§ 538 ZPO. Zurückverweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Februar 1943]
1§ 538.
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen:
  • 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;
  • 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist;
  • 23. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist[,] es sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist[;]
  • 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
  • 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 80, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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