§ 538 ZPO. Zurückverweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] |
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§ 538 | § 538 |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: | (1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: |
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; | 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist; | 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist[,] es sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist[;] | 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist; |
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; | 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; |
5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. | 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. | (2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 538.
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen:
- 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;
- 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist;
- 23. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist;
- 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
- 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 114 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.