§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023][27. Juni 2020]
§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
[27. Juni 2020–1. Januar 2023]
1§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
  • 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
  • 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
Anmerkungen:
1. 27. Juni 2020: Artt. 222, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.

Umfeld von § 33g GewO

§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

§ 33h GewO. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele