§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Oktober 1869]
§ 15 § 15
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. (2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
(3) (weggefallen) (3) Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 15.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
(3) Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

Umfeld von § 15 GewO

§ 14 GewO. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

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