Bundesgerichtshof
BGB § 823 Abs. 1
1. Der der Verbraucheraufklärung dienende vergleichende Warentest ist in seinen Prüfungsanforderungen nicht ohne weiteres an DIN-Norm gebunden.
2. Das Ausscheiden von Produkten, die im Testbereich "Sicherheitsprüfung" nicht einmal DIN-Norm-Anforderungen entsprechen, vom weiteren Prüfungsverfahren verstößt nicht gegen die bei vergleichenden Warentests gebotene Neutralität.
3. Zu den Anforderungen an die verkürzende Darstellung der Testergebnisse in einem "test Kompass".

BGH, Urteil vom 10. 3. 1987 – VI ZR 144/86; OLG Hamburg (lexetius.com/1987,4)

[1] Tatbestand: Die beklagte Stiftung Warentest – eine von der Bundesrepublik Deutschland als Stiftung des privaten Rechts errichtete Institution – veröffentlichte in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "test" Nr. 2/85 auf den Seiten 67 bis 74 einen Bericht über elektrisch betriebene Komposthäcksler. In der 20 Geräte umfassenden Testserie befanden sich auch 3 Komposthäcksler der Klägerin, die in ihrem Unternehmen u. a. Geräte dieser Art herstellt.
[2] Die Geräte der Klägerin erhielten – wie 15 andere (zuzüglich der 7 baugleichen Fabrikate) – das "test-Qualitätsurteil" (Gesamtnote) "mangelhaft", nachdem sie im Testbereich Sicherheitsprüfung für ihre Geräte mit der gleichen Note abgeschlossen hatten und aufgrund dieses Einzelergebnisses eine Abwertung bei der Gesamtbewertung vorgenommen worden war. Nur 2 Geräte anderer Hersteller schnitten besser ab und erhielten die Gesamtnote "zufriedenstellend". 17 der 37 zu Testzwecken eingekauften Geräte schied die Beklagte, da diese nicht einmal der zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Entwurf vorliegenden DIN-Norm 11004 entsprachen, bereits vor den Gebrauchsprüfungen aus. Die 3 untersuchten Geräte der Klägerin entsprechen der DIN-Norm 11004, die den Entwurf unverändert übernommen hat. Die Geräte dürfen mit dem Zeichen "GS-geprüfte Sicherheit" gekennzeichnet werden.
[3] Die Darstellung der Testergebnisse in der Zeitschrift "test" Nr. 2/85 erfolgte in einem umfassenden Testbericht und in einem – in der Mitte der Zeitschrift gesondert ausgewiesenen – zusammenfassenden "test Kompass". In dem Testbericht, der u. a. die einzelnen Testbereiche aufführt, bei denen die Geräte der Klägerin bei technischer Prüfung, Funktionsprüfung und Handhabung Noten zwischen "gut" und "zufriedenstellend" erzielt haben, wird darauf hingewiesen, daß das test-Qualitätsurteil nicht besser sein könne als das Gruppenurteil im Abschnitt "Sicherheitsprüfung". Hier wird die Note "mangelhaft" bei zwei Geräten der Klägerin mit dem Zusatz "kein Anlaufschutz bei geöffnetem Gerät", bei dem dritten Gerät der Klägerin mit dem Zusatz "Schneidwerkzeug durch Auswurföffnung berührbar, kein Anlaufschutz" erläutert. Mit der Forderung nach Anlaufschutz und umfassenderer sicherheitstechnischer Gestaltung der Auswurföffnung geht die Beklagte entsprechend ihrem im Normaufstellungsverfahren gestellten Antrag über die Anforderung nach der DIN-Norm 11004 hinaus. Auf diese Tatsache hat sie im Testbericht ausdrücklich hingewiesen.
[4] Die 17 Geräte, die die Beklagte schon vor der Gebrauchsprüfung, weil sie nicht einmal den Anforderungen der DIN-Norm 11004 entsprachen, ausgesondert hat, sind unter Hinweis auf den Grund der Nichtberücksichtigung im Testbericht in einer Tabelle mit Fabrikat und Preis aufgeführt.
