§ 118 ZPO. Bewilligungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 1981]
1§ 118.
2(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
3(2) [1] Dem Gesuch ist ein von der [zuständigen] Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in [dem] unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten [… S]teuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. 4[2] Für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt ausgestellt werden. 5[3] Will ein minderjähriges unverheiratetes Kind einen Unterhaltsanspruch geltend machen, so bedarf es des Zeugnisses nicht; das gleiche gilt, wenn ein minderjähriges unverheiratetes nichteheliches Kind die Feststellung der Vaterschaft begehrt.
(3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 14, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
5. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 14, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

Umfeld von § 118 ZPO

§ 117 ZPO. Antrag

§ 118 ZPO. Bewilligungsverfahren

§ 118a ZPO