Bundesgerichtshof
Zur Frage der Wirksamkeit der von einer Rundfunkanstalt und Fernsehanstalt beim Abschluß von Sendeverträgen mit Urhebern verwendeten "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter".
BGH, Urteil vom 18. 2. 1982 – I ZR 81/80 – Honorarbedingungen: Sendevertrag; KG Berlin (lexetius.com/1982,2)
[1] Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen und unter gleichzeitiger Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. März 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verwendung der Regelung in den Honorarbedingungen für Urheber/Hörfunk unter I Nr. 10 Satz 2 und 3 untersagt hat.
[2] Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1978 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.
[3] Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 25/27 und der Beklagte 2/27, von den Kosten des zweiten Rechtszuges der Kläger 11/12 und der Beklagte 1/12 zu tragen.
[4] Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Berufsinteressen der dramatischen Wort- und Musikautoren für Bühne, Film, Rundfunk und Fernsehen vertritt. Er nimmt den Beklagten, eine im Bereich des Landes Berlin tätige öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt (SFB), im Verfahren nach §§ 13 ff AGB-Gesetz auf Unterlassung einzelner Klauseln seiner "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter – gültig ab 1. Januar 1977" in Anspruch.
[5] Die Tätigkeit des Beklagten umfaßt im wesentlichen folgende Bereiche: die örtlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Beteiligung an bundesdeutschen Gemeinschaftsprogrammen der Rundfunk- und Fernseh-Länder-Anstalten, Gemeinschaftssendungen, die Beteiligung an Senderanschlüssen, den bundesdeutschen Programmaustausch unter den Länder- Anstalten und auch den Programmaustausch mit anderen Rundfunk- und Fernsehanstalten verschiedener Sendegebiete.
[6] Der Beklagte verwendet seine "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter" bei Abschluß von Verträgen mit Urhebern und Mitwirkenden. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit zahlreicher Klauseln, die die im Hörfunk und im Fernsehen tätigen Urheber betreffen. Das gesamte gegenüber Urhebern verwendete Bedingungswerk des Beklagten hat – einschließlich der nicht angegriffenen Klauseln – folgenden Wortlaut:
[7] 1. Honorarbedingungen für Urheber/Hörfunk Schlüsselzahl 11:
[8] "1. Der Vertragspartner räumt dem SFB für Tonrundfunkzwecke die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, soweit er diese Nutzungsrechte nicht der GEMA eingeräumt hat. Die Nutzung für Tonrundfunkzwecke umfaßt die Sendung in allen Arten und Formen des Tonrundfunks. Drahtfunks und ähnlicher technischer Einrichtungen, die Herstellung. Verbreitung und Archivierung von Tonträgern und deren Verwendung auf oder anläßlich von Messen. Ausstellungen. Festivals und Wettbewerben sowie zu Prüf-. Lehr- und Forschungszwecken.
[9] Der SFB ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen.
[10] 2. Der SFB ist gemäß Ziffer 1 insbesondere berechtigt selbst und/oder durch Dritte a) das Werk ganz oder teilweise im In- und Ausland durch Tonrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: b) das Werk ganz oder teilweise zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke für Tonrundfunkzwecke im In- und Ausland zu verbreiten. Die Vervielfältigung umfaßt auch die Übertragung des Werkes auf Tonträger; c) das Werk ganz oder teilweise für Tonrundfunkzwecke im In- und Ausland öffentlich aufzuführen, vorzutragen und mittels Tonträger öffentlich wiederzugeben; d) das Werk ganz oder teilweise für Tonrundfunkzwecke in eine andere Sprache zu übersetzen oder in sonstiger Weise unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten und umzugestalten sowie die Übersetzung. Bearbeitung oder Umgestaltung im In- und Ausland zu verwerten; e) das Werk ganz oder teilweise zu vertonen; f) den Titel des Werkes für Tonrundfunkzwecke zu benutzen; g) Inhaltsangaben für Presse, Rundfunk und sonstiges Werbematerial zu verfassen und zu verbreiten.
[11] 3. Für die Nutzung seines Werkes für Fernsehzwecke räumt der Vertragspartner dem SFB eine Option auf die hierfür erforderlichen ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein. Eine Einräumung dieser Nutzungsrechte an Dritte kann nur nach schriftlicher Verzichterklärung des SFB erfolgen.
[12] 4. Mit der Ablieferung des Manuskripts und/oder des Aufführungsmaterials überträgt der Vertragspartner dem SFB das Eigentum an diesen Werkstücken. Ist ein musikalisches oder dramatisch-musikalisches Werk Gegenstand des Vertrages, so ist der Vertragspartner verpflichtet dem SFB ein vollständiges Aufführungsmaterial zu übereignen.
[13] 5. Sind in dem Werk urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Urheber verwendet so ist der Vertragspartner verpflichtet diese dem SFB in einer genauen Aufstellung mitzuteilen, die folgende Angaben enthalten muß: a) Ab- und Zuname des betreffenden Urhebers (Übersetzer. Komponist), b) Titel der verwendeten Beiträge bzw. der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind, c) genaue Vers- und Prosazeilenzahl, d) bei gedruckten Werken den Verlag und die genaue Seitenangabe.
[14] Auf Anforderung ist die schriftliche Zustimmung der Urheber, deren Werke benutzt sind, und evtl. sonstiger Berechtigter beizubringen. Bei Bearbeitungen ist es Sache des Vertragspartners, die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und evtl. sonstiger Berechtigter selbst einzuholen und diese dem SFB nachzuweisen.
[15] 6. Der Vertragspartner versichert daß die dem SFB eingeräumten Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten eingeräumt oder mit dem Recht eines Dritten belastet sind und kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist. Der Vertragspartner hat den SFB oder Drittberechtigte von allen Ansprüchen freizustellen, falls er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
[16] 7. Eine Urheberbenennung erfolgt, soweit sie rundfunküblich ist.
[17] 8. Durch das vereinbarte Gesamthonorar (Ausarbeitungs- und Sendehonorar) sind alle Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag abgegolten. Das Honorar ist eine Bruttovergütung, die die Mehrwertsteuer einschließt. Ergänzend und zur Klarstellung gilt folgendes:
[18] a) Bei Wiederholungen des Werkes in einem seiner Hörfunkprogramme zahlt der SFB ein Wiederholungshonorar in Höhe des Sendehonorars.
[19] b) Übernimmt ein anderes Sendeunternehmen eine Sendung des SFB oder verwendet es einen Tonträger des SFB für Zwecke des Tonrundfunks, so wird der SFB das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes (Erst- oder Wiederholungssendung) an den Vertragspartner mindestens 50 % des mit dem SFB vereinbarten Sendehonorars zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Vertragspartner eine abweichende Vereinbarung.
[20] c) Übernimmt ein ausländisches Sendeunternehmen eine von einer in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalt ausgestrahlte Sendung des SFB zur gleichzeitigen Sendung über Drahtfunk, so erhält der Vertragspartner zusätzlich 20 % des von der ARD-Anstalt gemäß b) zu zahlenden Sendehonorars.
[21] d) Wird die Sendung des SFB in einem gemeinsamen Hörfunkprogramm gleichzeitig von einer anderen ARD-Anstalt – wie z. B im 3. Hörfunkprogramm vom NDR – gesendet, so ist dafür eine besondere Vergütung nicht zu entrichten.
[22] e) Bei Verwertung eines Teils des Werks ermäßigt sich das Sende- oder Wiederholungshonorar entsprechend.
[23] f) Die Sendung bzw Vorführung auf oder anläßlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, die Verwendung zu Prüf-, Lehr-, und Forschungszwecken und die Verwertung des Werks in Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstiges Werbematerial ist durch das vereinbarte Honorar abgegolten.
[24] g) Bei Schulfunksendungen gilt das vereinbarte Gesamthonorar als Vergütung für eine Vorbereitungssendung und eine Hauptsendung innerhalb von 7 Tagen. Das gleiche gilt für Sendungen, die innerhalb eines Tages verschiedenen Programmen des SFB ausgestrahlt werden.
[25] h) Bei Verwertung im Transkriptionsdienst erhält der Vertragspartner anstelle eines Honorars gemäß … eine einmalige angemessene Vergütung ausschließlich vom Rechtsträger des Transkriptionsdienstes.
[26] 9. Das Ausarbeitungshonorar ist nach Abnahme und Übereignung der vom Vertragspartner abzuliefernden Werkstücke (Ziffer 4) und Berechnung der nach Ziffer 5 erforderlichen Angaben und Zustimmungserklärungen fällig. Das Sende-Wiederholungshonorar ist nach der Sendung/Wiederholung fällig.
[27] Die Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können nicht abgetreten werden: sie verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit.
[28] 10. Eine Verpflichtung, das Werk für Tonrundfunkzwecke zu nutzen wird durch diesen Vertrag für den SFB nicht begründet. Sieht der SFB von der Sendung des Werkes oder der Herstellung eines Tonträgers ab, so entfällt der Anspruch auf das Sendehonorar. Das Ausarbeitungshonorar verbleibt dem Vertragspartner.
[29] 11. Der SFB ist berechtigt, anstelle des vorgesehenen Zeitpunktes einen anderen Zeitpunkt für die Sendung, die Herstellung des Tonträgers oder dessen Wiedergabe zu bestimmen. An den Pflichten des Vertragspartners ändert sich hierdurch nichts. Der Vertragspartner kann der einer Verlegung des Zeitpunktes weder die dem SFB eingeräumten Nutzungsrechte zurückrufen, noch gegen den SFB-Schadensersatzansprüche geltend machen.