[5] In dem sog. "test Kompass", der sich gesondert in der Mitte der Zeitschrift – auf normalem, aber zum Ausschneiden vorgesehenen Papier – unter der Rubrik "Tests auf einen Blick" befindet, sind die 20 getesteten Geräte nach Fabrikat, Preis, Gruppenurteil und test-Qualitätsurteil zusammengestellt. Auch hier ist angemerkt, daß die Sicherheitsnote "mangelhaft" zur Abwertung führe. Die 17 ausgeschiedenen Geräte sind nicht erwähnt.
[6] Die Klägerin fühlt sich durch die Beurteilung ihrer Geräte in der Sicherheitsprüfung und die darauf beruhende Abqualifizierung mit der Note "mangelhaft", durch die abweichenden Testanforderungen gegenüber der DIN-Norm 11004 zum Anlaufschutz und zur Auswurfsicherung sowie durch die fehlende Darstellung der 17 Geräte im "test Kompass", die nicht einmal den Anforderungen der DIN-Norm 11004 entsprechen, in ihren Rechten verletzt. Mit der Klage verlangt sie, der Beklagten die Verbreitung von Testbericht und "test Kompass" bzw. die Mitwirkung an der Verbreitung zu untersagen, solange ihre Produkte mit dem "test-Qualitätsurteil" "mangelhaft" bewertet werden und nicht die 17 Geräte aufgeführt sind, die wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die DIN-Norm 11004 aus dem Test genommen wurden. Die Klägerin hat ferner die Feststellung des Bestehens entsprechender Schadensersatzansprüche verlangt.
[7] Das Landgericht hat der Klage nur wegen des Unterlassungsantrags und des ihm entsprechenden Teils des Feststellungsantrags betreffend die Verbreitung des "test Kompasses" stattgegeben, jedoch mit der Einschränkung, daß der Hinweis auf die 17 nicht untersuchten Geräte im "test Kompass" oder in unmittelbarem Zusammenhang damit erfolgen müsse. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im vollen Umfang weiter.
[8] Entscheidungsgründe: I. 1. Wie zuvor das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung des die 3 untersuchten Geräte der Klägerin betreffenden Testergebnisses mit dem "test- Qualitätsurteil" "mangelhaft" in der Zeitschrift "test" Nr. 2/85 nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen hat. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Die Beklagte habe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nicht überschritten. Das gelte auch, soweit sie bei der für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Sicherheitsprüfung über die DIN-Norm 11004 hinausgehende Anforderungen wegen eines Anlaufschutzes zur Vermeidung von Verletzungen durch die umlaufende Messerscheibe gestellt habe. Sie habe ihr Abweichen von der Norm nicht mit unsachlichen Erwägungen, sondern mit dem von ihr hoch eingeschätzten Sicherheitsrisiko begründet und sich damit im Rahmen "diskutabler" Bewertungskriterien gehalten. Das folge auch daraus, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales wie auch andere Ministerien und Behörden die Auffassung vertreten hätten, aus der Sicht des Arbeitsschutzes sei die DIN-Norm 11004 unzulänglich. Wegen des Fehlens des Anlaufschutzes seien die getesteten Geräte der Klägerin nicht absolut sicher. Die Beklagte habe deshalb auch nicht gegen die gebotene Objektivität verstoßen, wenn sie die Komposthäcksler der Klägerin als "mangelhaft" bezeichnet habe.
