Bundesgerichtshof
UWG § 3
a) Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden Werbung – zu berücksichtigen.
b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf "unbestätigte Meldungen" berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.

BGH, Urteil vom 13. 2. 2003 – I ZR 41/00 – Schachcomputerkatalog; OLG München (lexetius.com/2003,1403)

[1] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und 16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteils i. V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).
[3] Im übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
[4] Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
[5] Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
[6] Tatbestand: Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussagen in einem vom Beklagten herausgegebenen Schachcomputerkatalog.
[7] Die Klägerin ist im Groß- und Einzelhandel mit Schachcomputern und entsprechender Software tätig. Sie vertreibt das Computerschachprogramm "Chess Genius 4. 0" als Alleinvertriebsberechtigte und darüber hinaus die Programme "Genius 3. 0" und "MChess Pro 5. 0". Der Beklagte ist Alleinvertriebsberechtigter unter anderem für die Programme "MChess Pro 5. 0" bzw. "MChess Professional 5. 0". Die Alleinvertriebsrechte der Parteien beziehen sich auf die Großhandelsstufe; dies bedeutet, daß die Wettbewerber die entsprechenden Programme ebenfalls anbieten können, aber mit einer geringeren Gewinnspanne. Der Beklagte brachte Ende 1995 einen 256 Seiten umfassenden "Schachcomputerkatalog 1996" heraus, der auch eine Preisliste und eine Bestellkarte für die von ihm vertriebenen Produkte enthielt und dessen Vorwort ("Editorial") von ihm unterschrieben war. Autoren waren in dem Katalog nicht angegeben; als Inhaberin der Rechte war die Firma genannt, unter der der Beklagte im Geschäftsverkehr auftritt.
[8] Die Klägerin hat zahlreiche Aussagen in dem Katalog als wettbewerbswidrig beanstandet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – nachdem die Klägerin ihre Klage zu einem geringen Teil zurückgenommen, das Berufungsgericht über einen Teil des Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden und der Senat die Revision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen hat – nur noch die zehn nachfolgend wiedergegebenen Aussagen, von denen sich fünf im "Editorial" (Katalog S. 4 und 5), zwei im Beitrag über das Programm "MChess Professional 5. 0" (S. 23 und 29), eine in einer Anzeige für dieses Programm (S. 226), eine im Beitrag über den Autor des Programms "Gideon" (S. 246) und eine in der Preisliste (S. 250) finden (die ursprüngliche Numerierung wurde beibehalten):
1. Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogrammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.
2. Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4. 0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Möglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.
3. Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt: Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5. 0.
4. Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5. 0!
5. So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister bleiben.
6. Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der immer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.
10. Dieses einmalige Feature nennt sich "Book Learning" und ermöglicht es dem Programm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.
15. "Software-Weltmeister 1991 in Vancouver" und "Siege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister"
16. Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.
18. MChess Professional 5. 0
Der absolute Weltmeister 95
[9] Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung dieser Aussagen und Auskunftserteilung; ferner begehrt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.
[10] Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgeführten Aussagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und die Schadensersatzpflicht auf Handlungen nach dem 30. November 1995 beschränkt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[11] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in dem Schachcomputerkatalog 1996 enthaltenen Aussagen zu Wettbewerbszwecken gemacht worden seien. Es hat die oben angeführten Aussagen für irreführend erachtet und der Klägerin dementsprechend Ansprüche aus §§ 3, 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB zuerkannt.
[12] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben überwiegend Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussagen 1 Satz 1, 2, 3, 6, 10, 15 und 18 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Hinsichtlich der Aussagen 1 Satz 2, 4, 5 und 16 bleibt die Revision des Beklagten ohne Erfolg; insoweit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu, weil in den entsprechenden Aussagen eine irreführende Werbung zu sehen ist.
[13] 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte für den Inhalt des von ihm vertriebenen Katalogs, dessen Beiträge er selbst verfaßt oder in Auftrag gegeben hat, wettbewerbsrechtlich haftet.
[14] 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß der Beklagte bei der Verwendung der beanstandeten Aussagen im Schachcomputerkatalog 1996 zu Zwecken des Wettbewerbs handelt.
