III urheberrechtsschutzfähig wären und der Beklagte Miturheber dieser beiden Werke wäre. Denn handelt es sich bei dem Werk IV um eine nahezu identische Übernahme der Werke I und III, so wäre das Werk IV ohnehin nur eine Vervielfältigung der beiden Vorgängerwerke und nicht selbständig schutzfähig. Liegt dagegen eine abhängige Bearbeitung der Vorgängerwerke vor, so wäre an dem Werk IV ein in sich selbständiges, wenn auch vom Recht an den Originalen abhängiges, Urheberrecht der Bearbeiter – zu denen der Beklagte nicht gehört – entstanden (§ 3 UrhG). In diesem Falle könnte der Beklagte als Miturheber der Vorgängerwerke lediglich die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes IV von seiner Einwilligung abhängig machen (§ 23 UrhG).
[14] Die Benutzung der Werke I und III würde mithin in keinem Falle ein eigenes (Mit-) Urheberrecht des Beklagten an dem Werk IV entstehen lassen. Da die Klägerin mit ihrer (negativen) Feststellungsklage letztlich aber eine Klärung der urheberrechtlichen Rechtslage herbeiführen will, geht der eigentliche Streit der Parteien um die Frage, ob durch die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung dieses Werkes durch die Klägerin die urheberrechtlichen Befugnisse des Beklagten verletzt werden. In diesem Sinne ist der Feststellungsantrag der Klägerin auszulegen.
[15] b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob das Werk IV eine abhängige Bearbeitung der Werke I und III darstellt, zunächst nach den bestehenden Übereinstimmungen gefragt und diese sodann gesondert auf ihre urheberrechtliche Bedeutung überprüft. Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts ist vorliegend bedenklich.
[16] Die Beurteilung der Frage der Nachbildung setzt grundsätzlich die Prüfung voraus, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird (BGH, Urt. v. 26. 9. 1980 – I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada m. w. N.). Dies hat aufgrund des geistig-schöpferischen Gesamteindrucks der konkreten Gestaltung im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen zu erfolgen (BGHZ 94, 276, 286 – Inkasso-Programm). In der Regel ermöglicht erst die gebotene Gesamtbeurteilung den Vergleich der Übereinstimmungen im schöpferischen Bereich. Das Berufungsgericht hat statt einer solchen Gesamtbeurteilung eine zergliedernde Betrachtung vorgenommen. Dies hat sich auf seine rechtliche Beurteilung ausgewirkt.
[17] c) Das Berufungsgericht hat die behaupteten bzw. festgestellten Übereinstimmungen in vier Gruppen eingeteilt und sie jeweils als urheberrechtlich nicht bedeutsam beurteilt. Seine Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
[18] aa) Soweit das Berufungsgericht die wiedergegebenen Daten als solche unberücksichtigt gelassen hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Ergebnis folgt allerdings nicht – wie das Berufungsgericht angenommen hat – erst daraus, daß der Beklagte die Entnahme der Daten aus den Vorgängerwerken nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hätte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr darauf abstellen sollen, daß die Daten als solche gemeinfrei sind und nur in der Art und Weise, wie sie ausgewählt, zusammengestellt und angeordnet worden sind, urheberrechtlich bedeutsam sein können (vgl. nachfolgend unter cc)).
[19] bb) Die Übereinstimmungen der äußeren Darstellungsmittel (Tabellenform, Einteilung in Haupt- und Nebenspalten, Verwendung von Strichen, Nummern, Code-Zeichen u. ä.) hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, weil sie weitgehend aus der sehr ähnlichen Zielsetzung folgten und im übrigen auch die individuellen Kombinationen der Darstellungsmittel schon als solche keine ausreichende schöpferische Eigenart aufwiesen. Zutreffend ist, daß die äußeren Darstellungsmittel als solche ebenso wie der verarbeitete Datenstoff gemeinfrei sind. Sie können jedoch im Rahmen der Formgebung des Werkes insgesamt Bedeutung erlangen (vgl. nachfolgend unter cc)).