[9] 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß auch in dem Unterlassen des Hinweises im "test Kompass" auf die 17 wegen Unterschreitens der DIN-Norm 11004 nicht in die Prüfung einbezogenen Geräte kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu erblicken ist. Es führt dazu im wesentlichen aus: Die Klägerin habe hierzu nicht einmal dargetan, daß sie durch die – aus ihrer Sicht unvollständige – Veröffentlichung beeinträchtigt und ihr dadurch ein Nachteil entstanden sei. Ein Hinweis auf die 17 nicht geprüften Geräte ändere nichts daran, daß ihre Geräte nach der Bewertung mangelhaft seien. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Verbraucher zu einem mangelhaften Gerät greifen werde, nur weil es noch schlechtere gebe; vielmehr läge es dann näher, daß der Interessent ganz von einem Kauf absehe. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, bei Kenntnis davon, daß die 17 ausgeschiedenen Geräte nicht einmal der DIN-Norm entsprächen, nehme der Verbraucher eine andere Wertung der Note "mangelhaft" vor – und dies hätte Auswirkungen auf ihre Marktchancen –, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Die Klägerin treffe hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
[10] II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
[11] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Weiterverbreitung der in ihrer Zeitschrift "test" Nr. 2/85 im Testbericht und "test Kompass" veröffentlichten Ergebnisse mit dem "test- Qualitätsurteil" "mangelhaft" bei den 3 untersuchten Komposthäckslern nicht erfüllt sind. Dabei ist, wie der erkennende Senat in dem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 1975 – VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325f – ausgeführt hat, davon auszugehen, daß sich Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die wie hier nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung bewegen, so daß in diesen Fällen allein die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne einer Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
[12] a) Die Revision wendet sich gegen die von der Beklagten der Ermittlung des Testergebnisses zugrunde gelegten Bewertungskriterien. Dabei verkennt sie jedoch den der Beklagten zustehenden Freiraum.
[13] aa) Mit Blick auf den ihrer Einrichtung zugrundeliegenden Zweck (Verbraucheraufklärung), bei dem der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) besondere Bedeutung zukommt, steht der Beklagten für ihre Veröffentlichungen und Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Ermessensfreiraum zur Verfügung. Zwar verlangen sowohl der Zweck einer zuverlässigen Verbraucheraufklärung als auch die nicht unerheblichen Auswirkungen von Warentests für die Anbieter ein an der Sachkunde orientiertes, faires Testverfahren und sachliche Schlußfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen, zumal die beklagte Stiftung selbst für sich Neutralität in Anspruch nimmt. Nicht nur muß der Test nach der Zusammensetzung der Produkte einen sinnvollen, an der Verbrauchererwartung orientierten Vergleich erlauben, sondern auch die Prüfungsmethoden und -kriterien müssen von der Sache her vertretbar sein. Andererseits kann die Beklagte ihre Aufgaben wirksam nur erfüllen, wenn ihr innerhalb dieses durch die Sache abgesteckten Beurteilungsrahmens die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien und Wegen ihrer Tests belassen bleibt, diese ihr insbesondere nicht durch Einwände von Anbietern, die ihr Produkt nicht richtig gewürdigt glauben, beschnitten wird. Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv – letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit – vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334). Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334f).
[14] bb) Diese Bewertungsgrundsätze sieht die Revision dadurch verletzt, daß die Beklagte bei ihrer Bewertung von schärferen Voraussetzungen ausgegangen ist, als die DIN-Norm 11004 sie fordert. Sie wirft der Beklagten vor, sich über den "Grundkonsens" aller Beteiligten hinweggesetzt zu haben, die diese DIN- Norm geschaffen hätten.
[15] Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für die Aufgabe der Beklagten, ihr liegt aber auch eine unzutreffende rechtliche Bewertung der Bedeutung der DIN- Normen zugrunde. Die am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messende wertende Kritik an der Qualität gewerblicher Leistungen ist, wie ausgeführt, solange zulässig, wie die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse noch "diskutabel" erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 335). Daraus folgt dann auch, daß der der Beklagten zustehende Freiraum nicht durch die von der Revision geforderte Rücksicht auf bestehende DIN-Normen eingeschränkt ist. Dabei wird die hohe Bedeutung der Normung, so auch der DIN-Normen, in Bezug auf Rationalisierung, Qualitätssicherung, Verständigung der am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise, aber auch für die Sicherheit der Produkte der industriellen Massenfabrikation, wie sie in der Satzung des "DIN Deutsches Institut für Normung e. V." für die Arbeit des Instituts herausgestellt ist und auch durch den Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit dem Institut über dessen Anerkennung unterstrichen wird (Vertrag vom 5. Juni 1975, veröffentlicht in "Grundlagen der Normungsarbeit des DIN", 3. Aufl., S. 47f), nicht in Frage gestellt. Indes hindert das die Beklagte nicht, in Verfolgung von Aufgaben des Verbraucherschutzes berechtigte Forderungen nach weitergehendem Schutz zu erheben und vor dem Hintergrund dementsprechender Erfordernisse auf dem Markt befindliche Produkte zu testen.
