§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Mai 1974]
§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht,
1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; 1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet;
2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht; 2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht;
3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; 3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; 4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; 6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden. 8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
[1. Mai 1974–1. Januar 1975]
1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht,
  • 1. wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet;
  • 2. wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht;
  • 3. wer Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • 4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
  • 5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • 6. wer Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
  • 27. wer ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 37 ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • 38. wer in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Mai 1974: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1974.
3. 1. Mai 1974: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1974.