Bundessozialgericht
Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit – wichtiger Grund – Umzug und Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Gemeinschaft

BSG, Urteil vom 17. 10. 2002 – B 7 AL 96/00 R (lexetius.com/2002,2587)

[1] Tatbestand: Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 (Sperrzeit von sechs Wochen).
[2] Die im Jahre 1967 geborene Klägerin war vom 20. März 1995 bis 31. Dezember 1996 als Zahnarzthelferin in Detmold beschäftigt. Sie wohnte in diesem Zeitraum mit ihrem damaligen Partner und späteren Ehemann in Bad Salzuflen in einer gemeinsamen Wohnung. Zuvor (im Februar 1995) waren sie bereits gemeinsam von Meppen nach Bad Salzuflen umgezogen. Auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs ihres Partners nach Meppen kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis am 30. November 1996 zum 31. Dezember 1996. Bereits am 20. November 1996 hatte sich die Klägerin schriftlich an das für Meppen zuständige Arbeitsamt (ArbA) Nordhorn mit der Bitte um Vermittlung einer Arbeitsstelle am neuen Wohnort gewandt. Ab 1. Januar 1997 wohnte sie mit ihrem Partner in Meppen. Die Klägerin nahm am 21. April 1997 eine neue Beschäftigung auf. Sie heiratete ihren Partner am 11. Juli 1997.
[3] Am 2. Januar 1997 sprach die Klägerin beim ArbA Nordhorn/Nebenstelle Meppen vor und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie gab an, sie sei wegen der zum 11. Juli 1997 geplanten Hochzeit umgezogen. Aus finanziellen Gründen könnten sie und ihr Verlobter nicht zwei Wohnungen in Meppen und Detmold unterhalten, zumal das gemeinsame Kraftfahrzeug von ihrem Verlobten genutzt werde. Sie habe seit längerer Zeit eine Meppener Tageszeitung abonniert, um sich von Bad Salzuflen zu bewerben. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ohne größere Zeitverzögerung wieder einen Arbeitsplatz als Zahnarzthelferin werde finden können.
[4] Die Beklagte gewährte der Klägerin Alg ab 12. Februar 1997 (Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 1997), lehnte jedoch mit Bescheid vom 11. Februar 1997 die Zahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 ab, weil eine sechswöchige Sperrzeit eingetreten sei. Der Zuzug zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne nicht als wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Detmold anerkannt werden, sondern führe lediglich wegen des Vorliegens einer besonderen Härte zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. April 1997; Urteil des Sozialgerichts vom 6. Januar 2000).
[5] Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 31. Oktober 2000 die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 Alg zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin habe für die Zeit vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 ein Anspruch auf Alg zugestanden; die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 100 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien im maßgeblichen Zeitraum erfüllt gewesen. Der Anspruch habe auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Der Zuzug zum Partner zwecks Fortsetzung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stelle einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 AFG dar, wenn der Arbeitslose die Arbeitsstelle von der neuen gemeinsamen Wohnung nicht mehr zumutbar erreichen könne, er rechtzeitig alle zumutbaren Anstrengungen unternehme, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden und es sich bei der bereits längere Zeit bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehandelt habe. Diese Voraussetzungen hätten im vorliegenden Falle vorgelegen. Die Partnerschaft sei – wie spätestens die Heirat im Juli 1997 gezeigt habe – eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gewesen. Sie sei auf Dauer angelegt gewesen, habe daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zugelassen und sich durch innere Bindungen ausgezeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet habe. Sie sei somit über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgegangen. Die Heiratsabsicht habe bereits in Bad Salzuflen bestanden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Umzugs bereits unstreitig seit mehr als drei Jahren mit ihrem späteren Ehemann in gemeinsamen Wohnungen in Meppen und Bad Salzuflen gelebt. Dass das Zusammenleben in dem gesamten Zeitraum auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfolgt sei, ergebe sich zur Überzeugung des Senats aus der Länge des Zusammenlebens, den mehrmaligen gemeinsamen Umzügen (zunächst von Meppen nach Bad Salzuflen und dann zurück nach Meppen) sowie der bereits 1996 in Bad Salzuflen vereinbarten und im Juli 1997 vollzogenen Heirat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin seit 1993 mit ihrem späteren Ehemann zeitweise lediglich in einer Wohngemeinschaft gelebt und sich hieraus erst später eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe, seien nicht ersichtlich. Hiergegen spreche insbesondere der Umzug von Meppen nach Bad Salzuflen bereits im Februar 1995. Die Klägerin habe sich auch umfassend und ausreichend um eine neue Arbeitsstelle in Meppen bemüht. Sie habe eine Meppener Tageszeitung abonniert, eigene Bewerbungen vorgenommen, ein persönliches Vermittlungsgesuch an das ArbA Bad Salzuflen, Dienststelle Detmold, und ein schriftliches Vermittlungsgesuch an das ArbA Nordhorn am 22. November 1996 – also noch vor Ausspruch der Kündigung – gerichtet. Letztlich sei es auch nur ihrer Eigeninitiative zuzuschreiben, dass sie im April 1997 wieder eine Beschäftigung gefunden und aufgenommen habe. Dass trotz ausreichender Bemühungen ein Anschlussarbeitsplatz nicht nahtlos habe gefunden werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem Erfordernis, sich bei einem Zuzug zum Partner zwecks Wiederherstellung oder Fortführung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor Lösung des Arbeitsverhältnisses umfassend und mit allen gebotenen Mitteln um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen, werde dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung des Eintritts von Arbeitslosigkeit ausreichend Rechnung getragen.
