§ 154 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 154. Ausnahmen von Titel VII § 154. [Ausnahmen von Titel VII]
(1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung: (1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung:
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge; 2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige[n] Lustbarkeiten[.] 3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige[n] Lustbarkeiten[.]
4. [(weggefallen)] 4. [(weggefallen)]
5. [(weggefallen)] 5. [(weggefallen)]
6. [(weggefallen)] 6. [(weggefallen)]
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. (2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […]. (3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […].
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden. (4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen]. (5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen].
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 154. [Ausnahmen von Titel VII].
(1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung:
  • 1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
  • 2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
  • 3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige[n] Lustbarkeiten[.]
  • 4. [(weggefallen)]
  • 5. [(weggefallen)]
  • 6. [(weggefallen)]
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […].
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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