Bundesverwaltungsgericht
Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale Selbstverwaltung; Grenzen; Staatszielbestimmung; Änderung der Rechtsgrundlage im Revisionsverfahren.
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 a; Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 11 Abs. 2
Art. 20 a GG ermächtigt eine Gemeinde nicht, Aufgaben des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich zu ziehen.

BVerwG, Urteil vom 23. 11. 2005 – 8 C 14.04; VGH Baden-Württemberg (lexetius.com/2005,3495)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und Dr. H a u s e r für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen.
[3] Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
[4] Gründe: I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück berechtigt sind. sie sind Eigentümer eines Grundstücks in A., das seit 2001 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Fernwärmeversorgung der Beklagten sowie in einem Gebiet, das die Beklagte als Baugebiet neu ausgewiesen hat und für das 1995 ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist. Insgesamt wurden ca. 246 Wohneinheiten auf ungefähr 19 ha Grund neu errichtet. Der Bebauungsplan enthält u. a. ein Verwendungsverbot für die Brennstoffe Holz und Kohle.
[5] Am 19. Februar 1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für dieses Baugebiet die "Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung". Nach § 1 der Satzung betreibt die Beklagte im fraglichen Gebiet die Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk als öffentliche Einrichtung. Die §§ 2 und 3 sehen für die Grundstückseigentümer einen Anschluss- und Benutzungszwang sowie – auf Grund einer Ergänzung der Satzung durch Beschluss vom 12. Mai 1999 – Befreiungsregelungen vor.
[6] Vor Verabschiedung der Satzung im Jahr 1995 hatte die Beklagte zwei Gutachten zum Vergleich der Emissionsbeiträge bei Nahwärme- und Einzelhauswärmeversorgung eingeholt.
[7] Mit Schreiben vom 15. März 1999 forderte die Beklagte die Kläger auf, "vor Erlass einer gebührenpflichten Anordnung" den Anschluss des Gebäudes an die Fernwärmeversorgung zu beantragen. Da es zu keiner Einigung kam, haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass sie zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück berechtigt sind. Die Klage habe sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Satzung nichtig sei, weil es an einem öffentlichen Bedürfnis für eine Fernwärmeversorgung fehle. Das für die Fernwärmeversorgung betriebene Blockheizkraftwerk führe gegenüber der Verwendung von umweltfreundlichen Einzelheizungsanlagen zu keiner Reduzierung der Emissionen im Gemeindegebiet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
[8] Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt, die mit Urteil vom 18. März 2004 zurückgewiesen wurde.
[9] Das Grundstück der Kläger unterliege nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, weil die einschlägigen Bestimmungen unwirksam seien. Sie würden von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 GemO BW nicht gedeckt. Das Wohl der Gemeindeeinwohner werde durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht objektiv gefördert.
[10] Weder aus der Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamtes aus dem Jahre 1994 noch aus den beiden von der Beklagten eingeholten Gutachten lasse sich entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten käme. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führe, könne kein öffentliches Bedürfnis im Sinne der Gemeindeordnung begründen. Die Beklagte verfolge mit ihrer Maßnahme unbestreitbar sinnvolle Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik. Diese Ziele fielen jedoch nicht unter § 11 Abs. 2 GemO BW. Es fehle am örtlichen Bezug, weil die Umweltsituation im Gemeindegebiet nicht verbessert werde. Für die Notwendigkeit eines örtlichen Bezugs spreche die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit dem Erlass einer Satzung über die Fernwärmeversorgung erfülle die Gemeinde die ihr in § 1 Abs. 2 der Baden-Württembergischen Gemeindeverordnung anvertraute Aufgabe, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung des Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Gesetzesmaterialien bestätigten, dass der Landesgesetzgeber den Gemeinden keine Aufgabe ohne örtlichen Bezug habe zuweisen wollen. Nichts anderes ergebe sich aus der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG. Die Gemeinde könne nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten und Klimaschutz betreiben. Es sei Sache des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe zuzuweisen. In anderen Bundesländern habe der Gesetzgeber schon reagiert.
[11] Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2001 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[12] Die Kläger treten der Revision entgegen und beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[13] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben können.
[14] Durch Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 2005 (GBl. Baden-Württemberg S. 578) wurde § 11 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung neu gefasst. § 11 Abs. 1 Satz 1 lautet nunmehr:
"Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben."
[15] II. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts weder das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden garantierte Recht auf Selbstverwaltung noch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG verkannt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
[16] 1. Der Beurteilung der Rechtslage ist § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. Baden-Württemberg S. 578) zugrunde zu legen und nicht die Neufassung des § 11 der Gemeindeordnung durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 2005 (GBl. Baden-Württemberg S. 578), die ausdrücklich auch den "Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes" nennt.