[15] Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die beanstandeten Angaben objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb des Beklagten zu fördern. Es spricht daher eine Vermutung für eine entsprechende Absicht des Beklagten (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 27. 6. 2002 – I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 – Kontostandsauskunft, m. w. N.). Diese Vermutung wird im Streitfall nicht dadurch widerlegt, daß der Beklagte mit dem fraglichen Katalog auch das Ziel einer sachlichen Information des interessierten Publikums verfolgt. Denn die auf Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der alleinige und auch nicht der wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein, solange sie nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 15. 5. 1997 – I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 = NJW 1998, 604 – Politikerschelte; Urt. v. 6. 12. 2001 – I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 – Wir Schuldenmacher, m. w. N.). Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Beklagte den Katalog zu Wettbewerbszwecken verbreitet hat. Sie beansprucht lediglich eine verstärkte Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Beklagten an einer sachlichen Unterrichtung und Meinungsbildung. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Anwendung des § 3 UWG zu würdigen (vgl. unten II. 4. a) und d)).
[16] 3. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls ist nicht auf die Bestimmung über die vergleichende Werbung (§ 2 UWG), sondern allein auf § 3 UWG abzustellen. Denn das Verbot der irreführenden vergleichenden Werbung ergibt sich aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. § 3 Satz 2 UWG). Ob die Voraussetzungen einer vergleichenden Werbung i. S. des § 2 Abs. 1 UWG im Streitfall vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Irreführende Angaben sind im geschäftlichen Verkehr unabhängig davon verboten, ob sie im Rahmen einer vergleichenden Werbung gemacht werden.
[17] 4. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebenen Aussagen als irreführend erachtet. Dies rügt die Revision teilweise mit Erfolg.
[18] a) Aussage 1. Die im "Editorial" wiedergegebene Aussage. Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogrammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre. hat das Berufungsgericht in beiden Teilen als irreführend angesehen. Dem kann nur hinsichtlich des zweiten Teils beigetreten werden.
[19] aa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der erste Teil dieser Behauptung werde vom Verkehr in der Weise verstanden, daß es sich um den ersten derartigen Sieg überhaupt – nicht nur bei Turnieren mit normaler Zeitbegrenzung, sondern auch bei Blitz- oder Schnellturnieren – gehandelt habe; dies sei unzutreffend. Damit hat das Berufungsgericht auf den Umstand abgestellt, daß ein anderes Programm ("fritz3") bereits 1994 in einem Blitzturnier sechs Großmeister geschlagen hat.
[20] Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt, daß die beanstandete Aussage nicht unwahr ist. Ist von einem Schachturnier ohne nähere Angaben wie "Blitzturnier" oder "Schnellturnier" die Rede, handelt es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch um ein Standardturnier, bei dem zwar mit zeitlicher Begrenzung, nicht aber mit den besonders kurzen Fristen eines Blitz- oder Schnellturniers gespielt wird. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß sich der Katalog auch an Teile der Verbraucher richte, die zwischen den verschiedenen Turnierarten, also insbesondere zwischen einem Turnier mit normaler zeitlicher Begrenzung und einem Blitzturnier, nicht unterschieden. Für diesen Teil der Verbraucher sei eine Aufklärung erforderlich. Damit hat das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht des Beklagten überspannt. Selbst wenn sich der Katalog auch an Verbraucher richten mag, die mit dem Schachspiel und mit den verschiedenen Turniertypen nicht vertraut sind, so ist doch die beanstandete Aussage erkennbar für diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die mit den Grundregeln des Schachspiels vertraut sind und daher beispielsweise beurteilen können, was ein Internationaler Großmeister ist und was es bedeutet, einen solchen Großmeister zu schlagen. Bei dieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die (zutreffende) Aussage noch dadurch zu ergänzen, daß für einen anderen Turniertyp, nämlich das Blitzturnier, etwas anderes gelte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Computer im allgemeinen für die Rechenvorgänge deutlich weniger Zeit benötigt als ein Mensch, so daß der Vorteil des Schachcomputerprogramms je größer ist, desto weniger Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund rechnet der mit dem Schachspiel nur einigermaßen vertraute Verbraucher nicht damit, daß die Ergebnisse eines Turniers zwischen Mensch und Computer ohne weiteres mit denen eines Blitzturniers verglichen oder gar gleichgesetzt werden könnten.
