§ 154 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1987] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 154. Ausnahmen von Titel VII | § 154. Ausnahmen von Titel VII |
(1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung: | (1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung: |
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; | 1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; |
2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge; | 2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge; |
3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten[.] | 3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige[n] Lustbarkeiten[.] |
4. [(weggefallen)] | 4. [(weggefallen)] |
5. [(weggefallen)] | 5. [(weggefallen)] |
6. [(weggefallen)] | 6. [(weggefallen)] |
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. | (2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. |
(3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […]. | (3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […]. |
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden. | (4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden. |
(5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen]. | (5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen]. |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Januar 1987]
1§ 154. 2Ausnahmen von Titel VII.
(1) Von den Bestimmungen i[n] Titel VII finden keine Anwendung:
- 1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
- 2. die Bestimmungen der §§ 105, [113] bis 119b sowie[…] die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
- 3. die Bestimmungen der §§ 133g bis [134 und 134i] auf Arbeit[nehmer] in Apotheken und auf diejenigen Arbeit[nehmer] in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige[n] Lustbarkeiten[.]
- 4. [(weggefallen)]
- 5. [(weggefallen)]
- 6. [(weggefallen)]
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeit[nehmer] in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, […] entsprechende Anwendung […].
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ [139aa und] 139b durch [Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung] des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) [1] [Rechtsverordnungen nach Absatz 4] können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. [2] Sie sind […] dem [Bundestag] zur Kenntnisnahme vorzulegen [und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.