Bundesarbeitsgericht
Rückzahlung einer Zuwendung – Lohnsteuer
1. Bestimmt ein Tarifvertrag hier: Zuwendungstarifvertrag für Angestellte Ost: § 1 Abs 5, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.

BAG, Urteil vom 5. 4. 2000 – 10 AZR 257/99 (lexetius.com/2000,4454)

[1] 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 1999 – 8 Sa 87/98 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Zuwendung an die Klägerin zurückzuzahlen, die die Beklagte nur Zug um Zug erfüllen will gegen eine Verpflichtungserklärung der Klägerin, der Beklagten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der "unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages" entstünden.
[4] Die Beklagte war bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt. Sie erhielt im November 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-ZuwAng-O) in Höhe von 4.181,31 DM brutto.
[5] An die Beklagte wurde ein Nettobetrag von 866,70 DM ausbezahlt. Die Klägerin führte 2.104,00 DM an Lohnsteuer, 157,80 DM an Solidaritätsbeitrag und 189,36 DM an Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Die Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf 863,45 DM.
[6] Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 1997. Im Hinblick auf eine bestehende Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997 bei fehlender Kündigungsmöglichkeit schlossen die Parteien am 3. März 1997 einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 1997.
[7] Mit Schreiben vom 18. April 1997 machte die Klägerin ihren tarifvertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung in Höhe von 3.317,86 DM geltend. Sie forderte die Beklagte zur Zahlung innerhalb von vier Wochen auf und bot an, Ratenzahlung zu vereinbaren. Nachdem die Beklagte nicht zur Zahlung bereit war, hat die Klägerin im Mahnverfahren den Betrag von 3.317,86 DM nebst 30,60 DM Zinsen für die Zeit vom 27. Mai bis 17. August 1997 und weitere 8,50 DM – die zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden sind – begehrt. Der Betrag errechnet sich aus der Bruttozuwendung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin unmittelbar mit den Sozialversicherungsträgern verrechnet hat.
[8] Die Klägerin meint, sie sei zur Rückforderung des geltend gemachten Betrages berechtigt, ohne daß eine Zug um Zug Verurteilung in Betracht komme. Daß Aus- und Rückzahlung der Zuwendung nicht im selben steuerlichen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden könnten, sei durch die Beklagte selbst veranlaßt worden, da diese ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet habe. Etwaige steuerliche Nachteile lägen in der Sphäre der Beklagten, ohne daß die Klägerin sie in irgendeiner Weise beeinflussen könne.
[9] Die Klägerin hat zuletzt beantragt, an sie 3.317,86 DM nebst 30,60 DM Zinsen zu zahlen.
[10] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verurteilung nur mit der Maßgabe erfolgen zu lassen, daß die Bruttorückzahlung Zug um Zug gegen das Anerkenntnis der Klägerin zu erfolgen hat, der Beklagten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr aus der unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung entstehen.
[11] Die Beklagte ist der Auffassung, die tarifliche Rückzahlungspflicht "in voller Höhe" gem. § 1 Abs. 5 TV-ZuwAng-O könne – unbedingt – nur den zugeflossenen Nettobetrag umfassen, da nur in dieser Höhe zur Betriebstreue motiviert werde. In Höhe der abgeführten Steuern habe sie lediglich eine mittelbare Zuwendung erlangt. Es widerspreche Sinn und Zweck des Zuwendungstarifvertrags, wenn durch die Rückzahlungsverpflichtung am Ende ein steuerlicher Schaden beim Arbeitnehmer verbleibe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Arbeitnehmer in Vorlage treten. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Eine Verurteilung zur Rückzahlung der Steuerbeträge könne daher nur Zug um Zug gegen die beantragte Verpflichtungserklärung der Klägerin erfolgen.
[12] Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.317,86 DM Zug um Zug gegen eine Erklärung der Klägerin verurteilt, wonach diese sich verpflichte, der Beklagten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung entstünden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte ohne Einschränkung zur Zahlung von 3.348,46 DM verurteilt, worin ein Zinsbetrag von 30,60 DM enthalten ist.