[21] bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den zweiten Teil der Aussage als irreführend beanstandet hat. Allerdings hat das Berufungsgericht sein Urteil in diesem Punkt unzureichend und widersprüchlich begründet, nämlich mit dem Satz, die Aussage im Katalog spiegele zu Unrecht vor, "das Programm sei vor Großmeister John van der Wiel Zweiter geworden". Diese Begründung enthält zum einen eine offensichtliche Unrichtigkeit, als nach dem Sinnzusammenhang nur gemeint sein kann, "das Programm sei nach dem Großmeister van der Wiel Zweiter geworden". Sie ist zum anderen unzureichend, weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt, weshalb diese Aussage unrichtig ist.
[22] Dem Berufungsgericht ist jedoch – wenn man es richtig versteht – darin zuzustimmen, daß die beanstandete Aussage vom Verkehr nur so aufgefaßt werden kann, daß das Programm MChess Pro bei dem fraglichen Turnier nach dem Großmeister van der Wiel Zweiter geworden ist. Dies ist indessen – wie sich dem Urteil des Landgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen läßt – unrichtig. Bei dem Turnier erreichte das Programm MChess Pro nicht den zweiten, sondern lediglich den sechsten Platz.
[23] Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, diese Unrichtigkeit hinzunehmen. Das Interesse an sachlicher Information, auf das sich die Revision beruft, rechtfertigt nicht eine unwahre Aussage. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, dem Beklagten diese unrichtige Aussage zu verbieten.
[24] b) Aussage 2. Die ebenfalls im "Editorial" wiedergegebene Aussage Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4. 0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Möglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.
[25] hat das Berufungsgericht zu Unrecht als irreführend beanstandet. Es hat gemeint, die Aussage Kasparovs sei vom Beklagten unzutreffenderweise in einen Zusammenhang mit der Überlassung des Schachcomputerprogramms "MChess Pro 4. 0" gebracht worden. Das ist indessen – wie die Revision mit Recht rügt – nicht der Fall. Vielmehr soll die Äußerung bei einem "Pressehintergrundgespräch" gefallen sein. Auch in diesem Punkt gilt, daß die beanstandete Aussage richtig ist. Es besteht allenfalls die Gefahr, daß ein Teil des Verkehrs aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Sätze eine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Sätzen herstellt. Es handelt sich dabei aber um eine Überinterpretation der Aussage des Beklagten, die ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermag.
[26] c) Aussage 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der ebenfalls im "Editorial" enthaltenen Aussage. Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt. Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5. 0. angenommen, sie sei irreführend, "weil das Schachcomputerprogramm MChess Pro 5. 0 nicht diese absolute Gewinnerspitzenstellung einnimmt, die in der Aussage behauptet wird". Mit dieser unzureichenden Begründung läßt sich das ausgesprochene Verbot indessen nicht rechtfertigen. Denn dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die beanstandete Aussage falsch wäre; insbesondere sagt das Berufungsurteil nicht, wie sich das in Rede stehende Produkt zu den Produkten der Wettbewerber verhält. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist in diesem Punkt indessen nicht erforderlich. Denn dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß ein Verbot der beanstandeten Aussage nicht in Betracht kommt.
[27] Das Berufungsgericht hat offenbar auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung abstellen wollen. Eine solche Behauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3. 5. 2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen, m. w. N.). Diesen Fällen liegt meist eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen, wie sie im Streitfall in Rede steht. Zwar enthalten letztere ebenfalls eine Qualitätsberühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken (vgl. Großkomm. UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 977; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 355; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 413 ff.). Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie "Testsieger", "1. Platz" oder "Weltmeister" grundsätzlich nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen mußte oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.
