Bundessozialgericht
BSG, Urteil vom 30. 7. 2008 – B 14 AS 26/07 R (lexetius.com/2008,3587)
[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat Januar 2005, insbesondere darüber, ob das Mitte Januar 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt für Dezember 2004 und das Ende Januar 2005 für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 2005 überwiesene Arbeitslosengeld (Alg) als Einkommen iS des § 11 Abs 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu berücksichtigen sind.
[2] Der Kläger stellte am 9. November 2004 einen Antrag auf Gewährung von Alg II. Danach ging er ab dem 15. November 2004 ein Arbeitsverhältnis ein. Bereits im Dezember 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen Arbeitsmangels nicht weiter beschäftigt werden könne. Als Arbeitsentgelt für Dezember 2004 wurden dem Kläger entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Folgemonat am 18. Januar 2005 704,10 Euro (netto) ausgezahlt. Ende Januar 2005 erhielt er zudem für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 2005 noch Alg nach einem kalendertäglichen Satz von 26,39 Euro.
[3] Mit Bescheid vom 18. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Januar 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei im ganzen Januar 2005 nicht hilfebedürftig gewesen, weil das Einkommen aus seiner Beschäftigung sowie aus Alg seinen Bedarf gedeckt habe. Für den Zeitraum ab 1. Februar 2005 werde Alg II in Höhe von 636,47 Euro monatlich bewilligt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 als unbegründet zurück.
[4] Sowohl die hiergegen erhobene Klage (Urteil des Sozialgerichts Dortmund [SG] vom 14. August 2006) als auch die vom Kläger eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen [LSG] vom Urteil vom 9. Mai 2007). Das SG und das LSG haben einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg II für den Monat Januar 2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneint. Der Kläger habe im Januar 2005 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Gestalt seines Arbeitsentgeltes für Dezember 2004 sowie des für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 2005 gewährten Alg erzielt, das seinen Bedarf gedeckt habe. Als Einkommen seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) genannten Leistungen und Zuwendungen zu berücksichtigen. Dabei sei – wie es § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V zum Ausdruck bringe – nach der auch schon vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertretenen "Zuflusstheorie" grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss von Vermögenswerten abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei dem Arbeitsentgelt für Dezember 2004 und dem Ende Januar 2005 gutgeschriebenen Alg um "laufende" oder "einmalige Einnahmen" handle, weil die Zahlungen auch als "einmalige Einnahmen" gemäß § 2 Abs 3 Alg II-V voll im Januar 2005 hätten berücksichtigt werden müssen. Das Arbeitsentgelt sei auch nicht deshalb von der Einkommensanrechnung ausgenommen, weil damit eine Zahlungsverpflichtung für Dezember 2004 erfüllt worden sei. Der Anrechnung dieses Einkommens stehe ferner nicht entgegen, dass es zumindest teilweise dazu gedient habe, den Dispositionskredit des Klägers zurückzuführen, den er im Dezember 2004 in Anspruch genommen habe. Insoweit handele es sich nur um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Diese strikt am jeweiligen Bedarf orientierte Betrachtung begegne schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[5] Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Das Zuflussprinzip sei im SGB II nicht normiert. Es könne auch nicht auf § 2 Abs 2 Alg II-V gestützt werden, weil es insofern an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Für die Beurteilung, ob Einkommen im Bedarfszeitraum zu berücksichtigen sei, sei auf die Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum abzustellen, für den die Lohnzahlung bestimmt sei. Die bereits im Dezember 2004 entstandene Forderung sei durch die Auszahlung am 18. Januar 2005 lediglich in Geld umgewandelt worden. Es verletze Art 3 Abs 1 GG, wenn Arbeitseinkommen, das erst im Folgemonat ausgezahlt werde, nach der Beantragung von SGB II-Leistungen als Einkommen angerechnet werde. Diejenigen Arbeitnehmer, die das letzte Arbeitsentgelt nicht mehr im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlangten, würden gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt, die das Arbeitsentgelt noch im Monat ihrer letzten Tätigkeit erhielten, obwohl sie auf den Auszahlungszeitpunkt keinen Einfluss hätten. Zu berücksichtigen sei auch die Verwendung des Geldes zur Tilgung des aus Dezember 2004 stammenden Dispositionskredites.