[30] Der Vertragspartner kann gegen Rückerstattung des bereits empfangenen Honorars die dem SFB eingeräumten Nutzungsrechte zurückrufen. Falls innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluß eine Sendung nicht stattgefunden hat oder ein Tonträger unter Benutzung des Werkes nicht hergestellt sein sollte. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen.
[31] 12. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt dessen Wirksamkeit im übrigen nicht.
[32] 13. Für die Auslegung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin."
[33] IV. Honorarbedingungen für Urheber/Fernsehen Schlüsselzahl 21, 22, 23:
[34] "1. Der Vertragspartner räumt dem SFB die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein. Das Werk, in unveränderter, bearbeiteter und umgestalteter Form ganz oder teilweise, beliebig oft für alle Zwecke des Rundfunks sowie die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion im gleichen Umfang für alle Zwecke des Films und der audiovisuellen Verwertung zu nutzen.
[35] 2. Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere: a) die Sendung und Weitersendung durch Tonrundfunk Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Kabelfernsehen, Satelliten und Videotext; b) die Vervielfältigung einschließlich der Übertragung auf Bild- und Tonträger; c) den Verkauf, die Vermietung und den Verleih und sonstige Abgaben von Vervielfältigungsstücken einschließlich der Verbreitung durch Transkriptionsdienste; d) die öffentliche Aufführung, Vorführung oder den öffentlichen Vortrag zum Zwecke der Aufzeichnung oder Live-Sendung sowie die öffentliche Wiedergabe von Bild- und Tonträgern oder Funksendungen im Zusammenhang mit Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und die Verwendung zu sonstigen Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen sowie für Prüf- und Forschungszwecke; e) die Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Verfilmung und Wiederverfilmung, Synchronisation und Übersetzung unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Nutzung zu Rundfunkzwecken erstreckt sich auch auf die so geschaffenen Formen; f) die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von schriftlichem Begleitmaterial zu Sendungen; g) die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werbe- und Informationsmaterial einschließlich der bildlichen Darstellung des Vertragspartners; h) die Abgabe von Abdrucken des Sendemanuskriptes an Interessenten zum persönlichen Gebrauch.
[36] 3. Die Nutzung zu Filmzwecken umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen: a) zur Herstellung von Filmen aller Formate oder von anderen Bild- und Tonträgern und deren Verkauf, Vermietung oder Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen (Kinoauswertung); b) zur Herstellung von Filmen aller Formate und deren Verkauf, Vermietung und Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Wiedergabe mittels Filmprojektor und Leinwand (Schmalfilmauswertung).
[37] Die Regelungen der Ziffer 2 Buchstabe e) bis g) gelten entsprechend.
[38] 4. Die audiovisuelle Verwertung umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen zur Herstellung von Bild- und Tonträgern aller Art (z. B. Filme, Platten, Kassetten) und deren Verkauf, Vermietung und Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art. Die Herstellung umfaßt auch die Aufnahme von Funksendungen sowie deren Vervielfältigung.
[39] Die Regelungen der Ziffer 2 Buchstabe e) bis g) gelten entsprechend.
[40] 5. Der SFB ist berechtigt die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen.
[41] Im selben Umfang wird der SFB ermächtigt diesen Vertrag im Namen des Vertragspartners mit einer noch näher zu bestimmenden Auswertungsfirma abzuschließen.
[42] 6. Der Vertragspartner hat sich jeder Nutzung der ihm verbleibenden Rechte zu enthalten, durch die berechtigte Interessen des SFB beeinträchtigt werden können. Soweit dem Vertragspartner nach Ziffer 3) und 4) das Recht verbleibt, das Werk selbst für Zwecke des Films und der audiovisuellen Verwertung zu nutzen, verpflichtet er sich, diese Rechte nicht früher als einen Monat nach der Erstsendung der von dem SFB unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktion – bei einer Serie nach der Erstsendung der letzten Folge – zu nutzen oder zur Nutzung freizugeben.
[43] 7. Bei Auftragswerken hat der Vertragspartner Wünsche des SFB hinsichtlich Form und Inhalt des Werkes zu berücksichtigen. Der SFB trifft die Entscheidung über die Abnahme als sendefertige Fassung nach eigenem Ermessen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der SFB nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablieferung Beanstandungen geltend macht.
[44] Nimmt der SFB das Werk nicht ab, so ist der Vertragspartner berechtigt das Werk innerhalb einer vom SFB festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Vertragspartner eine Änderung ab, ist er zu einer Änderung nicht imstande oder nimmt der SFB auch die geänderte Fassung nicht ab, so ist der SFB berechtigt ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassung herzustellen oder herstellen zu lassen.
[45] Der SFB ist berechtigt ein Expose oder ein sonstiges zur weiteren Bearbeitung bestimmtes Werk des Vertragspartners ganz oder teilweise nach seiner Wahl durch den Vertragspartner oder Dritte für die Verfilmung oder Sendung auszuarbeiten oder fertigstellen zu lassen.
[46] 8. Der Vertragspartner ist verpflichtet dem SFB ein vollständiges Exemplar des Werkes – gegebenenfalls ein vollständiges Aufführungsmaterial – abzuliefern. Mit der Ablieferung geht das Eigentum an diesem Werkexemplar auf den SFB über.
[47] 9. Der Vertragspartner steht insbesondere dafür ein, daß a) das Werk einschließlich des Titels keine Anspielungen auf Personen oder Ereignisse enthält, die dem SFB nicht bekannt gegeben sind; b) das Werk, dessen Inhalt oder Teile des Werkes nicht widerrechtlich, urheberrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen sind; c) an dem Werk ein Dritter ohne Wissen des SFB nicht mitgearbeitet hat; d) die dem SFB eingeräumten Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten eingeräumt noch mit dem Recht eines Dritten belastet sind und kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist oder er sich die Rechte hat zurückübertragen lassen.
[48] 10. Sind in dem Werk urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Urheber verwendet so ist der Vertragspartner verpflichtet diese dem SFB in einer genauen Aufstellung mitzuteilen, die folgende Angaben enthalten muß: a) Vor- und Zuname des betreffenden Urhebers (z. B. Übersetzer Komponist); b) Titel der verwendeten Beiträge bzw der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind; c) genaue Vers- oder Prosazeilenzahl, sowie Umfang der entlehnten Musik; d) bei gedruckten Werken Verlag und genaue Seitenangabe. Auf Anforderung ist die schriftliche Zustimmung der Urheber, deren Werke benutzt sind, und eventuell sonstiger Berechtigter beizubringen. Bei Bearbeitungen ist es Sache des Vertragspartners, die Zustimmung des Urhebers des zu bearbeitenden Werkes und eventuell sonstiger Berechtigter selbst einzuholen und dem SFB nachzuweisen: dieses gilt nicht für von dem SFB erteilte Bearbeitungsaufträge.
[49] 11. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den SFB oder Drittberechtigte von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche des SFB oder der Drittberechtigten bleiben unberührt.
[50] 12. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt den SFB Dritten gegenüber zu verpflichten
[51] 13. Eine Urheberbenennung erfolgt soweit sie rundfunküblich ist.
[52] 14. Durch das vereinbarte Gesamthonorar (Ausarbeitungs- und Sendehonorar) sind alle Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag abgegolten.
[53] Ist dieser Vertrag mit der Vertragsarten-Nr. 21 gekennzeichnet, so gilt zusätzlich folgendes: a) Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Anstalten zahlt der SFB ein Wiederholungshonorar in Höhe des Sendehonorars, bei Wiederholungen im Vormittagsprogramm ein solches in Höhe von 20 % des Sendehonorars; b) für jede Wiederholung in einem 111. Fernsehprogramm der ARD-Anstalten erhält der Vertragspartner ein Wiederholungshonorar in Höhe von 20 % des Sendehonorars; c) die gleichzeitige oder zeitlich versetzte Erstsendung im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm oder in allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten ist keine Wiederholung gemäß Buchstabe a) und b). Das gleiche gilt für gleichartige Verbreitung über inländische Kabelverteilungsanlagen durch die Rundfunkanstalten oder von ihnen ermächtigte Dritte; d) bei Wiederholungen im Fernseh-Regionalprogramm einer ARD-Anstalt erhält der Vertragspartner von dieser ein Wiederholungshonorar in Höhe von 20 %. vom SR und von RB 10 % des Sendehonorars. Bei Wiederholungen in einem von mehreren ARD-Anstalten gemeinsam betriebenen Fernseh-Regionalprogramm beträgt das Wiederholungshonorar insgesamt höchstens 50 % des Sendehonorars. Erfolgt die Wiederholung in mehreren Fernseh-Regionalprogrammen, so erhält der Vertragspartner hierfür insgesamt höchstens das volle Sendehonorar; e) übernimmt ein anderes, nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen die Sendung des SFB im Rahmen des Programmaustausches für Rundfunkzwecke, so erhält der Vertragspartner von diesem Sendeunternehmen für jede Sendung des Werkes (Erst- oder Wiederholungssendung) das bei diesem Sendeunternehmen übliche Übernahmehonorar oder, sofern dies nicht feststellbar ist, mindestens 50 % des mit dem SFB vereinbarten Sendehonorars, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Vertragspartner eine abweichende Regelung. Der vorstehende Absatz gilt nicht für die gleichzeitige Verbreitung über Kabelverteilungsanlagen durch die Rundfunkanstalten oder von ihnen ermächtigte Dritte; f) bei den spezifischen Ausbildungsprogrammen, insbesondere den Schulfernsehsendungen gilt das Sende- bzw Wiederholungshonorar als Entgelt für eine beliebige Zahl von Ausstrahlungen innerhalb von vier Wochen; g) bei Verwendung eines Teils des Werkes ermäßigt sich das Wiederholungshonorar entsprechend. Eine ausschnittweise Verwendung des Werkes bis zu 5 Minuten Sendedauer ist durch das vereinbarte Gesamthonorar abgegolten, wobei jedoch nicht mehr als 25 % des gesamten Werkes verwendet werden dürfen; h) bei Verwendung im Transkriptionsdienst erhält der Vertragspartner anstelle eines Honorars gemäß Buchstabe e) eine einmalige angemessene Vergütung ausschließlich vom Träger des Transkriptionsdienstes; j) bei Sendung des Werkes in Hörfunk-Programmen eines Sendeunternehmens erhält der Vertragspartner von diesem eine Vergütung nach den üblichen Hörfunk-Honorarsätzen dieses Sendeunternehmens; k) Sendungen oder sonstige öffentliche Wiedergaben auf oder anlässlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, die Verwendung zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken, in Programmvorschauen sowie in Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstiges Werbe- und Informationsmaterial sind durch das vereinbarte Gesamthonorar abgegolten; l) bei entgeltlicher Abgabe des auf Bild- und Tonträger aufgenommenen Werkes außerhalb der in den Buchstaben a) bis k) genannten Fälle wird der Vertragspartner an dem hierbei erzielten Erlös im Verhältnis seines Honorars zu den gesamten Herstellungskosten der Produktion, mindestens jedoch mit 7, 5 % am Erlös beteiligt. Als Erlös gelten die Bruttolizenzeinnahmen abzüglich der Kosten der Auswertung, die mit 20 % der Bruttolizenzeinnahmen pauschaliert werden. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, jeweils nach Eintritt der Voraussetzungen. Etwaige Einsicht in die Abrechnungsunterlagen kann nur einem vereidigten Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Vertragspartners gewahrt werden.
