§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. März 1993] | [1. Januar 1987] |
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§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | § 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht |
Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß | Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie[, Frauen] und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß |
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, | 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, |
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. | 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. |
[1. Januar 1987–13. März 1993]
1§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie[, Frauen] und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
- 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1987: Artt. 40, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986; Bekanntmachung vom 1. Januar 1987.