[6] Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 119 AFG. Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für die Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in Detmold gehabt. Sie könne sich zunächst nicht darauf berufen, dass sie ihre Beschäftigung wegen der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten habe aufgeben müssen. Dies könne nur für die Begründung oder Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft gelten. Die Klägerin sei aber weder mit ihrem Partner verheiratet gewesen, noch sei die Eheschließung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw unmittelbar danach erfolgt. Vielmehr sei dies erst mehr als sechs Monate nach dem Ende der Beschäftigung der Fall gewesen. Die Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Gemeinschaft könne keinen wichtigen Grund zur Aufgabe einer Beschäftigung darstellen. Die Ankündigung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29. April 1998 (B 7 AL 56/97 R) werde zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung kritisiert (Hinweis auf Eichenhofer, SGb 1999, 167, 172). Die Priorität für die Anpassung des Rechts an den gesellschaftlichen Wandel liege beim Gesetzgeber, und nur dieser habe Sorge dafür zu tragen, dass das Recht nicht unzeitgemäß werde und seine befriedende Rolle nicht mehr erfüllen könne. Im Übrigen müsste der Große Senat angerufen werden, wenn der erkennende Senat von der eindeutigen Rechtsprechung des 11. Senats abweichen wollte. Die Tatsache schließlich, dass die Klägerin ihren Partner zwischenzeitlich geheiratet habe, sei für die Sperrzeitentscheidung ohne Belang, weil bei deren Überprüfung auf die damaligen Gegebenheiten abgestellt werden müsse. Im Übrigen sei der Klägerin – entgegen der Auffassung des LSG – eine vorübergehende Trennung von ihrem Partner zuzumuten gewesen. Gerade um Arbeitslosigkeit zu verhindern, werde von einem Arbeitnehmer, der wegen Zuzugs zu seinem Partner sein Beschäftigungsverhältnis kündige, erwartet, dass dieser zur Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes alle möglichen Anstrengungen unternehme, um Arbeitslosigkeit erst gar nicht eintreten zu lassen. Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz könnten auch vom bisherigen Wohnort aus erfolgen. Dies gelte gerade im vorliegenden Fall, in dem die Entfernung zwischen altem und neuem Wohnort lediglich 150 km, also ungefähr zwei Stunden Fahrzeit, betragen habe. Vorstellungsgespräche wären somit an freien Tagen oder auch nachmittags durchaus möglich gewesen.
[7] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 31. Oktober 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. Januar 2000 zurückzuweisen.
[8] Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[9] Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Beklagte selbst die nichteheliche Lebensgemeinschaft insoweit anerkenne, als für Arbeitslosenhilfe-Leistungsempfänger durch das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft negative Folgen hinsichtlich der Höhe der Leistung möglich seien. Auch seien die Ausführungen der Beklagten in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen Wohnort habe 200 km betragen. Auf Grund der örtlichen Verkehrssituation könne von einer Fahrzeit von zwei Stunden nicht ausgegangen werden. Sie – die Klägerin – sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen.
[10] Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2002 bei dem 11. Senat des BSG angefragt, ob er dem 7. Senat darin zustimme, dass entgegen den Urteilen vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 31/87 = BSGE 64, 202 = SozR 4100 § 119 Nr 34 und vom 27. September 1989 – 11 RAr 127/88 = FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121 allein der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG (jetzt: § 144 Abs 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III]) darstellen kann.
[11] Der 11. Senat des BSG hat diese Frage mit Beschluss vom 29. August 2002 bejaht (B 11 AL 11/02 S).