[54] Im Falle des Abs. 1 erhält der Vertragspartner kein Übernahme- oder Wiederholungshonorar.
[55] 15. In den Fällen der Ziffer 7 Absatz 2 letzter Satz zahlt der SFB anstelle des Gesamthonorars eine angemessene Vergütung. Sie soll den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Vertragspartners und die Brauchbarkeit der bisher vorliegenden Fassungen für die vertraglichen Zwecke berücksichtigen.
[56] 16. Das Ausarbeitungshonorar und das Sendehonorar ist nach Abnahme des Werkes, Übereignung des vom Vertragspartner abzuliefernden Werkexemplares und Beibringung der nach Ziffer 10) erforderlichen Angaben und Zustimmungserklärungen fällig. Das Wiederholungshonorar wird nach der Wiederholung. das Übernahmehonorar nach der Übernahme fällig.
[57] Die vereinbarten Honorare und Vergütungen sind Brutto-Vergütungen und schließen die Umsatzsteuer und sonstige Steuern ein.
[58] Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist ist das Entstehen neuer Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag ausgeschlossen.
[59] 17. Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet werden. Sie verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit.
[60] 18. Eine Verpflichtung, das Werk im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. wird für den SFB nicht begründet.
[61] 19. Der SFB ist berechtigt anstelle des von ihm vorgesehenen Zeitpunktes einen anderen Termin für die Produktion, die Sendung oder eine sonstige Wiedergabe des Werkes zu bestimmen. An den Rechten und Pflichten des Vertragspartners ändert sich hierdurch nichts.
[62] 20. Der Vertragspartner ist berechtigt die dem SFB eingeräumten Rechte gegen Erstattung des Sendehonorars zurückzurufen, falls innerhalb der folgenden Fristen eine Produktion oder die Erstsendung des Werkes nicht stattfindet: a) 6 Monate für Werke mit überwiegend tagesaktuellem Charakter, die eine Sendelänge von 15 Minuten nicht überschreiten; b) 5 Jahre bei allen anderen Werken, beginnend mit der Abnahme des Werkes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
[63] Der SFB ist bereit mit dem Vertragspartner über eine vorzeitige Freigabe der nicht benutzten Rechte zu verhandeln.
[64] 21. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso der Verzicht auf die Schriftform.
[65] Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt dessen Wirksamkeit im übrigen nicht.
[66] 22. Erfüllungsort ist Berlin. Für die Auslegung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[67] 23. Als Gerichtsstand wird Berlin für die Fälle vereinbart daß a) der Vertragspartner Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; b) der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; c) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden."
[68] Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ein Teil dieser Honorarbedingungen nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes (§§ 3, 9, 10 Nr. 4 bzw. 11 Nr. 13) unwirksam sei. Er hat dies im einzelnen begründet.
[69] Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu untersagen, beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die er mit Anbietern von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen zum Zwecke der Programmherstellung oder Programmbeschaffung schließt, folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
[70] 1. S-Honorarbedingungen für Urheber/Fernsehen (Schlüsselzahl 21, 22, 23), soweit sich der Senderechtsvertrag auf zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzende Werke bezieht:
[71] a) "Der Vertragspartner räumt dem S die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, das Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form ganz oder teilweise, beliebig oft für alle Zwecke des Rundfunks sowie unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion im gleichen Umfang für alle Zwecke des Films und der audiovisuellen Verwertung zu nutzen."
[72] b) Die unter a) zitierte Klausel, sofern in Verbindung damit zugleich folgende Klausel verwendet wird: "Die Nutzung zu Filmzwecken umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen zur Herstellung von Filmen aller Formate oder von anderen Bild- und Tonträgern und deren Verkauf, Vermietung oder Verleih zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Vorführungen in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen (Kinoauswertung); zur Herstellung von Filmen aller Formate und deren Verkauf, Vermietung und Verleih zur gewerblichen oder nicht gewerblichen öffentlichen oder nicht öffentlichen Wiedergabe mittels Filmprojektor und Leinwand (Schmalfilmauswertung). Die Regelungen der Ziffer 2 Buchstabe e) bis g) gelten entsprechend. Die audiovisuelle Verwertung umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen zur Herstellung von Bild- und Tonträgern aller Art (z. B. Filme, Platten, Kassetten) und deren Verkauf, Vermietung oder Verleih zur gewerblichen oder nicht gewerblichen öffentlichen oder nicht öffentlichen Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art. Die Herstellung umfaßt auch die Aufnahme von Funksendungen sowie deren Vervielfältigung. Die Regelungen der Ziff. 2 e) bis g) gelten entsprechend."
[73] c) Die Klauseln betreffend Kino- und Schmalfilmauswertung gemäß b), sofern zugleich folgende Klausel verwendet wird: "Durch das vereinbarte Gesamthonorar (Ausarbeitungs- und Sendehonorar) sind alle Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag abgegolten. Ist dieser Vertrag mit der Vertragsarten-Nr. 21 gekennzeichnet, so gilt zusätzlich folgendes: … Bei entgeltlicher Abgabe des auf Bild- und Tonträger aufgenommenen Werkes außerhalb der in den Buchstaben a) bis k) genannten Fälle wird der Vertragspartner an dem hierbei erzielten Erlös im Verhältnis seines Honorars zu den gesamten Herstellungskosten der Produktion, mindestens jedoch mit 7, 5 % am Erlös beteiligt. Als Erlös gelten die Brutto-Lizenzeinnahmen abzüglich der Kosten der Auswertung, die mit 20 % der Brutto- Lizenzeinnahmen pauschaliert werden. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, jeweils nach Eintritt der Voraussetzungen. Etwaige Einsicht in die Abrechnungsunterlagen kann nur einem vereidigten Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Vertragspartners gewährt werden. Im Falle des Abs. 1 erhält der Vertragspartner kein Übernahme- oder Wiederholungshonorar."
[74] d) "Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere die Sendung und Weitersendung durch … Kabelfernsehen, Satelliten und Videotext", sofern zugleich die Klausel verwendet wird: "Durch das vereinbarte Gesamthonorar (Ausarbeitungs- und Sendehonorar) sind alle Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag abgegolten", und nicht gleichzeitig eine anderweitige angemessene Honorarregelung für die Verwertung durch Sendung und Weitersendung durch Kabelfernsehen, Satelliten und Videotext in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen wird.
[75] e) "Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere … die Wiederverfilmung."
[76] f) "Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von schriftlichem Begleitmaterial zu Sendungen" … und "die Abgabe von Abdrucken des Sendemanuskriptes an Interessenten zum persönlichen Gebrauch."
[77] g) "Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werbe- und Informationsmaterial einschließlich der bildlichen Darstellung des Vertragspartners."
[78] h) "Nimmt der S das Werk nicht ab, so ist der Vertragspartner berechtigt, das Werk innerhalb einer vom S festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Vertragspartner eine Änderung ab, ist er zu einer Änderung nicht im Stande oder nimmt der S auch die geänderte Fassung nicht ab, so ist der S berechtigt, ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassung herzustellen oder herstellen zu lassen", sofern für den zuletzt zitierten Satz die Klausel gelten soll, wonach "der S anstelle des Gesamthonorars eine angemessene Vergütung zahlt. Sie soll den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Vertragspartners und die Brauchbarkeit der bisher vorliegenden Fassungen für die vertraglichen Zwecke berücksichtigen."
[79] i) "Der S ist berechtigt, ein Expose oder ein sonstiges zur weiteren Bearbeitung bestimmtes Werk des Vertragspartners ganz oder teilweise nach seiner Wahl durch den Vertragspartner oder Dritte für die Verfilmung oder Sendung auszuarbeiten oder fertigstellen zu lassen."
[80] j) "Die gleichzeitige oder zeitlich versetzte Erstsendung im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm oder in allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten ist keine Wiederholung gemäß a) und b). Das gleiche gilt für gleichzeitige Verbreitung über inländische Kabelverteilungsanlagen durch die Rundfunkanstalten oder von ihnen ermächtigte Dritte."
