§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. Oktober 1997][1. Februar 1995]
§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den [Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
[1. Februar 1995–14. Oktober 1997]
1§ 33g. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
  • 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
  • 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, Buchst. e, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

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