[6] Im Hinblick auf das im Januar noch für 10 Tage gewährte Alg sei zwar zuzugestehen, dass dieses im Januar 2005 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Der ausbezahlte Betrag in Höhe von 263,90 Euro sei jedoch nur für die Tage der Anspruchsgewährung vom 1. bis 10. Januar 2005 anzurechnen. Die monatsweise Berücksichtigung von Einkommen nach § 2 Abs 2 Alg II-V überschreite die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II und verstoße damit gegen Art 80 Abs 1 GG. Es stelle weder eine Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung noch eine Berechnungsmodalität iS der Ermittlung eines Zahlenwertes nach den Regeln der Mathematik dar, wenn eine Einnahme für den ganzen Monat des Zuflusses berücksichtigt werde. Diese auf den Monat abstellende Betrachtung von Einkommenszuflüssen verstoße im Übrigen gegen die Vorgabe des § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II, der einen kalendertäglichen Anspruch vorsehe.
[7] Der Kläger rügt schließlich, dass weder die Höhe des Regelsatzes noch das Verfahren zur Anpassung der Regelleistung gemäß § 20 Abs 4 SGB II dem Rechtsstaatsgebot aus Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG entsprächen.
[8] Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (in Höhe von mindestens Euro 685, -) zu gewähren.
[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[10] Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
[11] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ob dem Kläger für Januar 2005 ein Anspruch auf Alg II zusteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Insofern fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum Bedarf des Klägers sowie dem zu berücksichtigenden Einkommen. Das Arbeitsentgelt des Klägers für Dezember 2004 sowie das für die Zeit vom 1. bis zum 10. Januar 2005 gewährte Alg sind auch nach Auffassung des Senats im ganzen Monat Januar 2005 als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Um das dem Bedarf des Klägers tatsächlich gegenüberzustellende bereinigte Einkommen zu ermitteln, wird das LSG jedoch noch weitere Feststellungen zu seinem Bruttoeinkommen für Dezember 2004 und etwaigen nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträgen zu treffen haben.
[12] 1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
[13] a) Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach § 19 SGB II für den Monat Januar 2005. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4—4300 § 428 Nr 3 RdNr 16; Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 29/06 R – RdNr 18; Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 49/06 R – = SozR 4—4200 § 11 Nr 7 RdNr 19).
[14] b) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4—4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 – DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).
[15] 2. Ob der Kläger Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) ist, kann der Senat nicht beurteilen. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II war, kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
[16] a) Der Bedarf des Klägers bestand im Januar 2005 aus der für ihn maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von Euro 345, – und seinen Kosten der Unterkunft und Heizung in noch nicht abschließend geklärter Höhe.
[17] aa) Die Regelleistung für den allein stehenden Kläger betrug gemäß § 20 Abs 2 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 [BGBl I 2014]) im Januar 2005 345 Euro. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe dieser Regelleistung hat (vgl Urteile vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – und vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R, jeweils unter Bezugnahme auf das grundlegende Urteil des BSG vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R = SozR 4—4200 § 20 Nr 3). Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07, SGb 2008, 409 f) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Auch das in § 20 Abs 4 SGB II vorgesehene Verfahren zur Anpassung der Regelleistung, das sich am Renteneckwert orientiert, begegnet nach Auffassung des Senats jedenfalls im Jahr 2005 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R).
[18] bb) Nicht ausreichend ermittelt sind die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Es fehlt insoweit an hinreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Wohnkosten des Klägers im streitigen Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Miete, Neben- und Heizkosten einerseits (vgl BSG, Urteile vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 R –, RdNr 29; vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 27/06 R, RdNr 18 und – B 11b AS 29/06 R, RdNr 25) und den abstrakt als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits (vgl hierzu BSG SozR 4—4200 § 22 Nr 2 RdNr 24; Nr 3 RdNr 19 ff).
