§ 118 ZPO. Bewilligungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 118 § 118
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) [1] Dem Gesuch ist ein von der [zuständigen] Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in [dem] unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten [… S]teuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. [2] Für Personen, [die] unter Vormundschaft oder [Pflegschaft] stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden, so bedarf es des Zeugnisses nicht. (2) [1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. [2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden, so bedarf es des Zeugnisses nicht.
(3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen. (3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 118.
2(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) [1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. 3[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden, so bedarf es des Zeugnisses nicht.
(3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 5, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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