[81] k) "Übernimmt ein anderes, nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen die Sendung des S im Rahmen des Programmaustausches für Rundfunkzwecke, so erhält der Vertragspartner von diesem Sendeunternehmen für jede Sendung des Werkes (Erst- oder Wiederholungssendung) das bei diesem Sendeunternehmen übliche Übernahmehonorar oder, sofern dies nicht feststellbar ist, mindestens 50 % des mit dem S vereinbarten Sendehonorars, es sei denn, das andere Unternehmen trifft mit dem Vertragspartner eine abweichende Regelung", sofern die Beklagte nicht an anderer Stelle der Honorarbedingungen auch insoweit eine eigene Verpflichtung zur Honorarzahlung übernimmt.
[82] l) "Bei Verwendung im Transkriptionsdienst erhält der Vertragspartner anstelle eines Honorars gemäß e) eine einmalige angemessene Vergütung ausschließlich vom Träger des Transkriptionsdienstes."
[83] m) "Der S ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Im selben Umfang wird der S ermächtigt, diesen Vertrag im Namen des Vertragspartners mit einer noch näher zu bestimmenden Auswertungsfirma abzuschließen."
[84] n) "Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet werden."
[85] o) "Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit", sofern diese Rechtsfolge nicht auf Ansprüche beschränkt wird, die von der vorherigen Information durch den SFB über vorgenommene Verwertungsmaßnahmen unabhängig sind.
[86] p) "Der Vertragspartner ist berechtigt, die dem S eingeräumten Rechte gegen Erstattung des Sendehonorars zurückzurufen … Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
[87] q) "Eine Urheberbenennung erfolgt, soweit sie rundfunküblich ist."
[88] 2. S-Honorarbedingungen für Urheber/Hörfunk (Schlüsselzahl 11):
[89] a) "Der Vertragspartner räumt dem S für Tonrundfunkzwecke die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, soweit er diese Nutzungsrechte nicht der GEMA eingeräumt hat. … Der S ist insbesondere berechtigt, selbst und/oder durch Dritte das Werk ganz oder teilweise für Tonrundfunkzwecke in eine andere Sprache zu übersetzen oder in sonstiger Weise unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten und umzugestalten sowie die Übersetzung, Bearbeitung oder Umgestaltung im In- und Ausland zu verwerten."
[90] b) "Der S ist insbesondere berechtigt, den Titel des Werkes für Tonrundfunkzwecke zu benutzen", sofern die Titelbenutzung nicht auf die Produktion, zu deren Herstellung das Werk verwendet wird, beschränkt wird.
[91] c) "Für die Nutzung seines Werkes für Fernsehzwecke räumt der Vertragspartner dem S eine Option auf die hierfür erforderlichen ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein."
[92] d) "Ist ein musikalisches oder dramatisch-musikalisches Werk Gegenstand des Vertrages, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dem S ein vollständiges Aufführungsmaterial zu übereignen."
[93] e) "Bei Bearbeitung ist es Sache des Vertragspartners, die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und evtl. sonstiger Berechtigter selbst einzuholen und diese dem S nachzuweisen", sofern hiervon nicht diejenigen Fälle ausgenommen werden, in denen der SFB selbst einen Bearbeitungsauftrag erteilt hat.
[94] f) "Sieht der S von der Sendung des Werkes oder der Herstellung eines Tonträgers ab, so entfällt der Anspruch auf das Sendehonorar."
[95] g) "Der S ist berechtigt, anstelle des vorgesehenen Zeitpunktes einen anderen Zeitpunkt für die Sendung, die Herstellung des Tonträgers oder dessen Wiedergabe zu bestimmen. An den Pflichten des Vertragspartners ändert sich dadurch nichts. Der Vertragspartner kann bei einer Verlegung des Zeitpunktes weder die dem S eingeräumten Nutzungsrechte zurückrufen noch gegen den SFB Schadensersatzansprüche geltend machen", sofern gleichzeitig die Klausel verwendet wird: "Der Vertragspartner kann gegen Rückerstattung des bereits empfangenen Honorars die dem S eingeräumten Nutzungsrechte zurückrufen, falls innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluß eine Sendung nicht stattgefunden hat oder ein Tonträger unter Benutzung des Werkes nicht hergestellt sein sollte. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen."
[96] h) Die oben unter a) zitierte Klausel, sofern zugleich die Klausel verwendet wird: "Der S ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen."
[97] i) "Eine Urheberbenennung erfolgt, soweit sie rundfunküblich ist."
[98] j) "Die Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können nicht abgetreten werden; sie verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit."
[99] Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß das AGB-Gesetz vorliegend nach § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz keine Anwendung finde. Denn unter den Begriff der vom Gesetz ausgenommenen Arbeitsverträge würden auch die Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen fallen. Die vom Kläger vertretenen freien Mitarbeiter würden zu diesem Personenkreis gehören. Darüber hinaus seien seine Honorarbedingungen aber auch – wie der Beklagte näher dargelegt hat – mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes vereinbar.
[100] Das Landgericht hat der Klage mit den Klaganträgen zu 1 h, k, l, m und p sowie zu 2 b, f, g und h im wesentlichen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
[101] Das Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und der Klage lediglich mit den Anträgen zu 1 m sowie zu 2 f, g und h (hinsichtlich der im Wege der Klagerweiterung einbezogenen Klausel I Nr. 2 lit e) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch die Klaganträge zu 1 a, b, d, e, h, k, o und p sowie zu 2 a, c, e und j weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Klagabweisung. Die Parteien beantragen, die beiderseitigen Revisionen zurückzuweisen.
[102] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage im Kontrollverfahren nach den §§ 13 ff AGBG bejaht.
[103] 1. Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage wird vom Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffen. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
[104] 2. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AGBG, wonach das AGBG auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts keine Anwendung findet, nicht gegeben sind. Es hat ausgeführt, daß freie Mitarbeiter von Sendeanstalten zwar arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sein könnten. Eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern sei indessen im Rahmen des § 23 Abs. 1 AGBG nicht zulässig, weil die Bestimmung als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei.
[105] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
[106] Es kann im Streitfall allerdings dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 1 AGBG auch Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen erfaßt (verneinend für das Verfahren nach §§ 13 ff: Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 41. Aufl. 1982, § 23 AGBG Anm. 2 a aa; Ulmer, AGBG-Kommentar, 3. Aufl. 1978, § 23 Rdn. 6 ff, allerdings differenzierend; Koch-Stübing, Kommentar zum AGBG, 1977, § 23 Rdn. 5; a. A. Staudinger- Schlosser, Kommentar zum BGB, 2. Buch AGBG, 12. Auflage 1980, § 23 Rdn. 3). Denn zumindest ein Teil der freien Mitarbeiter des Beklagten fällt nicht unter diesen Personenkreis. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
[107] Der Ausnahmegrund des § 23 Abs. 1 AGBG beruht nach der Regierungsbegründung darauf, daß der Schutz des schwächeren Vertragspartners im Arbeitsrecht schon heute durch ein dichtes Netz von zwingenden Vorschriften und durch das besondere System der kollektiven Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) verwirklicht wird (BT-Drucks. 7/3919 S. 41). Danach entfällt der Schutzzweck des AGB-Gesetzes allenfalls bei dem Personenkreis, der einer tarifvertraglichen Regelung unterliegt. Das sind nach § 12 a Abs. 1 TVG auch arbeitnehmerähnliche Personen, die zwar nicht – wie die Arbeitnehmer – persönlich, wohl aber wirtschaftlich abhängig sind. Bei freien Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 12 a Abs. 3 TVG aber nur dann zu sprechen, wenn sie von einem Auftraggeber (vgl. dazu § 12 a Abs. 2 TVG) im Durchschnitt mindestens 1/3 des Entgelts beziehen, das ihnen aus ihrer Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Daß diese Voraussetzung hinsichtlich aller Urheber vorliegt, deren Interessen der Kläger wahrnimmt, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden. In seiner Klagerwiderung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, daß unter den freien Mitarbeitern "mit Sicherheit auch solche Urheber" seien, die von § 12 a Abs. 3 TVG erfaßt werden. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn wenn auch nur ein Teil der freien Mitarbeiter des Beklagten keiner tarifvertraglichen Regelung unterliegt und damit nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, so ist die Überprüfung der AGB im Kontrollverfahren nach §§ 13 ff AGBG zulässig. Der auf den besonderen Schutzvorschriften des Arbeits- und Tarifrechts beruhende Ausnahmegrund des § 23 Abs. 1 AGBG greift ihnen gegenüber nicht durch.
[108] 3. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterlassungsklage nur gegen Klauseln zulässig ist, die nach §§ 9 – 11 AGBG unwirksam sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AGBG und der Gesetzessystematik, die zwischen den nach §§ 9 – 11 AGBG unwirksamen und den Klauseln unterscheidet, die nicht Vertragsbestandteil werden (§§ 2 – 4). Die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Unterlassungsklage auch gegen solche Klauseln zu gewähren sei, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalles überraschend im Sinne des § 3 AGBG seien, ist damit nicht vereinbar (wie hier Koch- Stübing a. a. O., § 3 Anm. 2, § 13 Anm. 6; OLG Frankfurt, NJW 1981, 130; a. A. Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 13 AGBG Anm. 2 b; OLG Stuttgart, NJW 1981, 1105, 1106). Angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ist für eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 1 AGBG grundsätzlich kein Raum. Sie würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Der sachliche Grund für die eng begrenzte Fassung des § 13 Abs. 1 AGBG ist darin zu sehen, daß sich die Frage, ob eine Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen läßt. Eine abstrakte Kontrolle nach § 3 AGBG könnte nicht alle Besonderheiten des Einzelfalles einbeziehen. So kann einer Überraschungsklausel z. B. durch Hinweis des Verwenders der überraschende Charakter genommen werden; sie kann dem Vertragspartner des Verwenders aber auch aufgrund früherer Verwendung vorbekannt sein. Da dies bei einer abstrakten Prüfung nicht vorhersehbar, sondern nur einzelvertraglich zu beurteilen ist, kommt das abstrakte Kontrollverfahren insoweit nicht zur Anwendung.
