§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[22. Juli 1938][1. Januar 1884]
§ 15 § 15
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn entgegen den Vorschriften des § 34b der Betrieb eines der dort genannten Gewerbe begonnen oder fortgesetzt wird. (2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1884–22. Juli 1938]
1§ 15.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

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§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

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