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin auch für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 11. Februar 1997 ein Anspruch auf Alg zustand. Eine Sperrzeit ist nicht eingetreten, weil die Klägerin einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 AFG (jetzt § 144 Abs 1 SGB III) für die Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Die Klägerin lebte mit ihrem Partner zum Zeitpunkt des Umzugs und der Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses in einer nichtehelichen Gemeinschaft, die nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG den rechtlichen Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft im Rahmen des Sperrzeitrechts genügt (hierzu im Einzelnen später; der Senat verwendet den ua in § 137 Abs 2a AFG enthaltenen Begriff "eheähnliche Gemeinschaft", da der Ausdruck "Lebenspartnerschaft" in § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl I 266, gesetzlich als gleichgeschlechtliche Gemeinschaft definiert ist). Auch greifen keine anderen Gesichtspunkte ein – wie etwa ein Verstoß der Klägerin gegen Obliegenheiten aus der Rechtsbeziehung zur Beklagten etc –, die dem Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG entgegen stehen.
[13] Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht erforderlich, weil der 11. Senat auf den Anfragebeschluss des erkennenden Senats vom 7. Februar 2002 mit Beschluss vom 29. August 2002 mitgeteilt hat, er stimme dem 7. Senat des BSG darin zu, "dass allein der Zuzug zum nicht ehelichen Lebenspartner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG (jetzt § 144 SGB III) darstellen kann" (Az: B 11 AL 11/02 S).
[14] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1997. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht nur über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen von Ruhenszeiträumen befunden, sondern auch die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 abgelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15 und BSGE 84, 225, 227 = SozR 3—4100 § 119 Nr 17 mwN) und gleichzeitig die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage verfügt. Diese Verfügungen korrespondieren mit denen des Bewilligungsbescheides vom 6. Februar 1997 über die Zahlung von Alg (erst) ab 12. Februar 1997. Alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl BSG SozR 3—1300 § 104 Nr 9 S 27; SozR 3—1500 § 144 Nr 12; BSGE 84, 225, 227 = SozR 3—4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 19). Zu Recht hat das LSG daher auch den Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 1997 abgeändert, soweit mit ihm die Zahlung von Alg für den streitigen Zeitraum abgelehnt worden ist.
[15] Nach den Feststellungen des LSG stand der Klägerin ab 1. Januar 1997 ein Anspruch auf Alg gemäß §§ 100 ff AFG zu. Andere Gründe als die Sperrzeit stehen dem Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 nicht entgegen.
[16] Ob für den streitigen Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten ist, beurteilt sich nach §§ 119, 119a AFG (idF, die § 119 durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2343, und idF, die § 119a durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994, BGBl I 1786, erhalten hat). Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ua dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 119 Abs 1 Satz 2 AFG). Sie verkürzt sich von zwölf Wochen auf sechs Wochen, wenn, wie hier von der Beklagten bereits in den Bescheiden vom 11. Februar und 30. April 1997 angenommen, eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 119 Abs 2 Satz 1 AFG iVm § 119a Nr 1 AFG).
[17] Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis in Detmold durch Kündigung zum 31. Dezember 1996 gelöst. Sie hatte – nach den bindenden Feststellungen des LSG – keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz in Meppen und wusste dies auch. Damit hat sie zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
[18] Der Senat geht jedoch mit dem LSG davon aus, dass die Klägerin für die Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3—1500 § 144 Nr 12; BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 14, 15, 16). Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3—1500 § 144 Nr 12; BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 14, 15, 16). Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken.
[19] Dies bedeutet zunächst, dass die Klägerin, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis kündigte, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben muss, eine Arbeitslosigkeit wegen des Umzugs zu vermeiden. Der 11. Senat des BSG ist in Fällen der vorliegenden Art davon ausgegangen, dass den Arbeitslosen bei einer Eigenkündigung zwecks Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine Obliegenheit trifft, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar ua durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 14). Dem ist der erkennende Senat gefolgt (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15 S 64; vgl aber zur begrenzten Bedeutung dieser Entscheidung das Urteil des Senats vom heutigen Tag B 7 AL 136/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Arbeitslose muss mithin rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz nachweisen. Auf die Frage, ob diese Bemühungen erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15, S 65 mwN).
[20] Diesen Anforderungen hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall genügt. Sie hat sich bereits vor der Kündigung an die Beklagte – und zwar sowohl an das ArbA des bisherigen als auch des zukünftigen Wohnorts – gewandt und auch weitere eigene Anstrengungen unternommen, die den "Vorwurf" einer Obliegenheitsverletzung ausschließen.