[109] Das schließt selbstverständlich eine Überprüfung der Überraschungsklausel – wie jeder anderen Klausel auch – im konkreten Einzelfall nicht aus. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird auch die im folgenden (vgl. unten II 2, 3 und 4) offen gelassene Frage zu klären sein, ob die Leistungen der Urheber angemessen vergütet worden sind; diese Frage läßt sich nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarungen und einer Kenntnis der Honorarpraxis des Beklagten beantworten.
[110] Der abstrakten Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten sind auch insoweit Grenzen gesetzt, als die vom Gesetzgeber erwartete umfassende Regelung des Urhebervertragsrechts bislang ausgeblieben ist; es besteht vielmehr eine nahezu unbegrenzte Vertragsfreiheit. Im geltenden Recht finden sich nur vereinzelt Leitgedanken, die auch für das Urhebervertragsrecht gelten (so z. B. der Grundsatz der Zweckübertragung). Ihre Berücksichtigung hat der Eigenart der hier in Rede stehenden Sendeverträge und dem Umstand, daß in aller Regel zahlreiche Urheber/Miturheber an einem zu sendenden Werk beteiligt sind, Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Vorarbeiten für ein künftiges Urhebervertragsrecht (vgl. E. Ulmer, Gutachten zum Urhebervertragsrecht, 1977) können von der Rechtsprechung nur mit Einschränkungen herangezogen werden, da sie weitgehend auf rechtspolitischen Erwägungen beruhen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
[111] II. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers richtet sich nur noch gegen die Abweisung der Klaganträge zu 1 a, b, d, e, h, k, o und p sowie zu 2 a, c, e und j.
[112] 1. Klagantrag zu 1 a: Der Antrag bezieht sich auf die Klausel in den Honorarbedingungen (im folgenden HOB) IV Nr. 1:
[113] "Der Vertragspartner räumt dem S die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, das Werk in unveränderter, bearbeiteter und umgestalteter Form ganz oder teilweise, beliebig oft für alle Zwecke des Rundfunks sowie die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion im gleichen Umfang für alle Zwecke des Films und der audiovisuellen Verwertung zu nutzen."
[114] Das Berufungsgericht hat diese Klausel als wirksam angesehen und eine unangemessene Benachteiligung des Urhebers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Das gesetzliche Leitbild sei der im Urhebervertragsrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 88 Abs. 2 Satz 2 UrhG werde durch die Klausel, die im übrigen der seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formel im Verfilmungsvertrag entspreche, in zulässiger Weise abbedungen.
[115] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
[116] Die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel läßt sich allerdings nicht – insoweit ist der Revision des Klägers Recht zu geben – mit der im Urhebervertragsrecht bestehenden Vertragsfreiheit begründen. Für den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vertragsfreiheit durch die in den §§ 9 – 11 AGBG geregelte Inhaltskontrolle eingeschränkt worden. Denn die einseitige Art ihres Zustandekommens, die nicht dem Leitbild frei ausgehandelter Vereinbarungen entspricht, erfordert einen wirksamen Schutz der Vertragspartei, die sich vorformulierten Vertragsbedingungen unterwirft; die Inhaltskontrolle soll gewährleisten, daß diese Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligt wird.
[117] Die beanstandete Klausel ist aber – worauf der Beklagte in seiner Revisionserwiderung zutreffend hinweist – aus anderen Gründen einer Inhaltskontrolle entzogen. § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 – 11 auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen reinen Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht kontrollfähig; bei ihnen bleibt allerdings der Schutz der §§ 3, 4 AGBG bestehen (vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 8 AGBG Anm. 1 und 2 a; Staudinger-Schlosser, a. a. O., § 8 Rdn. 1 und 2). Ob dies für den gesamten Umfang der Leistungsfestlegung gilt, kann hier auf sich beruhen. Denn die in der beanstandeten Klausel enthaltene Leistungsbeschreibung ist schon deshalb von einer Inhaltskontrolle ausgenommen, weil kein inkongruenter gesetzlicher Leistungsinhalt besteht. Auf § 88 Abs. 2 Satz 2 UrhG kann sich die Revision des Klägers nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung, nach der der Urheber im Zweifel berechtigt ist, sein Werk nach Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten, ist ihrer Fassung nach als Auslegungsregel zu beurteilen. Es liegt in der Natur einer derartigen Auslegungsregel, daß sie den Vertragspartnern Spielraum für eine zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Vertragsgestaltung läßt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene Leistungsrechte werden durch sie nicht begründet, so daß der Befristung auch keine Leitbildfunktion beigemessen werden kann. Die beiderseits zu erbringenden Leistungen werden durch den Verwertungsvertrag festgelegt; sei es durch Individualvereinbarung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegungsregel des § 88 Abs. 2 UrhG greift erst ein, wenn vertraglich überhaupt keine zeitliche Regelung getroffen worden ist. Sie steht einer zeitlich unbeschränkten Rechtsübertragung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin seit Jahrzehnten beim Verfilmungsvertrag gebräuchlich ist, nicht entgegen (anderer Ansicht E. Ulmer a. a. O., S. 89); für die Annahme einer zeitlichen Befristung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Durch die beanstandete Klausel wird die Bestimmung des § 88 Abs. 2 Satz 2 UrhG weder im Sinne des § 8 AGBG geändert noch ergänzt. Sonstige Umstände, die eine unangemessene Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 oder 2 AGBG begründen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden.
[118] 2. Klagantrag zu 1 b (+ 1 a): Mit ihm werden die Klauseln HOB IV Nr. 3 und 4 zur Überprüfung gestellt:
[119] "3. Die Nutzung zu Filmzwecken umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen: a) zur Herstellung von Filmen aller Formate oder von anderen Bild- und Tonträgern und deren Verkauf, Vermietung oder Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen (Kinoauswertung); b) zur Herstellung von Filmen aller Formate und deren Verkauf, Vermietung und Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Wiedergabe mittels Filmprojektor und Leinwand (Schmalfilmauswertung). Die Regelungen der Ziff. 2 Buchstabe e) bis g) gelten entsprechend.
[120] 4. Die audiovisuelle Verwertung umfaßt insbesondere die Verwendung der unter Benutzung des Werkes hergestellten Produktionen zur Herstellung von Bild- und Tonträgern aller Art (z. B. Filme, Platten, Kassetten) und deren Verkauf, Vermietung oder Verleih zur gewerblichen oder nichtgewerblichen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art. Die Herstellung umfaßt auch die Aufnahme von Funksendungen sowie deren Vervielfältigung. Die Regelungen der Ziff. 2 Buchstabe e) bis g) gelten entsprechend."
[121] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Übertragung der Kino- und Schmalfilmauswertungsrechte wirksam sei. Die Rechte seien in den Honorarbedingungen ausdrücklich genannt und genau bezeichnet worden. Aus diesem Grunde sei eine Abweichung von der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG hier nicht denkbar. Die in dieser Bestimmung enthaltene Zweckübertragungstheorie sei nur dort bedeutsam, wo ein Nutzungsrecht nicht ausdrücklich übertragen werde.
[122] Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[123] Eine Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG entfällt im wesentlichen aus den oben unter II 1 angeführten Gründen. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel eine Leistungsbeschreibung enthält, die der Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. oben unter II 1). Denn es fehlt bereits an einer inhaltlich abweichenden Rechtsvorschrift. Eine gesetzliche Bestimmung, die besagt, daß eine Nutzungsrechtsübertragung über den die Funksendung betreffenden Vertragszweck hinaus unzulässig sei, besteht nicht. Aus dem Schutzgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet sind. Es handelt sich hierbei um eine Auslegungsregel, die nur zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind (vgl. BGH GRUR 1974, 786 ff – Kassettenfilm). Vorliegend sind die Kino- und Schmalfilmauswertungsrechte in den Honorarbedingungen ausdrücklich bezeichnet und damit wirksam übertragen worden. Ein Zweifelsfall, der die Anwendung des dem § 31 Abs. 5 UrhG zugrundeliegenden Zweckübertragungsgedanken rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Der Grundsatz der Zweckübertragung beruht auf dem Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes und einer möglichst geringen Aufgabe bzw. Übertragung seiner Ausschließlichkeitsrechte. Seiner Natur als Auslegungsregel entsprechend ist aber Voraussetzung für seine Anwendung, daß über den Umfang der Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen. Das ist hier nicht der Fall. In der beanstandeten Klausel kommt unzweideutig zum Ausdruck, welche urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse nach dem Willen der Vertragspartner übertragen werden sollen.
[124] Die Klausel ist mithin nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu beanstanden, weil sie die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG weder ändert noch ergänzt.
[125] Anhaltspunkte dafür, daß die Klausel die Mitarbeiter des Beklagten in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG benachteiligt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Prüfung, ob für die Rechtsübertragung ein erweitertes Nutzungsentgelt gezahlt wird, erfordert eine Interessenabwägung, die die Kenntnis der im jeweiligen Einzelfall getroffenen Honorarvereinbarungen voraussetzt. Im abstrakten Kontrollverfahren läßt sich deshalb in aller Regel ein Verstoß gegen den aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz, daß der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist, nicht feststellen.