[16] Eine derart kritische Einbindung auch der DIN-Normen selbst in einen Warentest gerät schon mit dem eigenen Autoritätsanspruch der DIN-Normen nicht in Widerspruch. Denn die DIN-Normen sind auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen – vor allem der Normausschüsse – des "DIN Deutsches Institut für Normung e. V." (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1968 – VIII ZR 108/66 = NJW 1968, 2238, 2240). Dem Institut sind keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Seine Normen sind keine Rechtssetzung, sie stellen mithin auch keine Rechtsvorschriften dar. Nach den "Grundsätzen für das Anwenden von DIN- Normen" (vgl. "Grundlagen der Normungsarbeit des DIN", aaO S. 147f) ist eine kritische Betrachtung der Anwendung mit Blick auf den erreichten Stand der Technik ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um eine neu einzuführende oder gerade eingeführte Norm handelt, die sich erst noch "als anerkannte Regel der Technik" bewähren soll (vgl. DIN 820, Abschn. 6. 1, abgedruckt in "Grundlagen der Normungsarbeit des DIN", aaO).
[17] cc) Die Verletzung eines "Grundkonsenses", wie die Revision meint, kann daher weder in einer derartigen Kritik noch in der Aufstellung und Anwendung von aus der Kritik abgeleiteten abweichenden Sicherheitserfordernissen gesehen werden. Dies gilt auch für die von der Beklagten durchgeführten Warentests. Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330). Dieses Postulat erstreckt sich selbstverständlich auch auf die Kritik an den für die getesteten Produkte erarbeiteten DIN-Normen und den Stellenwert einer solchen Kritik für das Testurteil. Auch eine am Verbraucherschutz orientierte Sicht der Tester darf zudem hier nicht aus dem Auge verlieren, daß die Produktion auf die Vorgaben der DIN-Normen vertraut, daß auch dieses Vertrauen dem Schutz des Verbrauchers zugute kommt und daß eine Kritik an einzelnen DIN-Normen, vorgetragen durch ein von dem Verbraucher derart beachtetes Testinstitut, nicht ohne Einfluß auf die generelle Geltungskraft der DIN-Normen bleiben kann. Auch in dieser Sicht darf die Kritik der Beklagten nicht außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung geraten. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Beklagte bei ihren Tests im Interesse des Verbraucherschutzes gerade im Sicherheitsbereich strengere Anforderungen stellt, als sie der Hersteller des getesteten Geräts nach den technischen Normen einhalten muß, vor allem wenn es, wie hier, um die Ausschaltung ernster Gefahren für die Gesundheit des Verbrauchers geht. Es gehört zum Beurteilungsfreiraum der Beklagten, die Bedeutung der Sicherheit für die Beurteilung eines Produkts besonders hoch anzusetzen. Im Hinblick auf ihre Aufgabe, Verbraucherinformation zu betreiben, ist sie zu einer derartigen, die Sicherheitsanforderungen nach DIN umfassenden, kritischen Überprüfung geradezu verpflichtet. Deswegen kann auch nicht der Ansicht der Revision gefolgt werden, die Beklagte dürfe als staatliche Einrichtung mit ihren Bedenken nicht an die Öffentlichkeit treten, sondern müsse akzeptieren, daß sie im Normungsverfahren mit ihrer Auffassung unterlegen sei. Es ist die Aufgabe der Beklagten, im Interesse des Verbraucherschutzes auf nach ihrer Ansicht vorhandene Mängel auch derartiger DIN-Normen, insbesondere wo sie die gefahrlose Produktverwendung tangieren, in der Öffentlichkeit hinzuweisen, um dadurch zu deren Beseitigung beizutragen.
[18] b) Die Beklagte durfte den nach ihrer Meinung nicht ausreichend sicheren Geräten auch die Sicherheitsnote und die Gesamtnote "mangelhaft" erteilen. Es kann dahinstehen, ob die Vergabe dieser Note die zwangsläufige Konsequenz aus der von der Beklagten zu den notwendigen Sicherheitsanforderungen vertretenen Auffassung ist, oder ob auch eine bessere Benotung – verbunden mit dem Hinweis auf die nach Meinung der Beklagten unzureichende Sicherheit – denkbar gewesen wäre. Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 332, 335; MünchKomm./Mertens, 1986, § 823 Rn. 507). Dieser Beurteilungsfreiraum wird – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht durch die in dem vom Bundesverband der Deutschen Industrie herausgegebenen "Leitfaden für die Arbeit der Sachverständigen der Industrie in den Fachbeiräten der Stiftung Warentest" erhobene Forderung eingeschränkt, für den Fall, daß in Normen dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen enthalten seien, solle die Bewertung der betreffenden Eigenschaft im Test bei Einhaltung dieser Anforderungen nicht schlechter als "zufriedenstellend" sein. Entscheidend ist, ob das Vorgehen der Beklagten sachlich nicht mehr vertretbar war. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Ansicht, ein unsicheres, mit ernsthaften Gefahren für die Gesundheit des Verbrauchers verbundenes Gerät müsse – bei allen sonstigen technischen Vorteilen – insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden, ist durchaus diskutabel.
[19] Unvertretbar wäre die Benotung allerdings, wenn es dafür an jeder tatsächlichen Grundlage fehlte, insbesondere die Einschätzung der Gefährlichkeit auf der Erwartung von Gefahren beruht, die tatsächlich nicht eintreten können. Eine derartige krasse Fehleinschätzung der Beklagten zeigt auch die Revision nicht auf.
[20] Fehl geht insoweit die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung abgelehnt, ein "faktischer Wiederanlaufschutz" sei durch den Überlastungsschutz des Motors gegeben. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung nicht an, weil die Beklagte ihre Sicherungsbedenken aus der auch durch einen derartigen "faktischen Wiederanlaufschutz" nicht ausgeräumten Möglichkeit herleitet, das Schneidwerkzeug bei geöffnetem Motor in Gang setzen zu können. Daß dieses Risiko besteht, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz ist es so, daß die Messer bei geöffnetem Gerät durch Einschalten wieder in Betrieb gesetzt werden können. Dasselbe tritt – nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten – ein, wenn vor Eingreifen der Funktion des Überlastungsschutzes der Netzstecker gezogen und nach der Beseitigung der Blockade bei noch geöffnetem Gerät wieder eingesteckt wird. Dies sind auch die Haupteinwände, die die Beklagte in ihrem Testbericht und im vorliegenden Rechtsstreit erhebt. Daß die Beklagte diesem Aspekt und den möglichen Folgen im Blick auf den Stellenwert von Störanfällen im Betrieb derartiger Geräte und ihrer Beseitigung durch den Benutzer erhebliche Bedeutung beimißt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die vorhandene Gefahr bisher bereits verwirklicht hat oder ob es zu Unfällen trotz weiterer Verbreitung der Geräte noch nicht gekommen ist. Die Verwirklichung der aufgezeigten Gefahr liegt jedenfalls nicht so fern, daß ihr bei der Beurteilung der Beklagten keine Bedeutung zukommen durfte.
[21] Daß die Einschätzung der drohenden Gefahren durch die Beklagte nicht abwegig, sondern – je nach den vorgestellten Sicherheitsanforderungen – diskutabel ist, zeigen im übrigen, worauf das Berufungsurteil mit Recht abhebt, die Bedenken, die inzwischen unstreitig durch den Niedersächsischen Sozialminister, den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bayerische Landesinstitut für Arbeitsschutz gegen die geltende Fassung der DIN 11004 und ihre Aufnahme in Anlage A der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz" vom 27. Oktober 1970 (BAnz. Nr. 205 v. 3. 11. 1970) erhoben worden sind, sowie die Tatsache, daß der Bundesarbeitsminister den Prüfstellen, die für die fraglichen, der DIN-Norm entsprechenden Geräte bereits GS-Zeichen-Genehmigung erteilt haben, empfohlen hat, die Genehmigungen zurückzuziehen. Im Hinblick darauf erübrigen sich auch weitere Ausführungen, ob die Beklagte ihre Sicherheitsmaßstäbe zugrunde legen durfte, obwohl die Geräte der Klägerin das Zeichen "GS-geprüfte Sicherheit" tragen.