[28] Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, daß die in Rede stehenden Auszeichnungen dem beschriebenen Produkt tatsächlich verliehen worden sind. Dabei geht es – wie in dem "Editorial" im einzelnen dargestellt ist – um einen Wettbewerb im Rahmen der von der International Computer Chess Association (ICCA) ausgerichteten 13. Computerschachweltmeisterschaft im Oktober 1995 in Paderborn. Danach könnte es nach § 3 UWG allenfalls Bedenken begegnen, daß der beanstandete Text nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die fraglichen Auszeichnungen auf Schachprogramme für Mikrocomputer (also sog. PCs) beziehen und damit für Schachprogramme, die für den Einsatz auf Großrechnern bestimmt sind, nicht gelten. Ein solcher Hinweis war indessen mit Blick darauf entbehrlich, daß sich der fragliche Schachkatalog ausschließlich auf derartige Computerprogramme bezog. Der verständige Verbraucher, der darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß das Programm die prämierten Leistungen auf einem von der Firma ESCOM gestifteten "Pentium 133 MHz" erbracht hatte, war sich unter diesen Umständen darüber im klaren, auf welche Kategorie von Schachprogrammen sich die genannten Auszeichnungen bezogen.
[29] d) Aussage 4 und 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die ebenfalls im "Editorial" enthaltenen Aussagen. Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5. 0! und So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister bleiben. als irreführend angesehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe diese Aussage in der Weise, daß Kasparov das Programm MChess Pro 5. 0 wegen seiner besonderen Qualitäten meide und gegen dieses Programm nur deswegen nicht antreten wolle, weil er befürchte, von ihm geschlagen zu werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Weigerung Kasparovs andere Gründe habe, und hat sich damit den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Beklagten – wie das Landgericht angenommen und das Berufungsgericht möglicherweise unterstellt hat – die volle Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Behauptungen zutreffen. Denn auch wenn die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Angaben geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, können ihr doch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozeßführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19. 9. 1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz, m. w. N.). Unter diesen Umständen hätte der Beklagte im einzelnen dartun müssen, auf welche konkret zu belegenden Hinweise sich seine Annahme stützt, Kasparov sei bereit, gegen die Produkte der Konkurrenz anzutreten, scheue aber das Programm "MChess Pro 5. 0" wegen seiner Spielstärke.
[30] Diese Anforderungen an den Vortrag des Beklagten sind auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen – Werbezwecken dienenden – Äußerungen zugleich ein Informationsbedürfnis der angesprochenen Interessenten befriedigen möchte (Art. 5 Abs. 1 GG). Den Wettbewerbern ist es nicht zuzumuten, mit für sie nachteiligen und von ihnen kaum zu widerlegenden Werbebehauptungen konfrontiert zu werden, die der Werbende als unbestätigte Meldung in den Raum stellt, ohne sie zu belegen und ohne auch nur anzugeben, worauf er sich bei diesen Behauptungen stützt.
[31] e) Aussage 6. Das Berufungsgericht hat die Aussage Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der immer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten. zu Unrecht als irreführend angesehen. Mit Recht rügt die Revision, die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich hierbei um eine nicht belegte Spitzenstellungsbehauptung, sei allenfalls bei einer isolierten, nicht dagegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 121) zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Aussage im Fließtext im Rahmen der Beschreibung des fraglichen Programms handelt, die durch zahlreiche Hinweise auf die Qualität des Produkts belegt und relativiert wird. So heißt es unmittelbar vor der beanstandeten Textstelle:
[32] Schon seit seinem ersten öffentlichen Auftritt begeisterte MChess Pro die Fachwelt mit seinem dynamischen, aber auf solidem Fundament ruhenden Spielstil. Die Erfolgsbilanz der Software gerade im Jahr 1995 ist schon beeindruckend. In der schwedischen Liste für Schachcomputer wird das Programm zur Zeit mit über 2400 Elopunkten aufgelistet und nimmt damit den Spitzenplatz ein.
[33] Der Leser erkennt, daß sich die Behauptung einer dominanten Position gegenüber der Konkurrenz auf die im selben Absatz, aber auch in den nachfolgenden Absätzen geschilderten Erfolge des Programms im Jahre 1995 bezieht.