[126] 3. Klagantrag zu 1 d: Er hat die folgenden Klauseln HOB IV Nr. 2 a und Nr. 14 zum Gegenstand:
[127] "2. Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere: a) Die Sendung und Weitersendung durch … Kabelfernsehen, Satelliten und Videotext;" in Verbindung mit "14. Durch das vereinbarte Gesamthonorar (Ausarbeitungs- und Sendehonorar) sind alle Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag abgegolten."
[128] Die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Klauseln nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sind, ist frei von Rechtsfehlern. Eine Abweichung von dem Grundgedanken des Urheberrechts, daß der Urheber in angemessener Weise an den Früchten seines Werkes zu beteiligen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Fehlt es aber schon an einer Abweichung, so kommt es auf eine Angemessenheitsprüfung und damit auf die von der Revision angesprochene Beweislastfrage nicht an. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beurteilung, ob eine Abweichung vorliegt, die Kenntnis der Honorarpraxis des Beklagten erfordert; insoweit fehle jeder Vortrag. Allein aus der Tatsache, daß in den beanstandeten Bedingungen eine Honorarzahlung nicht besonders bestimmt ist, kann – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – in diesem Verfahren nicht geschlossen werden, daß die Vergütung der Urheber unangemessen ist. Im übrigen gelten die obigen Ausführungen unter II 2 im letzten Absatz hier entsprechend.
[129] 4. Klagantrag zu 1 e: Mit ihm beanstandet die Klägerin die Klausel HOB IV 2 e. Sie lautet:
[130] "2. Die Nutzung zu Rundfunkzwecken umfaßt insbesondere: e) Die … Wiederverfilmung."
[131] Auch hinsichtlich dieser Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht vorliegt. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2 Satz 1 UrhG, wonach das Verfilmungsrecht im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung berechtigt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Es handelt sich auch hierbei wieder um eine Auslegungsregel, die entsprechend den Ausführungen oben unter II 1 und 2 nur eingreift, wenn eine vertragliche Regelung – durch Individualvereinbarung oder durch AGB – nicht getroffen worden ist. In der ausdrücklichen Vereinbarung eines Wiederverfilmungsrechts in den Honorarbedingungen der Beklagten liegt deshalb keine Abweichung von § 88 Abs. 2 Satz 1 UrhG.
[132] Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG verneint und dazu ausgeführt, daß die Angemessenheit der im Einzelfall vorgesehenen Urhebervergütung nur einzelvertraglich überprüft werden kann. Im vorliegenden Kontrollverfahren ist nur eine abstrakte Überprüfung der Klauseln möglich (vgl. oben unter II 2 letzter Absatz und II 3).
[133] 5. Klagantrag zu 1 h: Er erstreckt sich auf die Klauseln HOB IV Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 15:
[134] "7. (Bei Auftragswerken hat der Vertragspartner Wünsche des S hinsichtlich Form und Inhalt des Werkes zu berücksichtigen. Der SFB trifft die Entscheidung über die Abnahme als sendefertige Fassung nach eigenem Ermessen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der S nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablieferung Beanstandungen geltend macht.) Nimmt der S das Werk nicht ab, so ist der Vertragspartner berechtigt, das Werk innerhalb einer vom S festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Vertragspartner eine Änderung ab, ist er zu einer Änderung nicht imstande oder nimmt der S auch die geänderte Fassung nicht ab, so ist der S berechtigt, ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassung herzustellen oder herstellen zu lassen." in Verbindung mit "15. In den Fällen der Ziff. 7 Abs. 2 letzter Satz zahlt der S anstelle des Gesamthonorars eine angemessene Vergütung. Sie soll den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Vertragspartners und die Brauchbarkeit der bisher vorliegenden Fassung für die vertraglichen Zwecke berücksichtigen."
[135] Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit dieser Bedingung gem. § 10 Nr. 4 AGBG verneint. Nach dieser Bestimmung ist die Vereinbarung eines Rechts des AGB-Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat sich dabei in erster Linie auf die Senatsentscheidung vom 27. November 1970 – I ZR 32/69 – (GRUR 1971, 269 ff – Das zweite Mal) gestützt. Dort hat der Senat eine vergleichbare Vereinbarung, nach der dem Autor eine angemessene Entschädigung zufließen soll, falls die Sendeanstalt das abgelieferte umgearbeitete Manuskript nicht als sendefertig abnimmt und ihrerseits eine sendefertige Fassung durch Dritte herstellen läßt, als wirksam angesehen. Die seinerzeit angestellten Erwägungen gelten hier entsprechend. Durch die genannte Regelung werden die beiderseitigen Interessen in angemessener Weise gewahrt. Die Sendeanstalt vermag bei Vertragsabschluß noch nicht zu übersehen, ob die Leistung ihren Vorstellungen entsprechen wird. Das Verlangen einer Umarbeitung und auch die gegebenenfalls notwendige Umarbeitung durch den Beklagten selbst ist sachlich gerechtfertigt. Denn er trägt die Verantwortung für die von ihm ausgestrahlten Sendungen, deren Auswahl und Gestaltung ihm zugerechnet wird (vgl. BGH a. a. O.). Die beanstandete Klausel trägt dem Umstand Rechnung, daß bei Meinungsverschiedenheiten über künstlerische Fragen ein objektives Urteil schwer zu erzielen ist. Das Risiko, daß der Beklagte aufgrund subjektiver von dem Urheber nicht gebilligter Wertungen ein abgeändertes Manuskript nicht als sendefertig ansehen könnte, ist für den Urheber bei Vertragsabschluß übersehbar. Dieses Risiko ist für ihn auch tragbar, weil ihm der Beklagte für den Fall, daß er das Werk selbst ändert, eine angemessene Vergütung zahlt (vgl. BGH a. a. O.). Welche sachlichen Merkmale bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sind, ist in den Honorarbedingungen IV Nr. 15 Satz 2 im einzelnen aufgeführt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß diese Vereinbarung für die Mitarbeiter des Beklagten ungünstiger als der anderenfalls in Betracht kommende gesetzliche Minderungsanspruch nach § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB ist.
[136] Ist danach die Zumutbarkeit des in der beanstandeten Klausel enthaltenen Änderungsvorbehalts nach § 10 Nr. 4 AGBG zu bejahen, so kann auch nicht – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausgegangen werden.
[137] 6. Klagantrag zu 1 k: Mit ihm wird die Klausel HOB IV Nr. 14 Abs. 2 e angegriffen:
[138] "14. … e) Übernimmt ein anderes, nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen die Sendung des S im Rahmen des Programmaustausches für Rundfunkzwecke, so erhält der Vertragspartner von diesem Sendeunternehmen für jede Sendung des Werkes (Erst- oder Wiederholungssendung) das bei diesem Sendeunternehmen übliche Übernahmehonorar oder, sofern dies nicht feststellbar ist, mindestens 50 % des mit dem SFB vereinbarten Sendehonorars, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Vertragspartner eine abweichende Regelung."
[139] Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler – abweichend vom Landgericht – einen Verstoß dieser Klausel gegen § 11 Nr. 13 AGBG verneint. Nach dieser Vorschrift ist eine AGB-Bestimmung unwirksam, nach der bei Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann; es sei denn, in der Bestimmung wird der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt die beanstandete Klausel nicht den Fall, daß ein Dritter anstelle des Beklagten in seine Vertragsrechte und Pflichten mit dem Urheber eintritt, sondern es geht um die Festlegung einer zusätzlichen Vergütung für eine Nutzungsrechtsübertragung an Dritte. Diese beruht auf der vom Berufungsgericht rechtskräftig (durch Abweisung des Klagantrages zu 1 m) für wirksam erklärten Klausel HOB IV Nr. 5 Abs. 1, wonach der Beklagte berechtigt ist, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Ein Austausch der Vertragspartner ist in den genannten Bedingungen nicht vorgesehen. Die beanstandete Klausel wird daher von der Zweckbestimmung des § 11 Nr. 13 AGBG nicht erfaßt, nach der verhindert werden soll, daß dem Kunden ein Vertragspartner aufgenötigt wird, den er nicht wünscht. Die in der Klausel geregelte Zahlungsverpflichtung kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß der Beklagte durch Vertrag zugunsten Dritter mit dem übernehmenden Sendeunternehmen die Zahlung des Übernahmehonorars sicherstellt (so ausdrücklich in den Honorarbedingungen für Urheber/Hörfunk I Nr. 8 b). Dies verkennt die Revision, wenn sie meint, die Klausel enthalte im Ergebnis eine Freizeichnung des Beklagten von der geschuldeten Vergütung zu Lasten eines nicht am Vertrag beteiligten Sendeunternehmens.
[140] 7. Klagantrag zu 1 o: Die mit diesem Antrag beanstandete Klausel HOB IV Nr. 17 Satz 2 lautet:
[141] "Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag … verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit."
[142] Das Berufungsgericht hat die Verkürzung der Verjährungsfrist als wirksam angesehen. Es hat ausgeführt, daß vor allem Honorare für Wiederholungssendungen und nicht für Erstsendungen von der Verjährungsgefahr betroffen seien. Angesichts des Rechnungswesens öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der Kontrolle durch die Landesrechnungshöfe sei die regelmäßige Erteilung von Abrechnungen fällig gewordener Wiederholungshonorare vorauszusetzen.