[22] Auch kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß dann, wenn es – was die Sicherheit betrifft – noch schlechtere Geräte als die der Klägerin gebe, jedenfalls nicht die Note "mangelhaft" erteilt werden dürfe. Die Beklagte hat in ihrem Testbericht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Kauf der Geräte, die sie wegen Nichterfüllung der Anforderungen nach der DIN-Norm 11004 ausgesondert hat, nicht in Betracht zu ziehen ist. Dies ist ausreichend, ohne daß auch für diese Geräte ausdrücklich eine bestimmte Note ausgeworfen werden müßte. Die Vorstellung der Klägerin, weil es noch schlechtere Geräte gebe als die ihren, dürfe die Note "mangelhaft" für ihre Geräte nicht erteilt werden, ist keine zwingende Voraussetzung zur Gewährleistung einer fairen Beurteilung der in den Warenvergleich einbezogenen Geräte.
[23] c) Die Revision sieht darin, daß 17 Geräte vorab aus dem Testverfahren ausgeschieden wurden, einen Verstoß gegen die Objektivität. Sie meint, die Beklagte habe die 37 Geräte nach zwei unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben – die 17 ausgeschiedenen Geräte nach der DIN-Norm 11004 und die anderen 20 Geräte nach den von ihr selbst aufgestellten Kriterien – bewertet, obwohl ein einziger Bewertungsmaßstab anzulegen gewesen sei.
[24] In der Aussonderung der 17 Geräte ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu erblicken. Insbesondere hat die Beklagte keine unterschiedlichen Maßstäbe angewendet. Alle Geräte sind offensichtlich zunächst daraufhin untersucht worden, ob sie den Sicherheitsanforderungen der DIN-Norm 11004 entsprachen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausging, daß Geräte, die nicht einmal diesen Mindeststandard aufwiesen, einer weiteren Prüfung nicht zu unterziehen seien, weil sie sich von vornherein disqualifizierten. Die Überlegung der Beklagten, schon allein die im Testbericht deutlich herausgestellte Mitteilung, daß die Geräte nicht den Mindestanforderungen der DIN-Norm 11004 entsprächen, werde den Kaufinteressenten veranlassen, vom Ankauf derartiger Geräte abzusehen, ist nicht nur vertretbar, sondern liegt nahe. Anders verhält es sich mit den übrigen Geräten. Immerhin ging die Beklagte davon aus, daß auch der Kauf der von ihr wegen Sicherheitsbedenken mit "mangelhaft" bewerteten Geräte überlegenswert und eine Untersuchung der technischen Eigenschaften sowie deren Veröffentlichung sinnvoll sein könne. Dies wird deutlich in den Ausführungen S. 68 des Testheftes (Kasten "Unser Rat").
[25] Danach ist – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt und sie deswegen im Besonderen zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1985, aaO) – eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch das Testverfahren und die darauf basierende Veröffentlichung nicht zu erkennen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision hier nicht der Entscheidung bedarf, ob der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG unmittelbar oder mittelbar über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den von den Tests Betroffenen einwirkt (vgl. BGHZ 36, 91, 95).
[26] 2. Die Revision bleibt aber auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags der Klägerin zu I. 2. richtet, der Beklagten die Verbreitung des "test Kompasses" zu untersagen, solange in diesem ihre Produkte enthalten sind, es sei denn, daß im "test Kompass" darauf hingewiesen wird, daß 17 Geräte nicht bewertet wurden, weil sie den Anforderungen des Norm-Entwurfs DIN 11004 nicht entsprachen.