[19] b) Dem Bedarf des Klägers gegenüber stand im Januar 2005 Einkommen in Gestalt des ihm gewährten Alg und des für Dezember 2004 ausgezahlten Arbeitsentgeltes. Nach § 11 Abs 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 [BGBl I 2014) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das LSG hat zu Recht das Arbeitsentgelt und das Alg als Einnahmen in diesem Sinne angesehen, weil sie dem Kläger im Januar 2005 nach der Antragstellung am 9. November 2004 zugeflossen sind. Es handelt sich nicht etwa um Vermögen iS des § 12 SGB II, dessen Berücksichtigung sich nach anderen Maßstäben richtet. Der Senat folgt für das SGB II im Grundsatz der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die maßgebliche, vom BVerwG dort so genannte "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung.
[20] aa) Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (so für § 76 BSHG BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296, 299 und 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl BSG SozR 4—4200 § 11 Nr 5 RdNr 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).
[21] bb) Im Sozialhilferecht galt im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der vom BVerwG so genannten Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Als Beispiele für einen solchen normativen Zufluss hat das BVerwG § 3 Abs 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG (zuletzt idF vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) benannt, der die Anrechnung von einmaligen Einnahmen von dem Monat an regelte, in dem sie anfielen. Diese waren, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
[22] Soweit der Kläger meint, es sei auf die Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum abzustellen, für den die Entgeltzahlung bestimmt gewesen sei, bezieht er sich auf die vom BVerwG früher vertretene Identitätstheorie (vgl BVerwG, Urteil vom 24. April 1968 – V C 62.67 = BVerwGE 29, 295 ff). Danach setzte die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraus, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und dass diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität). Von dieser Betrachtung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit und mit der Entwicklung der modifizierten Zuflusstheorie ausdrücklich abgerückt (BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, NJW 1999, 3137). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung. Dies gilt auch für das SGB II. Wie bei der Sozialhilfe ist bei den Grundsicherungsleistungen einer aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Dabei ist entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann.
[23] cc) Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl auch Urteil des Senats vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die "Bedarfszeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen. Da ein Anspruch nach dem SGB II frühestens am 1. Januar 2005 bestehen konnte, stellt dieses Datum hier die maßgebliche Zäsur dar.
[24] dd) Das am 18. Januar 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt war nicht deshalb von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, weil mit der Zahlung die Entgeltforderung für Dezember 2004 erfüllt worden ist. Zwar war die Entgeltforderung des Klägers schon im Dezember 2004 entstanden, sie wurde aber nach der vertraglichen Abrede mit dem Arbeitgeber erst am 15. Januar 2005 fällig und auch tatsächlich gezahlt, so dass dem Kläger erst ab diesem Zeitpunkt daraus bereite Mittel erwuchsen, die er zu seiner Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Das BVerwG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einnahmen in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden und als Beispiel hierfür die Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag genannt (BVerwGE 108, 296, 300; NJW 1999, 3137). Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung aber allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen kann hier, ob der Rechtsprechung des BVerwG (vgl BVerwGE 108, 296, 300 f) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz zu folgen ist. Auch das BVerwG sieht solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde (so auch für nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2007 – L 7 AS 5695/06 – RdNr 22). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben.
[25] ee) Entgegen der Ansicht des Kläger bleibt die Berücksichtigung des im Januar 2005 zugeflossenen Arbeitsentgeltes auch davon unberührt, dass es der Kläger dazu eingesetzt hat, den im Dezember 2004 aufgebauten Überziehungskredit zurückzuführen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Das Arbeitsentgelt verliert hierdurch nicht seinen Charakter als Einkommen (vgl BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/00 – DVBl 2001, 1065, 1066).
[26] ff) Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 109, 96, 123 – stRspr). Hier besteht aber ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Diejenigen, denen Arbeitsentgelt oder eine sonstige Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob der Antragsteller den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmen konnte oder nicht.
[27] c) Die Berücksichtigung der dem Kläger zugeflossenen Einnahmen für den ganzen Monat Januar 2005 folgt aus § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fallen vorliegend sowohl das im Januar 2005 ausgezahlte Alg als auch das Arbeitsentgelt des Klägers für Dezember 2004. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl BSG SozR 3—1500 § 144 Nr 16), bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (vgl BSGE 43, 134, 135; vgl zur Abgrenzung auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 27 f und 58; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 SGB II, RdNr 72 f). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt wie etwa bei der letztmaligen – oder wie hier erst- und gleichzeitig letztmaligen – Arbeitsentgeltzahlung.