[21] Ebenso wie bei einem Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr 33, S 161). Dies hat das LSG ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. Selbst wenn zwischen den Beteiligten die genaue Fahrtzeit für eine Strecke Meppen/Detmold streitig ist, zeigt ein Vergleich mit den in § 121 Abs 4 SGB III normierten Zumutbarkeitsgrenzen, dass der Klägerin ein Tagespendeln (Hin- und Rückfahrt) von der neuen Wohnung zur bisherigen Arbeitsstelle ebenso unzumutbar war wie ihrem Partner ein Pendeln von Bad Salzuflen nach Meppen.
[22] Die Klägerin hat ihren Verlobten etwa sechs Monate nach dem Umzug (am 11. Juli 1997) geheiratet. Hieraus allein kann sie indes keinen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG herleiten. Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr 34; BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 14, 15). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hält es auch nicht für geboten, die zeitliche Grenze zwischen dem Eintritt des Sperrzeitereignisses und der späteren Heirat zu Gunsten der Versicherten hinauszuschieben und etwa später erfolgte Eheschließungen nachträglich zu Gunsten des Versicherten zu berücksichtigen. Insofern hat die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgeblich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeitereignisses (1. Januar 1997) sein müssen.
[23] Auch hält der Senat daran fest, dass ein Ortswechsel zwecks Begründung einer (zuvor nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG darstellt (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 16, S 75). Der Senat geht vielmehr davon aus, dass nur bei Fortsetzung einer bei Arbeitsaufgabe bereits vorhandenen eheähnlichen Gemeinschaft, die – außer dem Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft – weiteren Anforderungen genügen muss (siehe im Einzelnen unten), ein wichtiger Grund bejaht werden kann; diese Anforderungen sind im Zeitpunkt der Begründung der Gemeinschaft regelmäßig noch nicht erfüllt.
[24] Seine Rechtsauffassung, dass ein Umzug zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1998 (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15) im Einzelnen begründet, ohne dass es bei dieser Entscheidung tragend auf diese Rechtsansicht ankam.
[25] Wie der Senat dort (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können. Der Zuzug zu einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft könne insbesondere deshalb keinen wichtigen Grund darstellen, weil insoweit der Schutz der Ehe gemäß Art 6 Grundgesetz (GG) nicht eingreife. Eine Gleichbehandlung mit Eheleuten komme nicht in Betracht, weil die in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebenden die Ehe als Lebensform für sich ablehnten und sich bewusst für die Gegenform entschieden hätten. Diese von der Rechtsordnung ignorierte Gemeinschaft entspreche persönlichen Bedürfnissen oder Wünschen, die gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft zurückstehen müssten (BSGE 52, 276, 277 ff = SozR 4100 § 119 Nr 17).
[26] Etwas anderes gilt freilich – und galt schon bisher – in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahe legen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr 17; SozR 4100 § 119 Nr 33, S 161 f). Auf diese Rechtsprechung des BSG zur Herstellung oder Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr 34, S 173 und Urteil vom 27. September 1989 – 11 RAr 127/88 = FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121) kommt es im vorliegenden Fall hingegen nicht an, weil hier über eine nichteheliche Gemeinschaft ohne Kinder zu befinden ist, sodass der Aspekt des Kindeswohles keine Rolle spielt (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage – B 7 AL 72/00 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
[27] Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitsaufgabe zum Zwecke der Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend, dass § 119 AFG keinen wichtigen Grund "mit Verfassungsrang" und auch keine bestimmte Verhaltenspflicht als Voraussetzung für einen wichtigen Grund fordert (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15, S 69). Wichtige Gründe können vielmehr grundsätzlich alle – auch persönlichen – Gründe der Lebensgestaltung sein, wenn sie bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen und die Hintanstellung dieser Gründe unzumutbar ist. Auch normiert Art 6 Abs 1 GG lediglich positiv Schutz- und Förderungspflichten für Ehe und Familie, nicht jedoch ein Benachteiligungsgebot für Nichtverheiratete und Nichtfamilien (aaO). Zwar hat der 11. Senat des BSG in einem Beschluss vom 22. April 1997 (11 BAr 3/97 = SozR 3—1500 § 160a Nr 23) unter Hinweis auf Stern (Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd III/1, 1988, 822, 825) angedeutet, dass Art 6 Abs 1 GG Gleichstellungstendenzen auf Grund des gesellschaftlichen Wandels Grenzen setze. Aus Art 6 Abs 1 GG folgt jedoch kein verfassungsrechtlicher Zwang, Nichtverheiratete, die sich in einer Verheirateten vergleichbaren Lage befinden, schlechter als diese