[17] Zwar ist auch eine erst nach der Berufungsentscheidung erfolgte Änderung der Rechtslage im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (Urteil vom 20. Oktober 1992 – BVerwG 9 C 77.91BVerwGE 91, 104 [106]). Hieraus folgt aber nicht, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzung auf die Änderung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abzustellen ist. Dem Verhältnis von gesetzlicher Ermächtigung und darauf gestützter Normsetzung entspricht es vielmehr, dass von einer Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sie vorliegt, und zwar mit dem Inhalt, zu dem sie im Zeitpunkt der Normsetzung ermächtigt (vgl. BVerfGE 34, 9 [21] zum Erlass eines Gesetzes vor Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit; für Rechtsverordnungen vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 – III ZR 172/77 -MDR 1979, 825; für kommunale Satzungen vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Juni 1979 – II A 2280/77DVBl 1980, 83 [84]; Hessischer VGH, Urteil vom 26. September 1996 – 5 UE 2338/94 – KStZ 1997, 154 [156]; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2000 – 2 L 80/99SchlHA 2000, 257 [258]). Maßstab ist danach, ob der kommunale Normgeber im Zeitpunkt der Normsetzung zu diesem Akt der Rechtsetzung ermächtigt war. Die Satzung der Beklagten vom 19. Februar 1995 ist ebenso wie die Änderungssatzung von 1999 auf §§ 4 und 11 GemO in der Fassung vom 3. Oktober 1983 gestützt. Der Einwand der Beklagten, die Neufassung des § 11 GemO stelle lediglich den Inhalt der schon bisher geltenden Ermächtigung klar, ändert an der Maßgeblichkeit der ursprünglichen Ermächtigung nichts. Denn insoweit beschränkt sich die rechtliche Prüfung darauf, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung geltende Ermächtigungsgrundlage in diesem Sinn auszulegen ist.
[18] Inwiefern eine Heilung einer ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassenen Satzung möglich oder ob stets der Neuerlass der Satzung erforderlich ist, bedarf hier keiner Klärung. Das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 2005 enthält keine entsprechenden Heilungsvorschriften. Den Weg, die Satzung auf der Grundlage der geänderten Ermächtigungsgrundlage neu zu erlassen, hat die Beklagte nicht beschritten.
[19] 2. Die bundesverfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO a. F. nicht entgegen.
[20] Der Verwaltungsgerichtshof kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, weil die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet "Schlossäcker/Buchäcker" in A.-F. vom 19. Januar 1995 i. d. F. der Änderungssatzung vom 12. Mai 1999 unwirksam seien. Nach § 11 Abs. 2 GemO a. F. könne die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis sei gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssten einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen, d. h. die Einrichtung der Fernwärmeversorgung müsse bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung sei für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Auslegung irrevisiblen Landesrechts aus der "kommunalverfassungsrechtlichen Systematik", insbesondere aus § 1 Abs. 2 GemO, nach dem es Aufgabe der Gemeinden ist, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sowie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hergeleitet.
[21] Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (BVerfGE 26, 228 [237 f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 79, 127 [143]; 91, 228 [236]; 110, 370 [400]).
[22] Der Vorbehalt "im Rahmen der Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der sich sowohl auf den gegenständlichen Aufgabenbereich als auch auf die Art und Weise der Erledigung bezieht, überläßt dem Gesetzgeber diese Ausgestaltung und Formung nicht beliebig. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie setzt dem Gesetzgeber eine Grenze. Danach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [278 f.]; 76, 107 [118]). Dazu gehört die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, anzunehmen. Gegenständlich beschränkt das Grundgesetz das gemeindliche Zugriffsrecht auf die Angelegenheiten der "örtlichen Gemeinschaft" und verwehrt den Gemeinden, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (BVerfGE 8, 122 [134]). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaften sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und das Zusammenwohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Hat eine Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter, ist der Gesetzgeber in seiner Zuordnung frei und die Aufgabe fällt aus dem Gewährleistungsbereich heraus (BVerfGE 79, 127 [152]). Die örtlichen Bezüge einer Aufgabe und deren Gewicht lassen sich nicht an scharf konturierten Merkmalen messen. Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bilden keinen ein für alle Mal feststehenden Aufgabenkreis. Eine Aufgabe muss sich nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte als eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellen. Sie kann vielmehr auch nur teilweise als örtlich anzusehen sein, im Übrigen aber überörtlich erscheinen (BVerfGE 110, 370 [401]).