[27] a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mangelt es für einen Unterlassungsantrag nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB schon daran, daß die Klägerin nicht dargetan hat, selbst eine konkrete Beeinträchtigung oder einen konkreten Nachteil durch die Nichtanführung der 17 ausgeschiedenen Geräte im "test Kompass" erlitten zu haben. Demgegenüber sieht die Revision die Beeinträchtigung der Klägerin darin, daß der "test Kompass" für die mit "mangelhaft" beurteilten Geräte eine schwarze Liste darstelle, die der Klägerin einen Umsatzrückgang in den ersten 9 Monaten des Jahres 1985 von 14 % auf 11, 6 % firmeninterner Umsatzanteil nach der Veröffentlichung in "test" Nr. 2/85 gebracht habe. Der Verbraucher würde das für ihre Geräte erteilte "mangelhaft" anders bewerten, wenn ihm bekannt sei, daß weitere 17 Geräte am Markt seien, die nicht einmal der DIN-Norm entsprächen.
[28] b) Die für die Zulässigkeit vergleichender Warentests gebotene Neutralität, Sachkunde und Objektivität ist von Bedeutung gerade auch für die Darstellung der Ergebnisse. Art und Umfang der Veröffentlichung haben dem Rechnung zu tragen. Dabei unterliegt die Zusammenfassung in einem "test Kompass" als solche keinen Bedenken. Sie liegt im Rahmen der Möglichkeiten, auch den nur an einem zusammenfassenden Gesamtergebnis interessierten – in der Regel den eiligen – Verbraucher über eine solche Kurzfassung zu erreichen. Es steht außer Frage, daß auch das Erfassen dieses – zahlenmäßig nicht geringen – Personenkreises zur sachgerechten Verbraucheraufklärung gehört.
[29] Die Grenze nach Art und Umfang ist für die Veröffentlichung der Ergebnisse ebenfalls dadurch abgesteckt, daß auch sie nach den maßgeblichen Kriterien Neutralität, Sachkunde und Objektivität vertretbar sein muß. Dabei ist auch das Interesse der Beklagten in die Erwägungen einzubeziehen, das zusammenfassende Ergebnis im "test Kompass" auf die tatsächlich im einzelnen geprüften Geräte beschränken zu dürfen, weil es sich – wie sich dies auch aus der Plazierung unter der Rubrik "Tests auf einen Blick" ergibt – erkennbar um eine Kurzfassung handelt. Die Beklagte durfte darauf bauen, der Verbraucher werde erkennen, daß ohnehin nur eine begrenzte Zahl von Produkten in den Test einbezogen worden ist, so daß er sich – wenn er den "test Kompass" allein vorliegen hat – vor einer Kaufentscheidung noch über den Testbericht oder über entsprechende sachkundige Beratung informieren lassen werde. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der "test Kompass" zuvor in der Zeitschrift der Beklagten "test" Nr. 2/85 gesondert im Innenteil der Ausgabe ausgewiesen ist, aber immerhin im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor erstellten detaillierten Testbericht, in dem der Hinweis auf die 17 ausgeschiedenen Geräte und die hierfür maßgeblichen Gründe aufgeführt sind. Soweit der "test Kompass" von anderen Zeitschriften veröffentlicht wird, hat die Beklagte – von der Klägerin nicht bestritten – vorgetragen, daß diese Veröffentlichung nur in Verbindung mit dem von ihr autorisierten Begleittext geschehen darf. In diesem Begleittext ist ebenfalls das Ausscheiden der 17 Geräte wegen Fehlens der Anforderungen der DIN-Norm ausdrücklich zu Beginn erläutert.
[30] Anderseits sind aus der Neutralitätspflicht heraus Verkürzungen bei der Anführung der Einzelergebnisse sowie der maßgeblichen Umstände in Bezug auf Untersuchungsgegenstand und -umfang Grenzen gesetzt. Diese Grenzen sind dann überschritten, wenn die Veröffentlichung zu Mißverständnissen beim interessierten Verbraucher führt, weil dann die den vergleichenden Warentest tragende Grundlage – die sachgerechte Verbraucheraufklärung – verlassen wird. Damit der Verbraucher sich ein sachgerechtes Urteil bilden kann, wird es deshalb – so wie die Beklagte es aber auch getan hat – erforderlich sein, bei einer zusammenfassenden Darstellung in einem "test Kompass" die Einzelergebnisse der verschiedenen Testbereiche darzutun, insbesondere dann, wenn das Einzelergebnis bei einem Testbereich wegen seiner herausragenden Bedeutung zu einer Abwertung bei der Gesamtnote führt.
