Bundesarbeitsgericht
Anforderungen an Revisionsbegründung
1. Eine nicht gem. § 551 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen.
2. Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.
3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.
4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte.

BAG, Beschluss vom 6. 1. 2004 – 9 AZR 680/02 (lexetius.com/2004,253)

[1] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2002 – 10 Sa 435/02 – wird als unzulässig verworfen.
[2] Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
[3] Gründe: I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger tariflichen Zusatzurlaub für gesundheitlich gefährdete Arbeiter für das Urlaubsjahr 1999 zu gewähren.
[4] Der Kläger ist seit 1990 im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Er ist als Lader für den Abtransport von Bio-, Hausmüll eingesetzt.
[5] Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
[6] Der Kläger erhielt wie alle bei der Beklagten beschäftigten Müllwerker bis einschließlich 1998 jährlich vier Tage Zusatzurlaub nach § 42 BMT-G iVm. den Richtlinien in Anlage 11 zum BMT-G und § 1 des bezirklichen Zusatztarifvertrags für Niedersachsen zu § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G vom 10. April 1964.
[7] In § 42 BMT-G ist geregelt:
[8] "(1) Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten überwiegend, d. h. während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, verrichten. (2) Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird im Rahmen der Richtlinien in Anlage 11 bezirklich geregelt. …"
[9] Anlage 11 der Richtlinie vom 1. April 1962 enthält folgende Regelungen:
[10] "(1) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht schon dann, wenn der Arbeiter nur der Einwirkung von Hitze, Nässe und dgl. ausgesetzt ist, vielmehr muss die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die Beanspruchung infolge solcher Einflüsse bestimmt sein. So muss z. B. die Hitze in außerordentlichem Grade einwirken, wie das bei der Strahlung glühender Körper, von Glüh- und Schmelzöfen größerer Ausdehnung, von rotglühenden oder flüssigen Metallmassen größeren Umfangs, bei der Arbeit an heißen Öfen oder dgl. der Fall ist. Zusätzlich erschwerende klimatische oder arbeitsmäßige Bedingungen, wie z. B. große Feuchtigkeit, können jedoch schon bei weniger hohen Temperaturen den Zusatzurlaub rechtfertigen. (2) Es ist weiterhin vorauszusetzen, dass der einzelne Arbeiter den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. Der Zusatzurlaub steht nicht zu, wenn die Gefährdung oder Einwirkung nur zeitweilig, z. B. an einzelnen Tagen der Woche oder nur stundenweise, oder gelegentlich gegeben ist. (3) Im nachstehenden Verzeichnis werden beispielsweise Tätigkeiten aufgeführt, die für die Gewährung eines Zusatzurlaubs in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht allein ausreichend, dass eine der genannten Tätigkeiten ausgeübt wird. Vielmehr müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen auch im Einzelnen Falle voll erfüllt sein, andernfalls besteht kein entsprechender Anspruch. Wenn z. B. die Anlagen für die Herstellung oder Verarbeitung schädlicher Stoffe so eingerichtet sind, dass die mit ihnen arbeitenden Personen schädigenden Einwirkungen nicht ausgesetzt sind, steht kein Zusatzurlaub zu. Die Frage, ob erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im Einzelnen Fall bestehen, richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorrichtungen. (4) Verzeichnis: … Müllabfahren, …"
[11] Im bezirklichen Zusatztarifvertrag für Niedersachsen zu § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G vom 10. April 1964 ist in § 1 die Gewährung eines Zusatzurlaubs von vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr geregelt.
[12] Seit dem Urlaubsjahr 1999 gewährt die Beklagte nur noch den im Bereich der Sperrmüllabfuhr eingesetzten Müllwerkern den tariflichen Zusatzurlaub. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 vergeblich, ihm für das Jahr 1999 Zusatzurlaub zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 ab.
[13] Im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten werden für die Sperrmüllabfuhr Müllfahrzeuge mit Pressplattensystem, für den Abtransport von Rest- und Biomüll seit 1996 Fahrzeuge mit Lotussystem mit Kammschüttung eingesetzt.
[14] Der Kläger war 1999 ausschließlich auf Müllfahrzeugen mit dem Lotussystem als Lader eingesetzt.
[15] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 1999 vier Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.
[16] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[17] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 die vom Landesarbeitsgericht zugelassene und beim Bundesarbeitsgericht am 18. Dezember 2002 eingegangene Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am 13. Januar 2003, und mit Schriftsatz vom 31. März 2003, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am 1. April 2003, hat er die Revision begründet und Verfahrensrügen erhoben. Er rügt, dass die Vorinstanzen weder den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt noch die angebotenen Beweise erhoben haben.
[18] II. Der Kläger hat seine Revision nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet. Sie ist daher als unzulässig anzusehen und ohne mündliche Verhandlung (§ 72 Abs. 5 iVm. § 552 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[19] 1. Die Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 10. Januar 2003 entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
[20] Für die Prüfung der Zulässigkeit ist nur der Schriftsatz der Revision vom 10. Januar 2003 zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Revision in dem Schriftsatz vom 31. März 2003 sind unbeachtlich, weil bereits vor Eingang dieses Schriftsatzes die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) abgelaufen war. Die Frist hatte mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG am 20. November 2002 begonnen und endete am Montag, den 20. Januar 2003 (§ 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Mit dem Schriftsatz vom 31. März 2003 konnte daher keine Rüge mehr nachgeschoben werden. Zwar können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch materiell-rechtliche Rügen nachgeschoben werden. Das setzt aber voraus, dass in der fristgerechten Revisionsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach- oder Verfahrensrüge erhoben war (vgl. ArbGV-Düwell § 74 Rn. 47). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
[21] 2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
[22] a) Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Seit Inkrafttreten der Zivilprozessrechtsreform ist zwar die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht mehr vorgeschrieben. Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 30. August 2000 – 4 AZR 333/99 – mwN; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – mwN; 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96BAGE 87, 41 mwN). Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – mwN). Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 30. August 2000 – 4 AZR 333/99 – mwN).
[23] b) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 9. März 1972 – 1 AZR 261/71 – AP ZPO § 561 Nr. 2). Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, bei richtigem Verfahren hätte das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden (ArbGV-Düwell § 74 Rn. 48; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 74 Rn. 38 mwN).
[24] 3. Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Revisionskläger weder eine Sach- noch eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß erhoben.
[25] a) Die Revision rügt, die Vorinstanzen hätten weder den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt noch die angebotenen Beweise erhoben. Bei den bisherigen Untersuchungen, auf die sich die angefochtenen Entscheidungen gestützt hätten, seien ausschließlich im Beruf stehende arbeitsfähige Müllwerker einbezogen worden. Mitarbeiter mit arbeitsbedingten Atembeschwerden seien nicht erfasst worden, da sie auf Grund ihrer Erkrankung in der Regel bereits aus dem Beruf ausgeschieden seien. Es dränge sich daher eine Nachuntersuchung der mit den bisherigen Studien erfassten Beschäftigten auf, um auf diese Weise auch Längsschnittdaten zu gewinnen. Wären die Vorinstanzen dem entsprechenden Beweisangebot des Klägers nachgekommen, hätte sich auf Grund heute vorhandener Erkenntnismöglichkeiten und insbesondere durch eine solche Nachuntersuchung nachweisen lassen, dass der Kläger einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sei.
[26] Diese Ausführungen enthalten keine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des angefochtenen Berufungsurteils. Weder die Auslegung noch die Anwendung des materiellen Rechts auf den vorliegenden Sachverhalt werden gerügt. Es werden ausschließlich Mängel des Verfahrens geltend gemacht.
[27] b) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung "bisheriger Studien" und "Untersuchungen" durch das Berufungsgericht wendet, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß begründet. Für die darin liegende Rüge der Verletzung des § 286 ZPO oder eines Verstoßes gegen die Denkgesetze ist der Vortrag unzureichend.
[28] aa) Mit der Begründung einer solchen Verfahrensrüge soll das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, nachzuprüfen, ob die zugrunde gelegten Erkenntnisse und Gutachten ihren Zweck nicht erfüllen konnten und sich der Mangel dem Berufungsgericht aufdrängen musste (vgl. BAG 21. November 1996 – 6 AZR 222/96AP BAT § 2 SR 2d Nr. 1). Wird geltend gemacht, dass das Sachverständigengutachten nicht der wissenschaftlichen Methodenlehre entspreche, so ist die Rüge nur dann ausreichend begründet, wenn ausgeführt wird, welche in der Fachliteratur oder in Fachzeitschriften erörterten oder sonst zugänglichen Erkenntnisse der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens nicht berücksichtigt hat, welche anderen wissenschaftlichen Methoden hätten verwertet werden müssen und inwiefern bei Verwertung dieser Erkenntnisse ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 1996 – 6 AZR 222/96AP BAT § 2 SR 2d Nr. 1; BGH 10. März 1965 – IV ZR 76/64BGHZ 44, 75, 81).
[29] bb) Aus der Revisionsbegründung wird nur ersichtlich, dass sie sich diese gegen "bisherige Untersuchungen" richtet. In diesen wurden Müllwerker und deren Gesundheitsgefährdung untersucht. Nicht ersichtlich ist, wer diese "bisherigen" Untersuchungen und Studien durchgeführt hat.
[30] c) Nicht ausreichend ist auch die Rüge der Revision "nach hier vorhandenen Informationen" seien nur ausschließlich im Beruf stehende Müllwerker einbezogen und der "Healthy-Worker-Effekt" werde nicht berücksichtigt. Es liegt insoweit lediglich eine Behauptung der Revision vor, die durch keinerlei zugänglichen Quellen oder Angaben aus der Fachliteratur gestützt werden. Soweit die Revision vorträgt, die Untersuchungen hätten Längsschnittdaten gewinnen müssen, ist auch dies durch keinerlei Quellen belegt. Deshalb wird der Senat nicht in die Lage versetzt, nachzuprüfen, ob das Landesarbeitsgericht sein Urteil auf die herangezogenen Erkenntnisse stützten durfte oder ob diesen ein Mangel anhaftete.
