§ 154 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[21. August 1996–1. Januar 2003]
1§ 154. 2Ausnahmen von Titel VII.
(1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung:
  • 31. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
  • 42. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
  • 53. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten[.]
  • 4. [(weggefallen)]
  • 5. [(weggefallen)]
  • 6. [(weggefallen)]
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […].
6(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des] Bundesministeriums [für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
4. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
5. 1. Januar 1987: Artt. 40, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986; Bekanntmachung vom 1. Januar 1987.
6. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. d, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

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