[23] Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hinsichtlich des Aufgabenbereichs, der alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst, und der Organisationshoheit ist in ihrem Wesensgehalt nicht berührt. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs, der jedenfalls das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung und gehört nicht von vornherein zum Inhalt der gemeindlichen Satzungshoheit. Er ist damit nicht automatisch von der Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umschlossen (vgl. Urteile vom 11. April 1986 – BVerwG 7 C 50.83 und 7 C 57.84 – Buchholz 415. 1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 58 S. 49 [52] und vom 6. April 2005 – BVerwG 8 CN 1.03NVwZ 2005, 963 [zur Veröffentlichung in Buchholz unter 415. 1 vorgesehen]). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Auslegung von § 11 Abs. 2 GemO a. F. an die kommunalverfassungsrechtliche Systematik und den Willen des Gesetzgebers angeknüpft. Entscheidender Anknüpfungspunkt sei die räumliche Komponente. Die Gemeinde dürfe und solle sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzelten oder auf sie einen spezifischen Bezug hätten. Inhalt und Schranken der kommunalen Selbstverwaltung hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung der Beklagten nicht verkannt, sondern entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von der Beklagten mit der Maßnahme verfolgten Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik nicht unter den Begriff des "öffentlichen Bedürfnisses" im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO a. F. subsumiert werden könnten, weil dieses voraussetze, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde; dies sei nicht der Fall, weil die Maßnahme keinen hinreichenden örtlichen Bezug aufweise.
[24] Insoweit scheidet auch eine Verletzung der Organisationshoheit der Beklagten aus (zur Organisationshoheit vgl. Urteil vom 6. April 2005 – BVerwG 8 CN 1.03 – a. a. O., m. w. N.). Die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde kann nur verletzt sein, wenn es sich um die Wahrnehmung einer Aufgabe handelt, die in den Kompetenzbereich der Gemeinde fällt.
[25] 3. Ebenso wenig verletzt die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 2 GemO a. F. Art. 20 a GG.
[26] Gemäß Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Grundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, d. h. staatliche Gewalt ist verfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut "natürliche Lebensgrundlagen" im Sinne eines Optimierungsgebots zu schützen. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20 a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen (Beschluss vom 13. April 1995 – BVerwG 4 B 70.95 – Buchholz 406. 11 § 35 BauGB Nr. 309 S. 47 [50]; Urteil vom 6. November 1997 – BVerwG 4 A 16.97 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 250 S. 36 [40].). Art. 20 a GG bezieht aber auch die Exekutive und die Rechtsprechung in den Schutzauftrag mit ein. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des Art. 20 a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe (Beschluss vom 19. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 234.97 – Buchholz 415. 1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 142 S. 22 [24]). Durch die Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung und den Vorbehalt von Gesetz und Recht wird klargestellt, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern zu bringen ist.
[27] Als untergesetzliche Normgeberin hat auch die Gemeinde dem Schutzauftrag des Art. 20 a GG Rechnung zu tragen. Aus anderen gleichrangigen Verfassungsprinzipien und aus Grundrechten ergeben sich aber Grenzen, die bei der Verwirklichung des Staatszieles zu beachten und abzuwägen sind. Die Gemeinde darf unter Berufung auf Art. 20 a GG daher weder Maßnahmen des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich ziehen noch ihnen einen absoluten Vorrang einräumen mit der Konsequenz, dass Grundrechtseinschränkungen im Bereich des Umweltschutzes immer zu tolerieren wären.
[28] Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein Verstoß gegen Art. 20 a GG nicht ersichtlich. Für eine Auslegung, dass die gesetzliche Ermächtigung die Gemeinden auch zu einem Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen eines überörtlichen Klimaschutzes ermächtigt, bietet § 11 Abs. 2 GemO a. F. keinen Raum. Nach dem Verständnis dieser Vorschrift, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung irrevisiblen Landesrechts gewonnen hat, ist ein öffentliches Bedürfnis für einen Anschluss- und Benutzungszwang nur gegeben, wenn das Ziel verfolgt wird, die lokale Umweltsituation zu verbessern. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung lässt sich dem Art. 20 a GG nicht entnehmen. Die Verfassungsbestimmung knüpft an bestehende Kompetenzen an, in deren Rahmen das Staatsziel verwirklicht werden kann. Einer Erweiterung der Ermächtigung ohne Entscheidung des Gesetzgebers steht bereits die Unbestimmtheit des Schutzguts, dem ein dahingehender Rechtssatz nicht entnommen werden kann, und der dem Gesetzgeber einzuräumende Gestaltungsspielraum entgegen, der auch die Entscheidung umfasst, auf welcher Ebene und in welcher Weise – neben den bereits bestehenden Regelungen wie z. B. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – das Staatsziel umzusetzen ist. Zudem bedarf die Anordnung und damit auch die Erweiterung eines Anschluss- und Benutzungszwangs wegen der Grundrechtsbetroffenheit der Gemeindeeinwohner einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Inzwischen hat der Landesgesetzgeber die Baden-Württembergische Gemeindeordnung neu gefasst. § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO n. F. sieht nunmehr den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung auch für den Fall vor, dass sie dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dient.
[29] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
[30] Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 12 782,30 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).