zu behandeln. Dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) zum Lebenspartnerschaftsgesetz nunmehr ausdrücklich klargestellt. Das BVerfG hat dort (RdNr 98) ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art 6 Abs 1 GG nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Hieraus lasse sich jedoch kein in Art 6 Abs 1 GG "enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen" (BVerfG aaO). Der Gesetzgeber ist somit durch Art 6 Abs 1 GG nicht gehindert, für Rechtsprobleme, die im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auftreten, Regelungen zu erlassen, mit denen er sich an eherechtliche Vorschriften anlehnt (vgl Coester-Waltjen in von Münch/Kunig, GG-Komm, Bd I, 5. Aufl 2000, RdNr 7 zu Art 6; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl 1999, RdNr 43 f zu Art 6 mwN). Aus Art 6 Abs 1 GG lässt sich zwar ein Verbot der relativen Schlechterstellung von Ehe und Familie ableiten, nicht jedoch ein objektiv-rechtliches Gebot zur Benachteiligung von Personen, die eine Partnerschaft außerhalb der staatlichen Eheschließung bevorzugen (vgl hierzu insbesondere: Kingreen, Die verfassungsrechtliche Stellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Spannungsfeld zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten, 1995, S 121 ff, 163 ff und passim). Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Anerkennung doppelter Haushaltsführung aus (BFHE 175, 430, 434).
[28] Schließlich geht es bei der Anwendung des § 119 AFG im Ergebnis auch nicht darum, ob die eheähnliche Gemeinschaft ebenso zu fördern ist wie die eheliche, sondern vielmehr um die Frage, ob die in der Rechtsprechung zu § 119 AFG liegende Belastung einer durch Beiträge finanzierten und eigentumsgeschützten (vgl BVerfGE 72, 1, 19) Rechtsposition bei eheähnlichen Gemeinschaften stets und ausnahmslos hinzunehmen ist. Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alg bei Erfüllung der Anwartschaftszeit dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG unterliegt (BVerfGE 72, 9, 19; 74, 9, 25; 74, 203, 213; 76, 220, 235; 92, 365, 405). Insofern stellt § 119 Abs 1 AFG eine Regelung dar, mit der Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts der Versicherten bestimmt werden (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Im Rahmen der Prüfung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ist jeweils zu entscheiden, ob die belastende Regelung geeignet, erforderlich und zumutbar/angemessen ist (hierzu exemplarisch BVerfGE 76, 220, 238 f). Es könnte zu bedenken sein, ob bei Vorliegen einer bereits seit längerer Zeit bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft – wie im vorliegenden Fall – nicht das Eigentumsgrundrecht des Versicherten in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird, wenn der durch eigene Beitragszahlung erworbene Anspruch auf Alg mindestens für den Zeitraum der Sperrzeit gänzlich verloren ginge (vgl § 110 Satz 1 Nr 2 AFG), nur weil der Versicherte die genannte Lebensgemeinschaft aufrechterhalten will.
[29] Der Senat geht mit dem BVerfG (grundlegend BVerfGE 82, 6, 9 ff) davon aus, dass insbesondere im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden darf. Das BVerfG hat es in der vorgenannten Entscheidung als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Zivilgerichte im Wege der Analogie den Schutzbereich des § 569 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch für "andere Familienangehörige" als Mieter auch auf den "nichtehelichen Lebenspartner" des Verstorbenen ausgedehnt haben. Der Senat muss vorliegend aber noch nicht einmal unterstellen, dass § 119 Abs 1 AFG auf Grund der tatsächlichen Entwicklung lückenhaft geworden ist (hierzu BVerfGE 82, 6, 12 f) und diese Lücke im Wege einer Analogie zu schließen wäre. Vielmehr ist lediglich ein unbestimmter Rechtsbegriff – "wichtiger Grund" – auszulegen, der schon in der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit Anlass zu einer weit gehenden Kasuistik gegeben hat (vgl zuletzt BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 21, S 104; Urteil vom 10. August 2000 – B 11 AL 115/99 R – DBlR Nr 4639a zu § 119 AFG; SozR 3—4100 § 119 Nr 19 = BSGE 84, 270, 277; SozR 3—4465 § 3 Nr 1; SozR 3—4100 § 119 Nr 11; Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495; vgl hierzu auch Winkler, Das ABC des wichtigen Grundes, Anh 1 zu § 144 in Gagel, SGB III). Insofern vermag das Argument der Beklagten, das BSG setze sich mit der bereits in BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15 angedeuteten Auslegung des § 119 Abs 1 AFG "an die Stelle des Gesetzgebers", nicht zu überzeugen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, so darf der Richter diese nicht auf Grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die im Parlament so nicht erreichbar war (vgl Jörn Ipsen, Richterrecht und Verfassung, 1975, S 236). So liegen die Verhältnisse hier indes nicht. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – wie hier des "wichtigen Grundes" – stellt eine genuine Aufgabe der Rechtsprechung dar.