[34] f) Aussage 10. Das Berufungsgericht hat die Aussage. Dieses einmalige Feature nennt sich "Book Learning" und ermöglicht es dem Programm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren. ebenfalls für irreführend gehalten; denn der Durchschnittsverbraucher verstehe diese Aussage so, daß das Programm eine ungünstige Eröffnungsvariante schon während des Spiels eigenständig revidieren könne. Auch diese Beurteilung ist nur nachzuvollziehen, wenn die beanstandete Aussage aus dem Zusammenhang der Darstellung gerissen wird. Dort ist im einzelnen erläutert, daß das Programm aufgrund der integrierten Lernfunktion ähnlich wie der Mensch in der Lage sei, aus früheren Fehlern zu lernen; weiter heißt es dort (S. 30 oben):
[35] MChess Pro 5. 0 kann diese Methode simulieren. Wenn die Funktion aktiviert ist, speichert das Programm negativ verlaufene Zugfolgen ab und wird einen besseren Zug ausspielen, falls sich die entsprechende Stellung wiederholt.
[36] g) Aussage 15. Das Berufungsgericht hat die beiden in einer Werbeanzeige im Katalog enthaltenen Anpreisungen "Software-Weltmeister 1991 in Vancouver" und "Siege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister" als irreführend beanstandet, weil diese Erfolge nicht von der beworbenen Programmversion "5. 0", sondern von Vorgängerversionen erzielt worden seien. Auch dieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Denn der Verkehr, der möglicherweise annimmt, die genannten Erfolge bezögen sich auf die aktuelle Version "5. 0", würde dadurch nur dann irregeführt, wenn die neue Version in ihren Leistungen und Möglichkeiten hinter den Vorgängerversionen zurückgeblieben wäre. Dies ist aber weder behauptet noch sonst ersichtlich.
[37] h) Aussage 16. Das Berufungsgericht hat die – nicht besonders hervorgehobene, sondern in den Fließtext eingebundene – Aussage. Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.
[38] als irreführend erachtet, weil sich das Programm "Gideon" den Weltmeisterschaftstitel mit einem Konkurrenzprogramm habe teilen müssen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[39] Es ist unstreitig, daß das Programm "Gideon" des Programmierers Ed Schröder 1991 die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewonnen hat. Insoweit ist die beanstandete Aussage zutreffend. Sie vermittelt jedoch aufgrund der Verwendung des Adverbs "souverän" den Eindruck, das Programm "Gideon" habe den Erfolg bei der Weltmeisterschaft mit einem nicht unerheblichen Vorsprung vor der Konkurrenz erzielt. Dieser durch die Aussage vermittelte Eindruck ist unzutreffend; das Programm "Gideon" mußte sich den Sieg mit einem Programm des Programmierers Richard Lang teilen; von einem "souveränen Sieg" konnte also nicht die Rede sein. Zwar wird – wie auch das Berufungsgericht erkennt – der Sachverhalt an anderer Stelle des Katalogs (S. 242) zutreffend erläutert. Der Leser mag bei Lektüre dieser anderen Textstelle auch erkennen, was den Verfasser veranlaßt haben mag, den Sieg des Programms "Gideon" mit dem Adverb "souverän" zu schmücken. Dies vermag indessen die Irreführung an der hier beanstandeten Textstelle nicht zu rechtfertigen.
[40] i) Aussage 18. Das Berufungsgericht hat schließlich die im Preisverzeichnis des Katalogs enthaltene Aussage "MChess Professional 5. 0" und "Der absolute Weltmeister 95" als irreführend beanstandet, weil das Programm zwar absoluter Mikrocomputer-Schachweltmeister 1995, nicht aber Weltmeister in der offenen Klasse und damit Weltmeister aller Klassen geworden sei. Auch dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Aussage 3 (oben unter II. 4. c)) verwiesen.
[41] III. Danach ist die Revision des Beklagten teilweise – und zwar insoweit, als der Beklagte zur Unterlassung des zweiten Satzes der Aussage 1 sowie der Aussagen 4, 5 und 16 verurteilt worden ist – zurückzuweisen. Soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesem Umfang ist die Klage ebenfalls abzuweisen.
[42] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.