[13] Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die Klägerin weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[14] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 3.317,86 DM sowie 30,60 DM Zinsen zu zahlen. Für eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Abgabe der begehrten Verpflichtungserklärung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
[15] I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
[16] Die Berufung sei statthaft. Der Streit in der Berufungsinstanz betreffe zwar nur die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, jedoch sei deren Wert in Höhe des Lohnsteueranteils anzusetzen. Die Berufung sei begründet, da die Beklagte gemäß § 1 Abs. 5 TV-ZuwAng-O die Rückzahlung der Zuwendung "in voller Höhe" schulde. Dies umfasse auch die abgeführten Steuern, da der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet sei, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber erfülle also den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung an einen Dritten. Ein Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens sei aus der tariflichen Vorschrift nicht herzuleiten, so daß ein fälliger Gegenanspruch im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB für eine Leistung Zug um Zug gem. § 274 Abs. 1 BGB nicht in Frage komme. Im Falle der Rückforderung einer Zuwendung habe der Arbeitgeber weder den Schadenseintritt verursacht, noch könne er den Schadensumfang beeinflussen. Wenn dennoch das Risiko eines Steuerschadens auf dem Arbeitgeber lasten solle, müsse dies eindeutig in der Anspruchsnorm geregelt werden. Dies sei nicht der Fall. Das Ergebnis sei nicht unbillig, da es allein in der Sphäre des Angestellten liege, zu welchem Termin er das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV-ZuwAng-O auflöse. Die Verzugszinsen schulde die Beklagte gem. § 284 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
[17] II. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der Zuwendung einschließlich des Lohnsteuerbetrages verpflichtet, ohne von der Klägerin die Abgabe der begehrten Verpflichtungserklärung verlangen zu können.
[18] 1. § 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte (TV-ZuwAng-O) vom 10. Dezember 1990 lautet, soweit hier von Interesse: "§ 1. Anspruchsvoraussetzungen. (1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er 1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht … 2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter … im öffentlichen Dienst gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. … (5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 … die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt."
[19] 2. a) Die Klägerin hat, wie zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, nach § 1 Abs. 5 ZuwAng-O einen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung, da die Beklagte zum 31. März 1997 auf ihren Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
[20] b) Soweit die Beklagte sich in der Revision gegen die Rückzahlung des erhaltenen Nettobetrages von 866,70 DM wendet und auch diesen Teil der Zuwendung nur Zug um Zug gegen die Zusicherung des Ersatzes des Steuerschadens leisten möchte, ist ihre Revision schon aufgrund ihres eigenen Vorbringens unbegründet. Auch die Beklagte interpretiert die tarifliche Vorschrift dahingehend, daß jedenfalls der erhaltene Nettobetrag "in voller Höhe" zurückzuzahlen sei. Ein möglicher Gegenanspruch, der Gegenstand einer Zug um Zug Verurteilung sein könnte, kommt gegenüber diesem Teil der Zuwendung nicht in Betracht.
[21] c) Der Rückzahlungsanspruch gem. § 1 Abs. 5 TV-ZuwAng-O umfaßt auch die auf den zugrundeliegenden Bruttobetrag an das Finanzamt abgeführten Steuern. Der Angestellte hat unter den genannten Voraussetzungen die Zuwendung "in voller Höhe" zurückzuzahlen. Die Auslegung dieses Tarifbegriffs hat nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarifwortlaut hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben sodann noch Zweifel, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, ohne daß die Gerichte an eine bestimmte Reihenfolge gebunden wären (BAG 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1).
[22] Mit der Verwendung des Begriffs "in voller Höhe" haben die Tarifvertragsparteien zunächst klargestellt, daß ein Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB ausscheidet. Es wird ferner deutlich, daß, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres der Arbeitnehmer ausscheidet, die volle Summe zurückzuzahlen ist. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung, soweit diese im Wortlaut ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt, daß auch die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, denn der Arbeitnehmer hat all das zurückzuzahlen, was er erlangt hat. Dazu gehört alles, was ihm im steuerlichen Sinne zugeflossen ist. Dies ist die gem. § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers abgeführte Lohnsteuer, denn der geschuldete Bruttobetrag unterliegt der Einkommenssteuerpflicht als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 f. EStG), wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber ist lediglich Haftungsschuldner (§ 42 d EStG). Mit der Abführung der Lohnsteuer, zu der der Arbeitgeber kraft öffentlichen Steuerrechts verpflichtet ist, tilgt er die zivilrechtliche Lohnforderung des Arbeitnehmers (§ 362 BGB). Auch diesen Teil der Bruttozuwendung hat der Arbeitnehmer also "erhalten" im tarifrechtlichen Sinne und muß ihn demzufolge zurückzahlen (BAG 11. April 1984 – 5 AZR 430/82AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1997 – 5 AZR 29/96 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 25 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 17; 9. Juli 1992 – 6 AZR 623/90 – nv.; BVerwG 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 – Die Personalvertretung 1999, 273 f.; BAG 15. März 2000 – 10 AZR 101/99 –, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
[23] 3. Die Beklagte kann die Leistung nicht mit der Begründung zurückhalten, daß ihr ein Gegenanspruch im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB in der Weise zustünde, daß die Klägerin ihr einen möglicherweise entstehenden steuerlichen Nachteil ersetzen müsse. Daher kommt auch eine Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug gem. § 274 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.