[20] cc) Das Berufungsgericht hat weiter wesentliche Übereinstimmungen in der Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung festgestellt, die es wie folgt beschrieben hat: Die Werke III und IV seien zwar unterschiedlich gegliedert, sie enthielten jedoch beide in gedrängter tabellarischer Darstellung die in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft befindlichen deutschen Warenzeichen und IR-Marken wie die in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültigen Zeichen; sie ermöglichten beide die Auffindung von Zeichenregistrierungen nach dem Zeichenwort oder Wortbestandteilen; die Werke beruhten auch auf demselben Grundgedanken, nämlich als Nachschlagewerke dem Warenzeichenfachmann Information über das Bestehen jedes einzelnen Zeichens zu geben und es ihm zu ermöglichen, den aktuellen Rechtsstand der Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland selbst anhand der amtlichen Warenzeichenblätter festzustellen; die Ausgestaltung der Werke im einzelnen verfolge das Ziel, die Werke trotz der Fülle der zu verarbeitenden Informationen übersichtlich und damit leicht benutzbar zu gestalten und die Werke durch Beschränkung ihres Umfangs preiswürdig zu machen. Beide Werke gingen in ihrer Konzeption davon aus, daß nur Hinweise auf diejenigen Nachtragsveröffentlichungen aufgenommen werden sollten, die für den Warenzeichenpraktiker zur Bestimmung des Rechtsstands notwendig oder sonst nützlich seien. Dadurch werde eine ganz erhebliche Verminderung der Zahl der angegebenen Nachtragsveröffentlichungen erreicht. Wesentlich seien insbesondere folgende Besonderheiten der Informationsauswahl, die beiden Werken zugrundelägen: Sei ein Zeichen erloschen, werde nur noch die Nachtragsveröffentlichung, aus der sich dies ergebe, angegeben, die vorangegangenen Nachtragsveröffentlichungen blieben unberücksichtigt; bei Erneuerungen oder Neuregistrierungen von IR-Marken werde nur noch ein Teil der vorausgegangenen Nachtragsveröffentlichungen in "Les Marques Internationales" aufgenommen. Bei mehreren Nachtragsveröffentlichungen über den Inlandsvertreter ausländischer Inhaber deutscher Warenzeichen werde nur die letzte angeführt; bei mehreren die Person des Zeicheninhabers betreffenden Nachtragsveröffentlichungen würden sämtliche aufgenommen, weil diese Hinweise auf Leerübertragungen geben könnten; Nachtragsveröffentlichungen zu IR-Marken in "Les Marques Internationales" ohne Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland seien von der Veröffentlichung ausgenommen. Neben diesen gemeinsamen Auswahlkriterien verwendeten die Werke III und IV auch bei der Informationsvermittlung ein weitgehend übereinstimmendes Code-System: Durch Code-Zeichen werde angegeben, auf welches amtliche Warenzeichenblatt sich die abgedruckte Fundstelle beziehe und um welche Art von Nachtragsveröffentlichung es sich handele; das Code-System knüpfe an die Unterteilung der Nachtragsveröffentlichungen in den amtlichen Warenzeichenblättern an; für die dort in verschiedenen Rubriken abgedruckten Nachtragsveröffentlichungen würden aber gemeinsame Code-Zeichen verwendet, soweit die Nachtragsveröffentlichungen ihrer Rechtsfolge nach oder darin übereinstimmten, daß sie jeweils Angaben über den Zeicheninhaber enthielten; die Zahl der Code-Zeichen habe so ganz erheblich verringert werden können. Diese im Werk IV verwirklichte Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung finde sich in den wesentlichen Zügen auch bereits in Werk I. Beide Werke würden für alle IR-Marken angeben, ob das Schutzbewilligungsverfahren noch schwebe oder Vollschutz bestehe, und enthielten damit auch Informationen, für die eine amtliche Nachtragsveröffentlichung fehle. Wie in Werk IV seien bei Werk I 38 Arten amtlicher Nachtragsveröffentlichungen unter 17 Code-Zeichen zusammengefaßt.
[21] Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vorstehend dargestellte Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sei, beruht auf einem Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angeführt, daß die für die Annahme eines Sprachwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen kann; wobei bei der urheberrechtlichen Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Werke allerdings zu berücksichtigen ist, daß bei ihnen ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts weitgehend ausscheidet und hier für den Urheberrechtsschutz regelmäßig nur die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht kommt (BGHZ 94, 276, 285 – Inkasso-Programm m. w. N.). An diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat sich das Berufungsgericht bei seinen weiteren Ausführungen aber nicht gehalten. Es hat zwar zutreffend gemeint, die angeführten Grundsätze würden nur für solche Fälle gelten, in denen der Urheberrechtsschutz für ein konkretes Werk beansprucht werde, das durch die genannten schöpferischen Leistungen geprägt sei. Es hat jedoch weiter angenommen, in Fällen der vorliegenden Art, in denen für solche schöpferischen Leistungen unabhängig von ihrer Ausprägung in einem konkreten Werk Urheberrechtsschutz beansprucht werde, seien diese Grundsätze nicht anwendbar. Ebenso wie die abstrakte Idee, ein umfassendes Warenzeichenlexikon für die Bundesrepublik Deutschland zu schaffen, sei auch die Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung in der Form, in der sie für das Werk IV aus den Vorgängerwerken übernommen worden sei, das heißt losgelöst von der konkreten Werkausgestaltung, einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Diese Konzeption bestehe in ihrem Kern aus abstrakten Gedanken darüber, welche Informationen aus der Fülle der Veröffentlichungen in den amtlichen Warenzeichenblättern für die Arbeit des Warenzeichenfachmanns allein praktische Bedeutung haben und wie diese Informationen mit Rücksicht auf die Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen unter einer beschränkten Zahl von Rubriken zusammengefaßt werden könnten. Solche Gedanken seien aber als – im weiteren Sinne – rechtswissenschaftliches Ideengut nicht urheberrechtsschutzfähig.
