§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][14. August 1965/21. August 1965]
§ 15 § 15
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. (2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[14. August 1965/21. August 1965–1. Januar 1975]
1§ 15.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
2(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 14. August 1965/21. August 1965: Artt. I Nr. 3, VI des Gesetzes vom 13. August 1965.
3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

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§ 14 GewO. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

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