§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | § 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß |
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, | 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, |
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. | 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
- 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 28. November 2003: Artt. 108 Nr. 1, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.