[30] Das Urteil des erkennenden Senats (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15) hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl Henke in Hennig, SGB III RdNr 31 zu § 144 SGB III, Stand Oktober 2001; Winkler in Gagel, SGB III, RdNr 26 zu § 144, Stand März 2001; Hase, AuB 1998, 315; Ulmer, NJ 1999, 112). Die – soweit ersichtlich einzige – kritische Stellungnahme von Eichenhofer (SGb 1999, 167) überzeugt hingegen nicht. Dieser geht davon aus, dass ein den Nichteintritt einer Sperrzeit rechtfertigender wichtiger Grund nur bei Bestehen einer "Pflichtenkollision" angenommen werden könne (SGb 1999, 169). Eine solche Pflichtenkollision könne – jedenfalls bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder – nicht entstehen, da sie nicht als Unterhaltsgemeinschaft konzipiert sei (aaO, S 171). Nur bei Ehegatten folge aus der unterhaltsrechtlich begründeten Pflicht zur Kostenminimierung, dass ggf ein Umzug und eine Arbeitsplatzaufgabe für den jeweiligen Ehepartner geboten sei. Eine entsprechende Pflichtenkollision könne bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nicht entstehen. Das Arbeitslosenversicherungsrecht würde sich dann in Widerspruch zum Zivilrecht begeben, wenn es behauptete, dass auch unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten bestünden, die eine Pflichtenkollision für den einzelnen Partner begründen könnten (aaO).
[31] Dem folgt der Senat nicht. Bereits vom rechtlichen Ansatzpunkt her ist es zweifelhaft, ob ein Versicherter nur dann einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts geltend machen kann, wenn er sich für sein Handeln auf das Bestehen einer Rechtspflicht berufen kann. Doch auch wenn man von der Notwendigkeit einer "Pflichtenkollision" bzw dem Bestehen von Rechtspflichten ausgehen würde, ist fest zu halten, dass gerade das BVerfG in seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 (BVerfGE 87, 234, insbesondere 264 ff) ausdrücklich auf das Vorhandensein von Bindungen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft abgestellt hat, die den unterhaltsrechtlichen Pflichten von Ehegatten jedenfalls nahe kommen bzw mit diesen vergleichbar sind. Die damals zur verfassungsrechtlichen Prüfung stehende Norm des § 137 Abs 2a AFG über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist verfassungsrechtlich – so das BVerfG – nur dann gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. § 137 Abs 2a AFG ist deshalb nur dann mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, wenn der dort verwendete Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt wird. Im Einzelnen führt das BVerfG aus (BVerfGE 87, 234, 264 f):
[32] "Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass die Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er kann – auch beim Wirtschaften aus einem Topf – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.
[33] Angesichts dieses Unterschieds zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs 2a AFG vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar."
[34] Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi ist also verfassungsrechtlich nur dann vertretbar, wenn innerhalb dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten – auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche oder rechtliche Verpflichtungen handelt, hat das BVerfG diese "außerrechtlichen" Pflichten zwischen den Lebenspartnern wie rechtliche Verpflichtungen behandelt und nur im Hinblick hierauf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners für gerechtfertigt angesehen. Insofern bestehen nach Überzeugung des Senats auch keine Bedenken, vom Vorliegen einer "Pflichtenkollision" auch bei Versicherten auszugehen, die gerade die in der zitierten Entscheidung des BVerfG genannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer eheähnliche Gemeinschaft erfüllen.
