§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. August 1965/21. August 1965][20. September 1945]
§ 15 § 15
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. (2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[20. September 1945–14. August 1965/21. August 1965]
1§ 15.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
2(2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. q, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.
3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

Umfeld von § 15 GewO

§ 14 GewO. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

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