§ 538 ZPO. Zurückverweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 538. [1] Hat sich die Verhandlung der ersten Instanz auf die Frage der Prozeßvoraussetzungen oder bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch im wesentlichen auf die Frage des Grundes beschränkt oder hatte aus sonstigem Grunde eine Verhandlung zur Hauptsache nicht stattgefunden, so soll das Berufungsgericht die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, wenn eine weitere Verhandlung erforderlich ist. [2] Das Berufungsgericht soll selbst verhandeln und entscheiden, wenn dies sachdienlich, insbesondere wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 7, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

Umfeld von § 538 ZPO

§ 537 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538 ZPO. Zurückverweisung

§ 539 ZPO. Versäumnisverfahren