[28] Die Auffassung des Klägers, das Alg nach dem SGB III sei aufgeteilt nach Tagen nur für die Zeit vom 1. Januar bis 10. Januar 2005 zu berücksichtigen, findet im SGB II und der Alg II-V keine Stütze. Es ist auch insofern nicht entscheidend, für welchen Zeitraum es geleistet wurde. Das für einen im Bedarfszeitraum liegenden Teil des Monats nachträglich ausgezahlte Alg ist ebenso als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nach § 2 Abs 2 Alg II-V für den ganzen Monat zu berücksichtigen wie Arbeitsentgelt, zumal es sich beim Alg um eine Lohnersatzleistung handelt (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 14/06 –, Breith 2007, 514). Zwar werden sowohl Alg als auch Alg II kalendertäglich gewährt, vgl § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 139 Satz 1 SGB III aF bzw § 134 SGB III nF (idF des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848). § 41 Abs 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte aber grundsätzlich auf einen Monat fest (hierauf verweist auch BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B = SozR 4—4225 § 2 Nr 1 RdNr 14 – 15). Auch § 20 Abs 2 SGB II weist die Regelleistung als Monatsleistung aus und § 30 SGB II sieht vom monatlichen Erwerbseinkommen abzusetzende Freibeträge vor. Mit der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts korreliert die monatsweise Berücksichtigung von Einkommen. Bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sollen nach dem gesetzlichen Konzept sowohl Bedarf als auch Einkommen zunächst monatsweise einander gegenübergestellt und dann in entsprechende Teilbeträge umgerechnet werden. Die Zahl der Anspruchstage wird dann mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert (BT-Drucks 15/1516, S 63 zu § 41; vgl hierzu auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 SGB II, RdNr 53; siehe auch Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II, RdNr 10). Eine monatsweise Betrachtung findet sich auch in § 23 Abs 4 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
[29] d) Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II bestehen nicht.
[30] aa) Durch § 13 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Norm des § 2 Abs 2 Alg II-V hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die in § 2 Abs 2 Alg II-V vorgesehene Zuordnung von laufenden Einnahmen zu dem Kalendermonat des Zuflusses beinhaltet keine vom Gesetz abweichende Bewertung, sondern entspricht der vom SGB II vorgegebenen monatsweisen Betrachtung von Bedarf und Einkommen.
[31] bb) § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II genügt den Anforderungen an Verordnungsermächtigungen nach Art 80 Abs 1 GG. Hiernach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm wird § 13 SGB II gerecht. Zwar macht die Vorschrift selbst keine näheren Vorgaben, woran der Verordnungsgeber die Berechnung und Berücksichtigung von Einkommen ausrichten soll. Es ist jedoch ausreichend, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 80, 1, 20). Derartige Grundsätze ergeben sich hier mit hinreichender Deutlichkeit aus der Systematik des SGB II und der Anknüpfung des Gesetzes an die Rechtslage unter Geltung des BSHG (vgl hierzu BSG SozR 4—4225 § 2 Nr 1 RdNr 14—15; Mecke in: Eicher/Spellbrink, § 13 SGB II RdNr 7 mwN).
[32] e) Ist das LSG mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das im Januar 2005 zugeflossene Arbeitsentgelt sowie das Alg als Einkommen zu berücksichtigen waren, fehlt es aber an Feststellungen dazu, in welchem Umfang dies der Fall ist. Um das dem Bedarf des Klägers im Januar 2005 gegenüberzustellende bereinigte Einkommen zu ermitteln, sind vom Bruttoarbeitsentgelt des Klägers die nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge abzuziehen. Das LSG wird für die konkrete Berechnung noch die erforderlichen Feststellungen zum Bruttoeinkommen des Klägers für Dezember 2004 und das nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigte Einkommen zu treffen haben.
[33] Das LSG wird ferner festzustellen haben, ob der Kläger im streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II verfügte.
[34] Soweit sich ein Leistungsanspruch des Klägers für den Monat Januar 2005 ergibt, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger ein befristeter Zuschlag gemäß § 24 SGB II zu gewähren ist (vgl hierzu Urteile des Senats vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R, B 14 AS 30/07 R, B 14/11b AS 59/06 R und B 14/7b AS 42/06 R).
[35] Das LSG wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.