§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 552. Zulässigkeitsprüfung. 
        
            (1) [1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
        
        (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.