| [17. Dezember 1975] | [1. Januar 1975] |
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| § 17. Verbotsirrtum [§ 17 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum handelnden Täter bezieht.] | § 17. Verbotsirrtum |
| [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. | [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1934] |
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| § 17 | § 17 |
| (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. | |
| (1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. | (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. |
| (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. | |
| (2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen. | (4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen. |
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1872] |
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| § 17 | § 17 |
| (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. | (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. |
| (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. | (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. |
| (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. | (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. |
| (4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen. | (4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. |