§ 154 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Januar 1879]
§ 154 § 154
(1) Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung. (1) Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entsprechende Anwendung. (2) Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entsprechende Anwendung.
(3) In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§ 115 bis 119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. (3) In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§ 115 bis 119 und 135 bis 139b auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.
(4) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der i[m] Absatz 3 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146. (4) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
[1. Januar 1879–1. Januar 1884]
1§ 154.
(1) Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entsprechende Anwendung.
(3) In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§ 115 bis 119 und 135 bis 139b auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.
(4) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

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