[143] Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Sie hält die 3-jährige Verjährungsfrist für unangemessen kurz und führt an, daß die freien Mitarbeiter des Beklagten gewöhnlich für eine Vielzahl von Rundfunkanstalten, Produktionsgesellschaften und Verlage arbeiten und über keinen eingerichteten Gewerbebetrieb (keine Buchhaltung, kein Fristensystem und keine Mahnabteilung) verfügten. Deshalb bestehe die Gefahr, daß hauptsächlich die Honorare aus Wiederholungssendungen erst verspätet geltend gemacht werden könnten und damit der baldigen Verjährung ausgesetzt seien.
[144] Dem kann nicht gefolgt werden. Die beanstandete Klausel weicht zwar von dem Leitbild der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab. Die gem. § 225 Satz 2 BGB zulässige Verkürzung auf 3 Jahre ist im Streitfall aber nicht als eine unzulässige Benachteiligung der freien Mitarbeiter des Beklagten anzusehen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte angesichts der Vielzahl der bei ihm anfallenden Urheberrechtsverträge ein anerkennenswertes Bedürfnis an einer Abwicklung der Honoraransprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums hat. Durch eine 3-jährige Frist werden seine Mitarbeiter nicht in unzumutbarer Weise in der Geltendmachung ihrer Ansprüche behindert. Das setzt allerdings hinsichtlich der Honorare für Wiederholungssendungen voraus, daß sie davon Kenntnis erlangen. Insoweit hat jedoch das Berufungsgericht festgestellt, daß angesichts des Rechnungswesens öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten die regelmäßige Erteilung von Abrechnungen über fällige Honorare für Wiederholungssendungen gewährleistet sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sollte der Urheber im Einzelfall ausnahmsweise eine derartige Abrechnung nicht erhalten und auch sonst keine Kenntnis von der Wiederholungssendung erlangt haben, könnte eine etwaige Berufung auf den Verjährungseintritt in einem solchen Fall mit dem Gebot von Treu und Glauben als unvereinbar beurteilt werden.
[145] 8. Klagantrag zu 1 p: Er umfaßt die Klausel HOB IV Nr. 20 Satz 1 und 2. Sie hat folgenden Wortlaut:
[146] "Der Vertragspartner ist berechtigt, die dem S eingeräumten Rechte gegen Erstattung des Sendehonorars zurückzurufen … Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
[147] Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieser Klausel bejaht. Es gelangt ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß die Klausel zwar von der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 6 UrhG abweiche, gleichwohl aber nicht als unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG angesehen werden könne. Nach § 41 Abs. 6 UrhG hat der Urheber den durch den Rückruf Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die pauschale Entschädigungsregel in den Honorarbedingungen, nach der das Sendehonorar an den Beklagten zurückzuerstatten ist, während das Ausarbeitungshonorar beim Urheber verbleibt, vereinfacht die im Einzelfall schwierige und oft nur unter Heranziehung des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 29, 95, 99) zu treffende Feststellung der Billigkeitsentschädigung. Dieser Vorteil wiegt bei einer Interessenabwägung die Nachteile einer abstrakten, die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigenden Regelung auf. Die Rückerstattung des Sendehonorars wird für den Regelfall einen angemessenen Ausgleich des durch den vorzeitigen Entzug des Nutzungsrecht entstandenen Schadens (einschl. der bereits gemachten Aufwendungen) darstellen. Der Urheber wird demgegenüber nicht unangemessen benachteiligt, da er zu dem bei ihm verbleibenden Ausarbeitungshonorar nun wieder alle Möglichkeiten einer eigenen Verwertung seines Werkes erhält. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Werk in der Zwischenzeit bis zu 5 Jahren (vgl. HOB IV Nr. 20 Abs. 1) ungenutzt geblieben ist; wobei die Frist im Einzelfall verkürzt werden kann, da der Beklagte in seinen Honorarbedingungen IV Nr. 20 Abs. 2 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat, über eine vorzeitige Freigabe der nicht benutzten Rechte zu verhandeln.
[148] Vorstehende Erwägungen stehen auch der Annahme einer Unwirksamkeit nach § 10 Nr. 7 AGBG, auf die sich die Revision weiter beruft, entgegen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Rückerstattung des Sendehonorars einen unangemessen hohen Ersatz im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
[149] 9. Klagantrag zu 2 a: Mit ihm werden die Klauseln HOB I Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 d angegriffen:
[150] "1. Der Vertragspartner räumt dem S für Tonrundfunkzwecke die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, soweit er diese Nutzungsrechte nicht der GEMA eingeräumt hat …" in Verbindung mit "2. Der S ist gemäß Ziff. 1 insbesondere berechtigt, selbst und/oder durch Dritte … d) das Werk ganz oder teilweise für Tonrundfunkzwecke in eine andere Sprache zu übersetzen oder in sonstiger Weise unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten und umzugestalten sowie die Übersetzung, Bearbeitung oder Umgestaltung im In- und Ausland zu verwerten."
[151] Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wirksamkeit dieser Regelungen nicht zu beanstanden. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die hier streitige Klausel für Hörfunk-Urheber weitgehend derjenigen für Fernseh-Urheber (HOB IV Nr. 1 und 2 e) entspricht. Auf die obigen Ausführungen unter II 1 und 4 (zu den Klaganträgen 1 a und 1 e) kann deshalb Bezug genommen werden. Ergänzend führt das Berufungsgericht an, daß die Regelung mit Rücksicht auf die Besonderheiten und Bedürfnisse eines föderativ in Länder-Rundfunkanstalten betriebenen öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems einerseits mit § 9 AGBG und andererseits mit den gesetzlichen Grundgedanken der §§ 11, 12, 23, 39 UrhG als vereinbar anzusehen sei.
[152] Hinsichtlich der in den Honorarbedingungen unter I Nr. 2 d geregelten Berechtigung zur Übersetzung, Bearbeitung oder Umgestaltung im In- und Ausland führt das Berufungsgericht zusätzlich aus: Der Änderungsvorbehalt entspreche einem durch Sendezeiten und Programmabläufe bestimmten Bedürfnis der Sendeanstalten. Er müsse seine Grenze allerdings an der geistigen Eigenart des Werkes finden. Demgegenüber ist der Einwand der Revision, die Klausel enthalte eine einseitige, überraschende Schlechterstellung des Urhebers, die mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, unbegründet. Die Abweichung der Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des Urheberrechts, das ausschließlich den Urheber zu einer Bearbeitung und Umgestaltung seines Werkes berechtigt, ist hier zum einen durch die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung gerechtfertigt, daß im Hinblick auf Programmablauf, Sendezeit u. ä. ein Änderungsbedürfnis der Sendeanstalten anzuerkennen sei; zum anderen aber auch durch die bereits oben unter II 5 in anderem Zusammenhang angeführte Begründung, daß das Sendeunternehmen die Verantwortung für die von ihm ausgestrahlten Sendungen, deren Auswahl und Gestaltung ihm zugerechnet werde, trägt (vgl. BGH GRUR 1971, 269 ff – Das zweite Mal). Die in den Honorarbedingungen I 2 d enthaltene Einschränkung, daß die Bearbeitung und Umgestaltung unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zu erfolgen habe, macht sie für den Urheber auch zumutbar. Dadurch wird – jedenfalls in dem hier gegebenen abstrakten Kontrollverfahren – die Angemessenheit gewahrt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß die nach den §§ 23 und 39 UrhG notwendige Einwilligung zur Änderung hier in einer AGB-Bestimmung erteilt wird; wobei Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, aufgrund des § 39 Abs. 2 UrhG ohnehin zulässig wären. Soweit die Revision meint, daß die streitigen Klauseln deshalb unwirksam seien, weil die in ihnen enthaltene Rechtseinräumung nicht durch "erweiterte Honorarfolgen" ausgeglichen werde, ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen (vgl. oben II 2 letzter Absatz, II 3 und 4). Die insoweit erforderliche Beurteilung setzt eine Kenntnis der Honorarpraxis der Beklagten und der im Einzelfall getroffenen Honorarvereinbarungen voraus. Die Bedenken der Revision können daher nicht im abstrakten Kontrollverfahren nach den §§ 13 ff AGBG, sondern nur im Einzelfall geprüft werden.
[153] 10. Klagantrag zu 2 c: Er bezieht sich auf die Klausel HOB I Nr. 3 Satz 1:
[154] "Für die Nutzung seines Werkes für Fernsehzwecke räumt der Vertragspartner dem S eine Option auf die hierfür erforderlichen ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein."
[155] Die Einräumung der Fernsehoption ist nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Leitbild des § 31 UrhG vereinbar und daher nicht unangemessen. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, daß die Nutzung eines für Tonrundfunkzwecke übertragenen Stoffrechts für Fernsehzwecke naheliege, weil die Beklagte Sendeanstalt für Rundfunk und Fernsehen sei.
[156] Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
[157] Die Klausel ist aus den oben unter II 1 und 2 dargestellten Gründen nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es kann auch hier dahingestellt bleiben, ob sie eine nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibung enthält. Denn eine der Klausel entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht nicht. Eine Kollision mit § 31 Abs. 5 UrhG, auf den sich die Revision beruft, ist nicht gegeben. Diese Vorschrift kommt als Auslegungsregel nur zur Anwendung, wenn die streitigen Rechte im Vertrag nicht im einzelnen bezeichnet worden sind. Vorliegend ist die Fernsehoption in den Honorarbedingungen ausdrücklich genannt. Das reicht zu einer wirksamen Einräumung der Option aus. Der Einwand der Revision, daß die Fernsehoption in einem für Tonrundfunkzwecke geschlossenen Verwertungsvertrag ein Fremdkörper und daher generell überraschend sei, greift nicht durch. Ob eine Klausel überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist, ist im vorliegenden Kontrollverfahren nicht zu überprüfen (vgl. oben I 3). Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesem Verfahren auch die Honorarfrage ausgeklammert. Bei einem Optionsvertrag der vorliegenden Art bedarf es ohnehin noch einer Einigung über den Inhalt des Hauptvertrages, wenn der Beklagte von der Option Gebrauch macht.