[35] Auch im Rahmen der Sperrzeitregelung kann auf den in § 137 Abs 2a AFG normierten Rechtsgedanken einer – faktischen – Einstehens- bzw Unterhaltsgemeinschaft zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zurückgegriffen werden. Die zwischen den Partnern empfundenen gegenseitigen Unterhaltspflichten können bei entsprechender Intensität auch einen wichtigen Grund für den – ua der Kostenminimierung dienenden – Umzug mit dem Partner darstellen. Zwar hat das BSG bisher ausgeführt, dass die Norm des § 137 Abs 2a AFG lediglich den Zweck verfolge, eine Schlechterstellung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften zu verhindern (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr 33, S 163 ff; kritisch auch BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 16, S 74). Dennoch kann auch außerhalb dieses Regelungsbereichs nicht gänzlich unbeachtlich bleiben, dass das Arbeitsförderungsrecht an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft jedenfalls nachteilige Rechtsfolgen für den Partner knüpft (vgl § 193 Abs 2, § 194 Abs 1 Nr 2 SGB III; zu den weiteren Normen, die sozialrechtliche Nachteile mit dem Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbinden – § 122 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]; § 6 Abs 3 Satz 2 und § 12 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz – vgl Zwißler, FPR 2001, 15 ff). Dies kann durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Hätte – während ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Bad Salzuflen – ihr Partner Alhi bezogen, so hätten Einkommen und Vermögen der Klägerin bei der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 137 Abs 2a AFG Berücksichtigung gefunden, sofern beide Partner sich – im Sinne des BVerfG – so füreinander verantwortlich fühlten, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Findet ein solcher Partner nun eine Beschäftigung an einem räumlich entfernt liegenden Ort, so darf ein Versicherter, dessen Einkommen bislang die Alhi des Partners gemäß § 137 Abs 2a AFG mindern konnte, bei einer Beschäftigungsaufgabe zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft nicht so behandelt werden, als ob die Bindungen nicht bestanden hätten bzw beendet wären, also seine Beschäftigungsaufgabe aus rein privaten Interessen erfolgt wäre und arbeitsförderungsrechtlich belanglos sei, obwohl zuvor gerade an dieses gemeinschaftliche Zusammenleben negative arbeitsförderungsrechtliche Rechtsfolgen geknüpft waren. Bestand bereits am alten Wohnort eine eheähnliche Gemeinschaft, so ändert sich durch den Umzug des Partners zu seiner neuen Arbeitstelle nicht bereits aus diesem Grund etwas am Vorliegen dieser faktischen Einstehensgemeinschaft. Hieraus folgt für den Senat zugleich die Berechtigung, die og Kriterien des BVerfG für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auf das Sperrzeitrecht zu übertragen, weil entsprechend intensive Bindungen, die bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Alhi-Rechts einen Zugriff auf Einkommen und Vermögen des Partners rechtfertigen, auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer Pflichtenkollision die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen können.
[36] Der Senat verkennt dabei nicht, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft weiterhin einer umfassenden rechtlichen Regelung entbehrt (rechtspolitisch Röthel, ZRP 1999, 511) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zurückhaltend ist, soweit aus einer solchen Gemeinschaft zivilrechtliche Rechtspflichten abgeleitet bzw Regelungen des Eherechts entsprechend angewandt werden sollen (vgl den Überblick bei Palandt/Brudermüller, Einl vor § 1297 BGB, 61. Aufl 2002, insbesondere RdNr 11 ff; zur entsprechenden Anwendung von Regelungen für Ehegatten vgl aber BGH NJW 1997, 1005 und BGHZ 84, 36). Im Grundsatz geht die Rechtsprechung des BGH nach wie vor davon aus, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft "die persönlichen Beziehungen" derart im Vordergrund stehen, dass es sich in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht um eine Rechtsgemeinschaft handelt (BGHZ 77, 55, 58; BGH NJW-RR 1996, 1473; NJW-RR 1991, 898; kritisch hierzu Pawlowski, JZ 1998, 1032, 1034). Dies ist jedoch für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ebenso unerheblich wie der Zustand, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Massenphänomen darstellt – für das Jahr 1999 wird von 2. 054. 000 (verschiedengeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaften ausgegangen –, und dass hinsichtlich der Motivation und der Gründe des Zusammenlebens kein einheitliches soziologisches Bild festzustellen ist (vgl hierzu grundlegend Nave-Herz, FPR 2001, S 3 ff; zu aktuellen Zahlen FPR 2001, S 68 ff).
[37] Gerade die rechtliche und tatsächliche Offenheit und Weite des Phänomens "nichteheliche Lebensgemeinschaft" hat den Senat veranlasst, bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (aaO) unter Berücksichtigung der Kriterien des BVerfG im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit einer solchen Gemeinschaft zu stellen, was durch die Verwendung des Begriffs "eheähnlich" an Stelle des Begriffs "nichtehelich" unterstrichen werden soll. Eheähnlich ist danach eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine Entscheidung hierüber ist nur anhand bestimmter "Hilfstatsachen" (hierzu auch unten) möglich. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft; daneben können weitere Umstände, zB die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gewertet werden. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt allerdings nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen.