[22] Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den Unterschied zwischen dem abstrakten Gedanken einerseits und seiner Ausformung in einem konkreten Werk andererseits nicht hinreichend beachtet. Richtig ist, daß sich abstrakte Gedanken und Ideen nicht schützen lassen; sie müssen im Interesse der Allgemeinheit gemeinfrei bleiben und können nicht durch das Urheberrechtsgesetz monopolisiert werden. Darum geht es vorliegend aber auch nicht. Die vom Berufungsgericht näher herausgearbeitete Konzeption hat in den in Rede stehenden Werken eine ganz konkrete Ausformung erfahren. Sie hat ihren – möglicherweise schöpferischen – Niederschlag in der Art der Materialauswahl, -einteilung und -anordnung der in den Warenzeichenlexika enthaltenen Rechtsstandsangaben gefunden. Diese konkrete Werkgestaltung mit einem konkreten Inhalt ist in ihrer individuellen Formgebung einem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich. Die Fallgestaltung ist – worauf die Revision zu Recht hinweist – insoweit mit der der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1979 (I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica) vergleichbar, in der die Konzeption eines Registers zu einer Sammlung mittelalterlicher Briefe für urheberrechtsschutzfähig erklärt worden ist. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen) ist vorliegend davon auszugehen, daß sich die Verfasser bei der Ausgestaltung der Werke im einzelnen mit Blick auf das von ihnen verfolgte Ziel, die Werke trotz der Fülle der zu verarbeitenden Informationen übersichtlich und damit leicht nutzbar zu machen, einer Vielzahl individueller Auswahlkriterien bedient haben. Dadurch haben sie eine erhebliche Verminderung der Zahl der angegebenen Nachtragsveröffentlichungen erreicht. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß auch die Einteilung und Anordnung des Materials eigenschöpferische Züge tragen; dies ergibt sich aus der dargestellten Konzeption der Informationsvermittlung. Das Berufungsgericht (BU 27) hat überdies angenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen, daß für die Schaffung der vorliegenden Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung eine erhebliche geistige Leistung erforderlich gewesen sei. Ob diese eigenschöpferischer Natur ist, bedarf weiterer Prüfung. Dabei wird ein Gesamtvergleich zu den vorbekannten Warenzeichenlexika und -verzeichnissen vorzunehmen sein, um festzustellen, ob den Werken I und III gegenüber den vorbestehenden Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen. Dazu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich, die eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht notwendig machen, das gegebenenfalls auch die von ihm offengelassene Frage der Miturheberschaft des Beklagten an den Werken I und III zu klären haben wird.
[23] Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese dem Schaffen eines Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen; das rein Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Informationsmaterials liegen außerhalb jeder Schutzfähigkeit (BGHZ 94, 276, 287 – Inkasso-Programm). An der Eigentümlichkeit könnte es fehlen, wenn praktisch kein individueller Gestaltungsspielraum verbliebe; das heißt, wenn die Auswahl und Anordnung des dargebotenen Stoffs durch zwingende Kriterien – z. B. eindeutige praktische Bedürfnisse – weitgehend vorgezeichnet wäre. In diesem Zusammenhang könnte das vom Berufungsgericht angeführte Bedenken eine Rolle spielen, daß der Schutz der den Werken I und III zugrundeliegenden Konzeption nicht zu einer Monopolisierung führen und Dritten nicht den Markt für Warenzeichenlexika versperren darf.
[24] dd) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die drei kurzen Teilstücke der Systematik des Werkes I, die nur mit geringfügigen Änderungen in die 17 Seiten umfassende Systematik des Werkes IV übernommen wurden, nicht urheberrechtsschutzfähig seien. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die jeweils nur aus wenigen Sätzen bestehenden Texte sich auf eine knappe Wiedergabe von Informationen beschränken und daß es sich bei ihnen um einfache Gestaltungen ohne besondere Eigenart handelt.
[25] III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.