[158] 11. Klagantrag zu 2 e: Die Beanstandung richtet sich gegen die Klausel HOB I Nr. 5 Abs. 2 Satz 2:
[159] "Bei Bearbeitungen ist es Sache des Vertragspartners, die Zustimmung des Urhebers des bearbeitenden Werkes und eventuell sonstiger Berechtigter selbst einzuholen und diese dem S nachzuweisen."
[160] Das Berufungsgericht hat in dieser Klausel ohne Rechtsverstoß keine unangemessene Benachteiligung für den von der Klägerin beanstandeten Fall gesehen, daß der Beklagte selbst einen Bearbeitungsauftrag erteilt. Es hat einen sachlichen Grund für diese Regelung deshalb angenommen, weil es gerade die besondere Vertrautheit des Bearbeiters mit Stoff, Werkeigenschaften und den Persönlichkeiten des oder der Originalurheber und der sonstigen Berechtigten sei, die zunächst überhaupt zu dem Bearbeitungsauftrag geführt habe. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und trägt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung. Die Revision hat demgegenüber keine durchgreifenden Gründe vorgebracht, die die Klausel aus der Sicht der Vertragspartner des Beklagten unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG erscheinen lassen. Aus der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel im Rahmen der Gesamtregelung in HOB I Nr. 5 ist zu entnehmen, daß sich die angesprochenen Bearbeitungen auf Werke beziehen, die der Urheber unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Beiträge anderer Urheber hergestellt und eingereicht hat. Ein Bearbeitungsauftrag im Sinne der HOB I Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 erfaßt daher auch nur diese vom Urheber eingereichten Werke. In einem solchen Falle ist es aber sachlich gerechtfertigt, daß der Urheber, der ohnehin schon die Zustimmung zur Verwendung einzuholen hatte, nun auch die weitere Zustimmung zur Bearbeitung beschafft; zumal er auch als Bearbeiter am ehesten erklären kann, ob und inwieweit (gegebenenfalls von wem) überhaupt eine Zustimmung erforderlich ist. Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich aus der Klausel auch nicht, daß der Vertragspartner das Risiko einer Zustimmungsverweigerung zu tragen hat. Für die von der Revision befürchtete Haftung lassen sich in den Honorarbedingungen keine Anhaltspunkte finden. Ob die beanstandete Regelung als Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG zu werten ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden (vgl. oben I 3). Zusätzliche Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
[161] 12. Klagantrag zu 2 j: Die auf diesen Antrag bezogene Klausel HOB I Nr. 9 Abs. 2 lautet:
[162] "Die Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag … verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit."
[163] Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit dieser für Hörfunk-Urheber geltenden Verjährungsregelung bejaht. Dies ist nach den obigen Ausführungen zu der entsprechenden Regelung für Fernseh-Urheber unter II 7 (Klagantrag zu 1 o) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[164] III. Die Revision des Beklagten: Die Revision richtet sich gegen die Verurteilung gemäß den Klaganträgen zu 1 m, 2 f, 2 g und 2 h. Sie hat teilweise Erfolg.
[165] 1. Klagantrag zu 1 m: Die Verurteilung hat die Klausel HOB IV Nr. 5 Abs. 2 zum Gegenstand, die vollständig lautet:
[166] "5. (Der S ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen.) Im selben Umfang wird der S ermächtigt, diesen Vertrag im Namen des Vertragspartners mit einer noch näher zu bestimmenden Auswertungsfirma abzuschließen."
[167] Das Berufungsgericht hat diese Klausel zutreffend als unwirksam im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG angesehen. Die in Nr. 5 Abs. 1 der Honorarbedingungen geregelte – vom Berufungsgericht für zulässig erklärte – Weiterübertragung von Nutzungsrechten (im eigenen Namen) mit Zustimmung des Urhebers entspricht einem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts (§ 34 Abs. 1 und 4). Davon weicht die beanstandete Klausel ab, indem sie den Beklagten ermächtigt, die Nutzungsrechte durch einen im Namen des Urhebers mit einer noch nicht bestimmten Auswertungsfirma abzuschließenden Vertrag weiterzuübertragen. Eine solche Ermächtigung ist zwar nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Vollmacht zulässig, sie weicht jedoch vom Leitbild des Urheberrechts – der Weiterübertragung mit Zustimmung – ab. Im Hinblick auf die in Nr. 5 Abs. 1 enthaltene Ermächtigung zur Weiterübertragung auf Dritte ist ein weitergehendes Bedürfnis des Beklagten nach einer Bevollmächtigung nicht anzuerkennen. Die Vollmacht, im Namen des Urhebers mit einem noch nicht bekannten Dritten einen Nutzungsvertrag zu schließen, stellt deshalb jedenfalls in einer AGB-Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar.
[168] 2. Klagantrag zu 2 f: Insoweit ist dem Beklagten die Verwendung der nachstehenden Klausel HOB I Nr. 10 Satz 2 und 3 untersagt:
[169] "Sieht der S von der Sendung des Werkes oder der Herstellung eines Tonträgers ab, so entfällt der Anspruch auf das Sendehonorar. Das Ausarbeitungshonorar verbleibt dem Vertragspartner."
[170] Das Berufungsgericht hat in der Regelung, daß bei Nichtsendung des Werkes kein Sendehonorar gezahlt wird, eine unangemessene Benachteiligung der Urheber gesehen. Dazu hat es ausgeführt: Nach den Honorarbedingungen für Hörfunk-Urheber I Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 werde das Honorar erst nach der Sendung fällig. Die Sendung sei hier – im Gegensatz zu der Regelung für Fernseh-Urheber HOB IV Nr. 16 – Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit. Darin liege eine Abweichung vom Grundgedanken des § 162 BGB, so daß der Wegfall des Sendehonorars in einem solchen Falle als unangemessene Benachteiligung des Urhebers gewertet werden müsse.
[171] Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand.
[172] Die beanstandete Klausel bezieht sich nicht auf die in § 162 Abs. 1 BGB geregelte Fallgestaltung. Sie weicht daher auch nicht vom Grundgedanken dieser Bestimmung ab, nach der eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindern wird. Die in Rede stehende Klausel enthält keine Regelung des Inhalts, daß das Sendehonorar auch dann entfallen soll, wenn der Beklagte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise den Bedingungseintritt verhindert.
[173] Die Klausel verstößt auch nicht – wie das Landgericht angenommen hat – gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Die Vorschrift beschränkt sich auf Klauseln, die eine Vereinbarung enthalten, wonach der AGB-Verwender die versprochene Leistung ändern oder von ihr abweichen darf. Die beanstandete Klausel hat mit einer Ersetzung der ursprünglich geschuldeten Leistung im Sinne dieser Regelung nichts zu tun. Bei ihr geht es vielmehr um die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtsendung des Werkes.
[174] 3. Klagantrag zu 2 g: Der Beklagte ist aufgrund dieses Antrags verurteilt worden, die Klausel HOB I Nr. 11 Abs. 2 zu verwenden:
[175] "Der Vertragspartner kann gegen Rückerstattung des bereits empfangenen Honorars die dem S eingeräumten Nutzungsrechte zurückrufen, falls innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluß eine Sendung nicht stattgefunden hat oder ein Tonträger unter Benutzung des Werkes nicht hergestellt sein sollte. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen."
[176] Diese Klausel wird vom Berufungsgericht zu Recht als unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 beanstandet. Sie ist mit dem Grundgedanken des § 41 Abs. 6 nicht zu vereinbaren, wonach der Urheber den Betroffenen zu entschädigen hat, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. Es kann nicht abstrakt gesagt werden, daß eine Entschädigung in Höhe des Ausarbeitungshonorars generell erforderlich ist, um den dem Beklagten durch den vorzeitigen Entzug des Nutzungsrechts entstandenen Schaden auszugleichen. Es kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte selbst das Recht 5 Jahre lang nicht ausgenutzt und so den Urheber, dem nach der Klausel – im Gegensatz zu der für Fernseh-Urheber geltenden Regelung HOB IV Nr. 20 Satz 1 und 2 (vgl. oben unter II 8) – keinerlei Honorar verbleibt, zu dem Rückruf veranlaßt hat.
[177] 4. Klagantrag zu 2 h: Insoweit ist dem Beklagten die Verwendung der Bedingung HOB I Nr. 2 e, um die der Klagantrag nachträglich erweitert worden ist, untersagt worden:
[178] "2. Der S ist … insbesondere berechtigt, durch Dritte e) das Werk ganz oder teilweise zu vertonen."
[179] Das Berufungsgericht hat auch das dem Beklagten gewährte Vertonungsrecht ohne Rechtsverstoß als unangemessen beurteilt. Das Urheberrecht geht von dem Grundsatz aus, daß der Urheber selbst das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk bearbeitet und veröffentlicht werden soll. Die davon abweichende Regelung, nach der der Urheber generell jeden Text zur Vertonung freigibt, stellt nicht sicher, daß seine künstlerischen Vorstellungen und Interessen gewahrt bleiben. Es erscheint deshalb nicht mehr angemessen, ihm das Recht zu nehmen, seine Vertonungsfreiheit im Einzelfall auszuüben.
[180] IV. Die Revision des Klägers war danach in vollem Umfang, die des Beklagten teilweise zurückzuweisen.