Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 17. Verbotsirrtum2. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
[17. Dezember 1975][1. Januar 1975]
§ 17. Verbotsirrtum [§ 17 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum handelnden Täter bezieht.] § 17. Verbotsirrtum
[1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
3§ 17. Verbotsirrtum. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
4§ 17.
(1) [1] Begeht jemand, nachdem er
  • 1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist und
  • 2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat,
eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist.
[2] Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt.
(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
5§ 17.
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1934]
§ 17 § 17
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen. (4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen.
6§ 17.
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
7(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen.
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 17 § 17
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen. (4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
8§ 17.
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 1975: Beschluss vom 17. Dezember 1975.
2. § 17 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum handelnden Täter bezieht.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
7. 1. Januar 1934: Artt. I Nr. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933, Verordnung vom 20. November 1933.
8. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.