[31] d) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die angebotenen Beweise nicht erhoben, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet.
[32] aa) Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt (BAG 2. August 1984 – 2 AZR 26/83 -). Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen (BAG 6. Februar 1974 – 3 AZR 232/73 – AP BGB § 133 Nr. 38 = EzA BGB § 133 Nr. 8; 11. April 1985 – 2 AZR 239/84BAGE 49, 39; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 –; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 74 Rn. 39). Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und – jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen – nach Seitenzahl (vgl. st. Rspr. BAG 27. Oktober 1956 – 2 AZR 297/54AP ZPO § 554 Nr. 3; 19. Oktober 1959 – 2 AZR 60/59 – AP ZPO § 554 Nr. 4; 23. Februar 1962 – 1 AZR 49/61 – AP ZPO § 322 Nr. 8; 8. März 1962 – 2 AZR 497/61BAGE 12, 328; 8. Februar 1983 – 3 AZR 10/81BAGE 41, 338; 2. August 1984 – 2 AZR 26/83 –; 11. April 1985 – 2 AZR 239/84BAGE 49, 39, 52; 18. November 1999 – 2 AZR 852/98BAGE 93, 12). Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 380/99BAGE 96, 123 mwN; 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91BAGE 71, 56). An diesem Vortrag fehlt es.
[33] bb) Von den Anforderungen an die Konkretisierung kann nur abgesehen werden, falls es ohne weiteres klar und einsichtig ist, welchen Vortrag und welchen Beweisantritt das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat (vgl. BAG 6. Februar 1974 – 3 AZR 232/73 – EzA BGB § 133 Nr. 8).
[34] Dieser Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ohne weiteres klar, welchen Vortrag und welchen der Beweisantritte das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll. Neben den in der Berufungsinstanz angebotenen Beweisen waren in der Berufungsinstanz auch die erstinstanzlichen Beweisangebote aufrechterhalten worden. Dies bringt zum einen die Revision schlüssig zum Ausdruck, indem sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, die in den Vorinstanzen angebotenen Beweise auszuschöpfen (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 380/99BAGE 96, 123). Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 10. Mai 2002, in der das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und Beweisanerbieten "wiederholt" wurde.
[35] cc) Selbst wenn anzunehmen wäre, die Revision habe die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens rügen wollen, bleibt offen, zu welchen behaupteten Tatsachen dieser Beweis hätte erhoben werden sollen. Die Revision trägt lediglich vor, wenn die Vorinstanzen dem entsprechenden Beweisanerbieten des Klägers nachgekommen wären, hätte sich durch eine Nachuntersuchung nachweisen lassen, dass der Kläger in Erfüllung der streitrelevant einschlägigen Bedingungen einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt ist. Damit hat die Revision aber nicht ein Beweisthema, dh. die unter Beweis gestellten Tatsachen, benannt. Denn die Bewertung, ob der Kläger im Sinne der Richtlinien (Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 5) gem. § 42 Abs. 2 BMT-G überwiegend Arbeiten unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren verrichtet, obliegt dem Gericht und nicht dem Sachverständigen (vgl. dazu BAG 11. November 1992 – 4 AZR 83/92 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 166). Ein Sachverständiger kann lediglich die Tatsachen (zB die Höhe der Keimbelastung, die Verursachung von Krankheiten ab einer bestimmten Keimkonzentration in Abhängigkeit der den Keimen ausgesetzten Zeitdauer, die Arten der ausgelösten Krankheiten, das Risiko der Auslösung von Krankheiten etc.) feststellen, aus denen dann das Gericht auf eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der tariflichen Vorschriften schließen soll.
[36] e) Die Revision hat auch keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben, soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
[37] aa) Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte (vgl. BAG 27. August 1986 – 4 AZR 592/85 – mwN; ArbGV-Düwell § 74 Rn. 52). Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (vgl. BAG 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78BAGE 32, 56).
[38] bb) Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, auf Grund welcher Tatsachen noch ein weitergehender Aufklärungsbedarf bestanden hat. Sein pauschales Vorbringen gegen die "bisherigen Studien" ist unzureichend.
[39] 4. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt zur Verwerfung der Revision. Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist dem Senat verwehrt. Zwar ist gem. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Revisionsgericht nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Diese Vorschrift setzt jedoch die Zulässigkeit der Revision voraus (vgl. BAG 21. Januar 1982 – 2 AZR 759/79 -). Das gilt auch dann, wenn sich die Revisionsbegründung ausschließlich auf Verfahrensrügen beschränkt. Es muss dann wenigstens eine der erhobenen Verfahrensrügen zulässig sein. Sind die Verfahrensrügen dagegen sämtlich unzulässig und enthält die Revisionsbegründung auch keine Rüge der sachlichen Richtigkeit des Berufungsurteils, so ist das Rechtsmittel unzulässig. Dem Revisionsgericht ist dann eine Sachprüfung verwehrt (vgl. BAG 21. Januar 1982 – 2 AZR 759/79 –; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 554 Rn. 9).
[40] 5. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.