Bundesgerichtshof
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Mittels der Wendung: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses." unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens, das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

BGH, Urteil vom 16. 5. 2017 – XI ZR 586/15; OLG Stuttgart (lexetius.com/2017,1473)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. April 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem im April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 54 über nominal 190.000 € sowie den im Juli 2008 geschlossenen Darlehensverträgen Nr. 89 über nominal 44.000 € und Nr. 36 über nominal 120.000 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
[1] Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge.
[2] Sie schlossen – der Kläger als Verbraucher – im April 2008 einen Darlehensvertrag über 190.000 € und im Juli 2008 zwei weitere Darlehensverträge über 44.000 € und 120.000 €. Dabei belehrte die Beklagte den Kläger dreimal gleichlautend über sein Widerrufsrecht wie folgt:
[3] Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
[4] Der Kläger hat zunächst eine Klage des Inhalts anhängig gemacht festzustellen, dass die näher bezeichneten Darlehensverträge "wirksam widerrufen" worden seien "und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schulde. Noch vor Zustellung hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, die Klärung einer Vorfrage – die wirksame Ausübung des Widerrufs – könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es hat den Kläger dazu aufgefordert, den "Leistungsantrag zu beziffern". Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag dahin umgestellt festzustellen, dass der Beklagten bis zum 11. September 2014 keine höhere Forderung als die nach seinen Berechnungen noch nicht getilgte restliche Darlehensvaluta zustehe. Schließlich hat er, nachdem er auf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz verzichtet hat, in erster Instanz beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus den drei näher bezeichneten Darlehensverträgen nur noch die bis zur mündlichen Verhandlung verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38 € zustehe. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer von ihm so bewerteten Teilrücknahme der Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen "bis zum 11. 09. 2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 €" zustehe.
[5] Über in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge des Klägers unter anderem darauf festzustellen, dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne, hatte das Berufungsgericht nicht mehr zu entscheiden. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
[6] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
[7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[8] Die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei auch in der Sache gerechtfertigt. Der Kläger habe noch im September 2014 wirksam widerrufen können.
[9] Die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts aufgeklärt. Die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist sei zweideutig. Überdies habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die konkreten Umstände des Vertragsschlusses seien für die Bewertung der Widerrufsbelehrung unmaßgeblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
[10] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[11] 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, die negative Feststellungsklage sei zulässig. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung. Dafür besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers.
[12] a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses.
[13] aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 – VII ZR 261/14, juris Rn. 17).
[14] bb) Der Kläger hat die nach seinen Berechnungen verbliebene Darlehensvaluta beziffert, sie der Beklagten im Ganzen sofort zugestanden und zugleich zum Ausdruck gebracht, mehr als die Darlehensvaluta außerhalb der vertraglichen Absprachen über deren Fälligkeit nicht zahlen zu wollen. Damit hat er im Umkehrschluss deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs die Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspreche. Mit seinem so verstandenen Begehren im Einklang hat er sowohl mit der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung ("und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schuldet) als auch mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne) zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein. Wenn auch die Vorinstanzen über Anträge in dieser Form nicht zu entscheiden hatten, geben sie hier doch zusätzlich Aufschluss über das vom Kläger tatsächlich Gewollte.
[15] Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 282.105,22 € hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, fehlte das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 – VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB.
[16] b) Für die vom Kläger gestellte Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse hingegen nicht.
[17] Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN).
[18] Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[19] c) Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt unter den vom Senat näher ausgeführten Umständen für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 21) und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden.
[20] d) Weil das Begehren des Klägers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen ist, er leugne Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wirksamwerden des Widerrufs, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO formuliert hat.
[21] 2. Außerdem im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 11. September 2014 die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) noch nicht abgelaufen war, weil die Beklagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte.
[22] a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23).
[23] b) Die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn waren aber, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht hinreichend deutlich.
[24] aa) Die Beklagte belehrte den Kläger, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN).
[25] bb) Diese Unklarheit räumte die Beklagte nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" aus.
[26] Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 312d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses" angeknüpft hat und sich die Widerrufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
[27] Außerhalb des – hier nicht eröffneten – Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF kann mit dieser Wendung indessen nicht der von der Beklagten im vorangegangenen Halbsatz gemachte Belehrungsfehler ("der schriftliche Vertragsantrag") ausgeglichen werden. Das wäre außerhalb des Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF nur der Fall, wenn die Beklagte durch den Zusatz – wie zu ihren Lasten zulässig (Senatsurteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 ff. mwN) – den Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben hätte, an dem die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF erfüllt waren.
[28] Daran fehlt es. Der Tag des Vertragsschlusses musste nicht notwendig mit dem Zugang der Annahme des Vertragsantrags durch den Darlehensgeber beim Darlehensnehmer zusammenfallen. Je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien konnte der Vertrag auch (erst) am Tag des Zugangs der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers beim Darlehensgeber zustande kommen. Wann dies der Fall war, entzog sich in dieser Konstellation der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informiert war (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) und deshalb den für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher bestimmen konnte.
[29] cc) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler konnte, was das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff.).
[30] c) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, die Beklagte sei so erheblich sowohl von dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung als auch von dem bis zum 30. September 2008 gemäß § 16 BGB-InfoV noch verwendungsfähigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung abgewichen, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV – nicht berufen könne (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
[31] 3. Auch mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) in Einklang stehen schließlich die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu veranlasst haben, den Widerruf des Klägers nicht an § 242 BGB scheitern zu lassen. Insbesondere hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen seien. Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 aaO Rn. 18 sowie – XI ZR 564/15 aaO Rn. 43 und vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27).
[32] III. Um das durch Auslegung ermittelte und in der Sache gerechtfertigte Begehren des Klägers deutlich zu machen, stellt der Senat den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts klar.