[38] Nach den Feststellungen des LSG ist an der Ernsthaftigkeit der Lebensgemeinschaft der Klägerin nicht zu zweifeln. Das LSG hat dabei auch darauf abgestellt, dass die Partner bereits einmal gemeinsam von Meppen nach Bad Salzuflen umgezogen waren und dort ihre Eheschließung für die Zeit nach dem erneuten Umzug nach Meppen fest ins Auge gefasst hatten. Zu Gunsten der Klägerin kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheschließung mit ihrem Partner am 11. Juli 1997 "planmäßig" erfolgte. Die Ernsthaftigkeit und Stetigkeit der inneren Bindungen innerhalb einer solchen Gemeinschaft insgesamt festzustellen, ist nach Überzeugung des Senats Aufgabe der Tatsacheninstanzen, sodass hier – mangels Verfahrensrügen der Revisionsklägerin – das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Sperrzeitrechts auch als bindend festgestellt (§ 163 SGG) gelten kann.
[39] Nach den Feststellungen des LSG bestand die Beziehung der Klägerin zu ihrem Partner hier bereits seit 3 1/2 Jahren, sodass die vom Senat geforderte "Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3—4100 § 119 Nr 15 S 70) in jedem Falle erfüllt war, ohne dass deren Rechtscharakter noch im Einzelnen qualifiziert werden müsste. Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass die Dreijahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer und in jedem Einzelfall verneint werden müsste. Insofern kommt es vielmehr auf das Vorliegen aller Umstände des Einzelfalls an, die für eine dauerhafte Einstehensgemeinschaft der beiden Partner sprechen könnten. Dabei ist allerdings die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung. Auch bei diesem Merkmal handelt es sich um ein richterrechtlich entwickeltes Hilfsmerkmal bzw -kriterium (hierzu BSG SozR 3—2600 § 48 Nr 5). Solche Merkmale dürfen nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet und mithin nicht "verabsolutiert" werden. Sie haben nicht die Bedeutung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, sondern sind nur mit heranzuziehen, um das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, hier des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" iS des § 119 Abs 1 AFG, feststellen zu können.
[40] Gegen die Ermittlung solcher Hilfsmerkmale kann auch nicht eingewandt werden, sie führten insbesondere zu einer verfahrensmäßigen Überlastung der Beklagten. Die Beklagte ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi (§ 193 Abs 2, § 194 Abs 1 Nr 2 SGB III) in der Lage, jeweils das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln. Die Dienstanweisungen der Beklagten enthalten hierbei umfassende Vorschriften über die Tatsachenfeststellungen, die im Verwaltungsverfahren zu treffen sind (vgl DA RdNr 82 ff zu § 137, 14. Erg Lfg 8/94). Wie zuletzt Tegethoff (ZfSH/SGB 2001, 63) im Einzelnen aufgezeigt hat, sind auch die Sozialämter im Rahmen der Ermittlungen zu § 122 BSHG durchaus in der Lage, zu Lasten der jeweiligen Sozialhilfeempfänger das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in neueren Entscheidungen so genannte Hinweistatsachen beispielhaft aufgeführt, die für die Prüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialhilferecht maßgebend sein sollen (vgl Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98). Als gewichtiges Indiz wird vom BVerwG dabei ebenfalls die bisherige Dauer des Zusammenlebens der Partner gewertet. Insgesamt zeigt ein Vergleich der "Hinweistatsachen" der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl hierzu Tegethoff, ZfSH/SGB 2001, 643, 645 f) mit den soeben herausgearbeiteten "Hilfstatsachen", dass ein weitgehender Konsens besteht, wann eine Beziehung als "eheähnlich" klassifiziert werden kann.
[41] Ist es daher im Rahmen der die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft belastenden gesetzlichen Regelungen (§ 137 Abs 2a AFG; §§ 193 Abs 2, 194 Abs 1 Nr 2 SGB III; § 122 BSHG) den Verwaltungsbehörden möglich, das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft positiv festzustellen, so unterscheidet sich der Ermittlungsaufwand im Rahmen des § 119 Abs 1 AFG hiervon lediglich dadurch, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (anhand der gleichen "Hilfstatsachen") zu Gunsten des Versicherten zu berücksichtigen ist. Eine unzumutbare Ermittlungslast wird der Beklagten hierdurch nach Überzeugung des Senats nicht auferlegt.
[42] Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.