§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 15. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15. Empfangsbescheinigung, Betriebsbeginn ohne Genehmigung
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) [1] Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. (2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Oktober 1984]
1§ 15. 2Empfangsbescheinigung, Betriebsbeginn ohne Genehmigung.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
3(2) 4[1] Die Fortsetzung des Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
5(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 14. August 1965/21. August 1965: Artt. I Nr. 3, VI des Gesetzes vom 13. August 1965.
4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 5, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
5. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

Umfeld von § 15 GewO

§ 14 GewO. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

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