[24] a) Es bestehen Zweifel, ob der Antrag auf Zug um Zug Verurteilung überhaupt zulässig, nämlich bestimmt genug ist. Unklar ist nach dem Wortlaut des Antrags, was mit der "unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung" gemeint ist, insbesondere auf welches Steuerjahr sich dies bezieht. Es ist ausgeschlossen, daß das Auszahlungsjahr gemeint sein soll, da die Rückzahlungspflicht erst im Folgejahr entsteht. Zugunsten der Beklagten ist der Antrag in der Weise auszulegen, daß die Beklagte begehrt, die Klägerin möge sich zu dem Ersatz des Schadens verpflichten, der im Jahr der Rückzahlung der Zuwendung dadurch entsteht, daß die Steuerlast durch die Veranlagung des Rückzahlungsbetrages als negative Einnahme sich nicht um denselben Betrag vermindert, wie sie im Zuflußjahr durch die Zahlung der Zuwendung gestiegen ist.
[25] b) Auch nach dieser Auslegung ist der Gegenanspruch unbegründet.
[26] Ein steuerlicher Nachteil kann dann entstehen, wenn wegen des Progressionseffekts der Steuertarife im Zuflußjahr die auf den Bruttobetrag entfallende Steuer höher war, als die Vorteile einer möglichen Verrechnung als "negative Einnahme" im Rückzahlungsjahr sich belaufen. Dies kann geschehen, wenn im Rückzahlungsjahr der Arbeitnehmer wenig oder gar nichts verdient hat und daher die Steuern insgesamt geringer waren.
[27] Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ersatz eines solchen Schadens läßt sich jedoch weder aus der Tarifvorschrift noch aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten (so aber Groß, ZIP 1987, 5, 19 f.).
[28] In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist anerkannt, daß für den Fall der Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen gem. §§ 812 ff. BGB eine durch diese verursachte endgültige steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners als ein die Bereicherung mindernder Nachteil zu berücksichtigen sein kann (BAG 12. Januar 1994 – 5 AZR 597/92 – AP BGB § 818 Nr. 3 = EzA BGB § 818 Nr. 6). Auch können Steuerschäden wegen verspäteter Lohnzahlung entstehen (BAG 14. Mai 1998 – 8 AZR 633/96, 8 AZR 634/96 – nv.; 18. Februar 1999 – 8 AZR 320/97 – nv.). Bei der Rückforderung der Zuwendung handelt es sich jedoch nicht um einen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern um einen eigenen tarifvertraglichen Anspruch, mit einer selbständigen Rechtsgrundlage (BAG 8. Februar 1964 – 5 AZR 371/63AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 2). Der Einwand der Entreicherung ist durch die tarifvertragliche Vorschrift gerade ausgeschlossen. Um einen Fall verspäteter Lohnzahlung handelt es sich auch nicht.
[29] Es lassen sich aus dem Tarifvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Arbeitgeber irgendeinen Schaden des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Rückzahlung einer Zuwendung zu tragen hätte. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt nur dann ein, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst veranlaßt wird.
[30] Der Arbeitgeber hat auch nicht die Möglichkeit, die steuerliche Situation des Arbeitnehmers zu beeinflussen. Ob und welche Steuernachteile – denkbar sind sogar auch Steuervorteile – beim Arbeitnehmer im Rückzahlungsjahr entstehen, liegt allein in der Sphäre des Arbeitnehmers. Ob dieser beispielsweise hohe Abschreibungsmöglichkeiten hat oder hohe Steuerfreibeträge geltend machen kann, liegt in seinem Einflußbereich. Aus denselben Gründen kommt auch eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die steuerlichen Umstände beim Arbeitnehmer, deren Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte, nicht in Betracht.
[31] 4. Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet, da die Beklagte in dem geltend gemachten Zeitraum im Verzug war (§ 284 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB).
[32] III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen (§ 97 ZPO).