§ 538 ZPO. Zurückverweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 538. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

Umfeld von § 538 ZPO

§ 537 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538 ZPO. Zurückverweisung

§ 539 ZPO. Versäumnisverfahren