[31] c) Vorliegend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung im "test Kompass" und dessen Verbreitung zu Recht deswegen verneint, weil die Klägerin nicht dargetan hat, schon dadurch, daß die 17 ausgeschiedenen Produkte im "test Kompass" nicht erwähnt sind, in ihrem Gewerbebetrieb beeinträchtigt zu sein. Diese Darlegung wird nicht ersetzt durch d vorgetragenen Umsatzrückgang. Denn daß dieser gerade durch die Nichtnennung der 17 anderen Produkte und nicht durch das test-Qualitätsurteil "mangelhaft" eingetreten ist, behauptet die Klägerin nicht. Es fehlt daher, selbst wenn unterstellt wird, der Verbraucher werde das Prädikat "mangelhaft" anders auslegen, wenn er Kenntnis von den ausgeschiedenen 17 Geräten und den dafür maßgeblichen Gründen hätte, an der Darlegung eines konkreten Schadens. Zudem obläge der Klägerin, auch darzutun und zu beweisen, daß der "test Kompass" tatsächlich so isoliert benutzt wird, daß der Verbraucher allein auf diese Information hin sich zum Kauf entschließt. Deswegen bedarf es hier auch nicht der Entscheidung, ob die Beklagte dadurch, daß sie sich gegen eine Erwähnung der 17 Geräte, die wegen Nichterreichens der DIN-Anforderungen bereits im Vorfeld der eigentlichen Prüfung ausgeschieden waren, im "test Kompass" entschieden hat, die Grenzen des Vertretbaren bei der Publikation der Ergebnisse überschritten hat.
[32] d) Die Veröffentlichung der Testergebnisse im "test Kompass" ohne die Mitteilung über die 17 ausgeschiedenen Geräte verletzt die Klägerin aber auch deswegen nicht in ihren Rechten, weil die Erwähnung möglicherweise noch schlechterer Konkurrenzprodukte nicht vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfaßt ist. Im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, hat der Senat ausgeführt, daß in einer etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine Beeinträchtigung eines Unternehmens, dessen Produkte ebenfalls an dem Warentest teilgenommen haben, liegt, die dieses Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könne; insoweit handele es sich um bloße Reflexwirkungen für das Unternehmen, nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff. Nichts anderes gilt für die Nichterwähnung von Produkten, die, weil sie nicht einmal den gestellten Mindestanforderungen entsprechen, bereits im Vorfeld des eigentlichen Tests ausgeschieden sind. Denn wenn, wie der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, ausgeführt hat, auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d. h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis, ergreift, so ist doch immer zu prüfen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt. Eine bloße Reflexwirkung reicht nicht aus. An dem Merkmal der "Betriebsbezogenheit", das zur Eingrenzung des Deliktsschutzes für den Gewerbebetrieb erforderlich ist (BGHZ 65, 340; 29, 65, 74), mangelt es auch hier. Es fehlt bei der Nichterwähnung der 17 im Vorfeld ausgeschiedenen Geräte an der notwendigen engen Beziehung des Angriffs zum Betrieb der Betroffenen (vgl. Hauß LM BGB § 823 (Ai) Nr. 16). Ebenso wie die zu gute Bewertung von Konkurrenzprodukten berührt auch die Nichterwähnung noch schlechterer Produkte die eigenständige Bewertung des in Betracht gezogenen Produkts nur am Rande. An der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Bewertung der Produkte der Klägerin mit "mangelhaft" ändern jene abweichenden Beurteilungen anderer Produkte nichts. An dieser Betriebsbezogenheit fehlte es auch vorliegend, wenn man in der Nichterwähnung der 17 ausgeschiedenen Geräte einen Angriff auf die Position der Klägerin sehen müßte.
[33] 3. Da weder die Verbreitung des Testberichts noch die des "test Kompasses" einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellen, ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet, so daß auch insoweit die Revision ohne Erfolg bleibt.
[34] III. Die Revision war daher zurückzuverweisen.